Präambel VO (EU) 2013/456
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 41,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit Blick auf den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 sind für bestimmte Einfuhrkontingente in den Sektoren Milch und Rindfleisch Übergangsmaßnahmen vorzusehen, damit Einführer aus Kroatien an diesen Kontingenten teilnehmen können.
- (2)
- Gemäß Titel 2 Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente(1) müssen Antragsteller einer Einfuhrlizenz zuvor von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zugelassen werden. Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer aus Kroatien ab dem 1. Januar 2014 Zugang zu den Einfuhrkontingenten gemäß Titel 2 Kapitel I und Titel 2 Kapitel III Abschnitt 2 der der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 haben, sollte es diesen Marktteilnehmern gestattet sein, den Zulassungsantrag und den notwendigen Nachweis vor dem 1. Oktober 2013 statt vor dem 1. April 2013 einzureichen. Die kroatischen Behörden sollten den Antragstellern das Ergebnis des Zulassungsverfahrens vor dem 1. November 2013 statt vor dem 1. Mai 2013 mitteilen und der Kommission die entsprechenden Listen der zugelassenen Einführer bis zum 15. November 2013 statt bis zum 20. Mai 2013 übermitteln.
- (3)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch(2) wurde für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 63703 Tonnen (Schlachtkörperäquivalent) zur Verarbeitung in der Union bestimmtem gefrorenem Rindfleisch eröffnet. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 müssen Antragsteller auf Einfuhrrechte den Nachweis erbringen, dass sie gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(3) als Verarbeitungsbetrieb zugelassen sind und in jedem der beiden Referenzzeiträume gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung(4) Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch hergestellt haben. Was die erste Bedingung betrifft, so sollten Antragsteller auf Einfuhrrechte aus Kroatien, um in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 Einfuhren vornehmen zu können, den Nachweis erbringen, dass sie gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(5) als Verarbeitungsbetrieb für Ausfuhren in die Europäische Union zugelassen sind. Was den für die Beantragung von Einfuhrrechten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 zu erbringenden Nachweis der bisherigen Leistung anbelangt, so sollte die im Einklang mit den kroatischen Rechtsvorschriften in Kroatien erfolgte Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Rindfleisch in den Jahren 2011 und 2012 dieser Anforderung genügen.
- (4)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 02062991(6) wurde für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 53000 Tonnen gefrorenem Rindfleisch eröffnet. Für den Kontingentszeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 ist zu präzisieren, dass der von den Marktteilnehmern aus Kroatien für die Beantragung von Einfuhrrechten zu erbringende Nachweis sich nicht auf Einfuhren aus Mitgliedstaaten beziehen darf.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.
- (2)
ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 7.
- (3)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
- (4)
ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
- (5)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
- (6)
ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3.
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