Artikel 1 VO (EU) 2013/462

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Regulierungsansatz eingeführt, um die Integrität, Transparenz, Verantwortung, gute Unternehmensführung und Unabhängigkeit von Ratingtätigkeiten zu fördern und zur Verbesserung der Qualität von in der Union abgegebenen Ratings und zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten. Es werden die Voraussetzungen für die Abgabe von Ratings sowie Organisations- und Verhaltensregeln für Ratingagenturen einschließlich ihrer Anteilseigner und Mitglieder festgelegt, die die Unabhängigkeit von Ratingagenturen, die Vermeidung von Interessenkonflikten und den Verbraucher- und Anlegerschutz fördern sollen.

Ferner werden mit dieser Verordnung Pflichten für Emittenten, Originatoren und Sponsoren mit Sitz in der Union in Bezug auf strukturierte Finanzinstrumente festgelegt.

2.
In Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3 einleitender Teil, Artikel 4 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 einleitender Teil, Artikel 14 Absatz 1 sowie Anhang II Nummer 1 wird „Gemeinschaft” durch „Union” ersetzt.
3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

i)
Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
„aufsichtsrechtliche Zwecke” die Verwendung von Ratings zur Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union oder Rechtsvorschriften der Union wie im nationalen Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt;.

ii)
Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

pa)
„Kreditinstitut” ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;
pb)
„Wertpapierfirma” eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
pc)
„Versicherungsunternehmen” ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)(*);
pd)
„Rückversicherungsunternehmen” ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
pe)
„Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung” eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG;
pf)
„Verwaltungsgesellschaft” eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(**);
pg)
„Investmentgesellschaft” eine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft;
ph)
„Verwalter alternative Investmentfonds” einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds(***);
pi)
„zentrale Gegenpartei” eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(****), die gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung zugelassen wurde;
pj)
„Prospekt” einen Prospekt, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 veröffentlicht wurde;

iii)
Buchstaben q und r erhalten folgende Fassung:

q)
„sektorale Rechtsvorschriften” die in Buchstaben pa bis pj genannten Gesetzgebungsakte der Union;
r)
„sektorale zuständige Behörden” die zuständigen nationalen Behörden, die nach den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds und zentrale Gegenparteien sowie für die Beaufsichtigung im Zusammenhang mit den Prospekten, benannt wurden.

iv)
Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

s)
„Emittent” einen Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/71/EG;
t)
„Originator” einen Originator im Sinne von Artikel 4 Nummer 41 der Richtlinie 2006/48/EG;
u)
„Sponsor” einen Sponsor im Sinne von Artikel 4 Nummer 42 der Richtlinie 2006/48/EG;
v)
„Länderrating”

i)
ein Rating, bei dem ein Staat oder eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Staates bewertet wird;
ii)
ein Rating, bei dem der Emittent des Schuldtitels oder der finanziellen Verbindlichkeit, der Schuldverschreibung oder eines anderen Finanzinstruments ein Staat oder eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Staates oder eine Zweckgesellschaft eines Staates oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft ist;
iii)
ein Rating, bei dem der Emittent eine internationale Finanzinstitution ist, die von zwei oder mehr Staaten mit dem Ziel eingerichtet wurde, für die Mitglieder der internationalen Finanzinstitution, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihnen finanzielle Hilfe zu gewähren;

w)
„Ratingausblick” eine Stellungnahme zur wahrscheinlichen Richtung, in der sich ein Rating kurzfristig, mittelfristig oder sowohl kurzfristig als auch mittelfristig entwickeln wird;
x)
„nicht angefordertes Rating” und „nicht angefordertes Länderrating” ein von einer Ratingagentur abgegebenes Rating bzw. Länderrating, dem kein entsprechender Auftrag zugrunde liegt;
y)
„Kreditpunktebewertung” ein Maß für die Bonität, das aus der Zusammenfassung und Auswertung von Daten abgeleitet wird und sich lediglich auf ein vorgegebenes statistisches System oder Modell stützt, ohne zusätzliche wesentliche analytische Ratingdaten von Ratinganalysten einzubeziehen;
z)
„geregelter Markt” einen in der Union errichteten geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;
aa)
„Wiederverbriefung” eine Wiederverbriefung im Sinne von Artikel 4 Nummer 40a der Richtlinie 2006/48/EG.

b)
Der folgende Absatz wird angefügt:

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst die Bezeichnung „Anteilseigner” auch den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung(*****).

4.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Verwaltungs- und Investmentgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds und zentrale Gegenparteien dürfen für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, die ihren Sitz in der Union haben und gemäß dieser Verordnung registriert sind.

Enthält ein Prospekt einen Verweis auf ein Rating oder mehrere Ratings, so gewährleistet der Emittent, Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, dass der Prospekt auch klare und unmissverständliche Informationen darüber enthält, ob diese Ratings von einer Ratingagentur mit Sitz in der Union abgegeben wurden, die im Einklang mit dieser Verordnung registriert wurde.

b)
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die Ratingagentur hat überprüft und kann gegenüber der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(******) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) ständig nachweisen, dass die der Abgabe des zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten der Ratingagentur des Drittlands Anforderungen genügen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Artikel 6 bis 12 Anhang I mit Ausnahme der Artikel 6a, 6b, 8a, 8b, 8c, und 11a, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe ba und Nummern 3a und 3b.

5.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die Ratingagenturen in dem Drittland unterliegen rechtsverbindlichen Regelungen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I mit Ausnahme der Artikel 6a, 6b, 8a, 8b, 8c, und 11a, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe ba und Nummern 3a und 3b gleichwertig sind, und.

b)
Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Für im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 zertifizierte Ratingagenturen und die von ihnen abgegebenen Ratings gelten die Artikel 20, 23b und 24.

6.
In Titel I werden folgende Artikel eingefügt:

Artikel 5a Übermäßiger Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute

(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einrichtungen müssen eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen und dürfen sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen.

(2) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten über wachen die sektoralen zuständigen Behörden, denen die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einheiten obliegt, die Angemessenheit ihrer Kreditrisikobewertungsverfahren, bewerten die Verwendung von vertraglichen Bezugnahmen auf Ratings und setzen gegebenenfalls in Übereinstimmung mit bestimmten sektoralen Rechtsvorschriften Anreize für sie, um die Auswirkungen solcher Bezugnahmen abzumildern und den ausschließlichen oder automatischen Rückgriff auf Ratings zu verringern.

Artikel 5b Rückgriff auf Ratings durch die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

(1) Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (European Banking Authority — EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(********) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (European Insurance and Occupational Pensions Authority — EIOPA) und die ESMA nehmen in ihren Leitlinien, Empfehlungen und Entwürfen technischer Standards nicht auf Ratings Bezug, wenn eine solche Bezugnahme für die zuständigen Behörden, die sektoralen zuständigen Behörden, die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Einheiten oder andere Finanzmarktteilnehmer Anlass sein könnte, sich ausschließlich und automatisch auf Ratings zu stützen. Bis zum 31. Dezember 2013 überprüfen daher die EBA, die EIOPA und die ESMA diese Bezugnahmen auf Ratings in bestehenden Leitlinien und Empfehlungen und entfernen sie gegebenenfalls.

(2) Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken(*********) errichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB) nimmt in seinen Warnungen und Empfehlungen nicht auf Ratings Bezug, wenn eine solche Bezugnahme Anlass sein könnte, sich ausschließlich und automatisch auf Ratings zu stützen.

Artikel 5c Übermäßiger Rückgriff auf Ratings im Unionsrecht

Unbeschadet ihres Initiativrechts überprüft die Kommission weiterhin, ob es im Unionsrecht Bezugnahmen auf Ratings gibt, die dazu führen oder führen könnten, dass sich die zuständigen Behörden, die sektoralen zuständigen Behörden, die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Einheiten oder andere Finanzmarktakteure ausschließlich oder automatisch auf Ratings verlassen; sie verfolgt dabei das Ziel, bis 1. Januar 2020 alle Vorschriften im Unionsrecht zu streichen, die die Nutzung oder Abgabe von Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken erfordern oder gestatten, sofern geeignete Alternativen für die Bewertung des Kreditrisikos gefunden und umgesetzt worden sind.

7.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Eine Ratingagentur unternimmt alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Abgabe eines Ratings oder eines Ratingausblicks nicht von bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikten oder Geschäftsbeziehungen der Ratingagentur, die das Rating oder den Ratingausblick abgibt, ihrer Anteilseigner, ihrer Geschäftsleitung, ihrer Ratinganalysten, ihrer Mitarbeiter oder jeder anderen natürlichen Person, deren Leistungen die Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, oder anderer, über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundener Personen beeinflusst wird.

b)
In Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

(3) Die ESMA kann eine Ratingagentur auf deren Antrag hin von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5, 6 und 9 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreien, wenn die Ratingagentur nachweisen kann, dass diese Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind und dass:.

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Ratingagenturen müssen eine wirksame interne Kontrollstruktur für die Umsetzung der Maßnahmen und Verfahren zur Verhinderung und Verringerung etwaiger Interessenkonflikte und zur Gewährleistung der Unabhängigkeit von Ratings, Ratinganalysten und Ratingteams gegenüber Anteilseignern, Verwaltungs- und Leitungsstellen und Verkaufs- und Vermarktungstätigkeiten einrichten, beibehalten, durchsetzen und dokumentieren. Ratingagenturen führen Standardarbeitsverfahren für die Unternehmensführung, organisatorische Fragen und die Regelung von Interessenkonflikten ein. Sie überwachen und überprüfen diese Standardarbeitsverfahren regelmäßig, um ihre Wirksamkeit einzuschätzen und zu beurteilen, ob sie aktualisiert werden müssen.

8.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 6a Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Investitionen in Ratingagenturen

(1) Anteilseigner und Mitglieder einer Ratingagentur, die in dieser Ratingagentur oder in einem Unternehmen, das befugt ist, die Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über eine Ratingagentur auszuüben, mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte halten, dürfen nicht

a)
mit 5 % oder mehr am Kapital einer anderen Ratingagentur beteiligt sein;
b)
berechtigt oder befugt sein, in einer anderen Ratingagentur 5 % oder mehr der Stimmrechte auszuüben;
c)
berechtigt oder befugt sein, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer anderen Ratingagentur zu bestellen oder abzuberufen;
d)
Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer anderen Ratingagentur sein;
e)
befugt sein, Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über eine andere Ratingagentur auszuüben, oder einen solchen Einfluss bzw. eine solche Kontrolle tatsächlich ausüben.

Das in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Verbot gilt nicht für Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwalteter Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, sofern die Beteiligungen an diesen Anlagen sie nicht in die Lage versetzen, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit dieser Organismen auszuüben.

(2) Dieser Artikel gilt nicht für Investitionen in andere Ratingagenturen, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehören.

Artikel 6b Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu einer Ratingagentur

(1) Schließt eine Ratingagentur einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen, so darf sie nicht länger als vier Jahre Ratings für neue Wiederverbriefungen abgeben, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen.

(2) Schließt eine Ratingagentur einen Vertrag über Ratings von Wiederverbriefungen ab, so fordert sie den Emittenten auf:

a)
die Anzahl der Ratingagenturen festzustellen, mit denen vertragliche Beziehungen über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen bestehen, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen;
b)
den Prozentsatz der Gesamtzahl der zu bewertenden Wiederverbriefungen zu berechnen, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen und für die jede Ratingagentur Ratings abgibt.

Geben jeweils mindestens vier Ratingagenturen ein Rating für mehr als 10 % aller zu bewertenden Instrumente ab, so finden die Beschränkungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

Diese Ausnahme gemäß Unterabsatz 2 findet mindestens solange Anwendung, bis die Ratingagentur einen neuen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließt, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen. Sind bei Abschluss eines solchen Vertrags die Voraussetzungen des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, so wird der Zeitraum nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags berechnet.

(3) Nach Ablauf eines Vertrags im Sinne von Absatz 1 geht eine Ratingagentur während eines Zeitraums, der der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags entspricht, aber höchstens für vier Jahre kein neues Vertragsverhältnis über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen ein, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen.

Unterabsatz 1 gilt auch für

a)
eine Ratingagentur, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehört wie die in Absatz 1 genannte Ratingagentur,
b)
eine Ratingagentur, die Anteilseigner oder Mitglied der in Absatz 1 genannten Ratingagentur ist,
c)
eine Ratingagentur, bei der die in Absatz 1 genannte Ratingagentur Anteilseigner oder Mitglied ist.

(4) Wird vor Ende der in Absatz 1 genannten Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehung ein Rating für eine Wiederverbriefung abgegeben, so kann die Ratingagentur die betreffenden Ratings ungeachtet von Absatz 1 auf Antrag während der gesamten Laufzeit der Wiederverbriefung weiterhin überwachen und aktualisieren.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Ratingagenturen mit weniger als 50 Mitarbeitern auf Gruppenebene, die an der Erbringung von Ratingtätigkeiten beteiligt sind, oder einem mit Ratingtätigkeiten erzielten Jahresumsatz auf Gruppenebene von weniger als 10 Mio. EUR.

(6) Schließt eine Ratingagentur vor dem 20. Juni 2013 einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen, so wird der in Absatz 1 genannte Zeitraum ab diesem Zeitpunkt berechnet.

9.
Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Vergütung und Leistungsbewertung von Mitarbeitern, die an der Erstellung von Ratings oder Ratingausblicken beteiligt sind, sowie von Personen, die Ratings oder Ratingausblicke genehmigen, dürfen nicht von den Einnahmen abhängen, die die Ratingagentur mit den bewerteten Unternehmen oder den mit ihnen verbundenen Dritten erzielt.

10.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Eine Ratingagentur beschließt geeignete Verfahren und setzt sie um und durch, um sicherzustellen, dass die von ihr abgegebenen Ratings und Ratingausblicke auf einer gründlichen Analyse aller Informationen basieren, die ihr zur Verfügung stehen und für ihre Analyse nach den anwendbaren Ratingmethoden von Bedeutung sind. Sie trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die ihren Ratings und Ratingausblicken zugrunde liegenden Informationen von ausreichend guter Qualität sind und aus zuverlässigen Quellen stammen. Bei der Abgabe von Ratings und Ratingausblicken weist die Ratingagentur darauf hin, dass es sich bei den abgegebenen Ratings um ihre Meinung handelt, auf die nur in begrenztem Umfang Verlass ist.

(2a) Änderungen an Ratings werden nach den von der Ratingagentur veröffentlichten Ratingmethoden bekannt gegeben.

b)
In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Länderratings werden mindestens alle sechs Monate überprüft.”

c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(5a) Eine Ratingagentur, die beabsichtigt, bestehende Ratingmethoden, Modelle oder grundlegende Annahmen wesentlich zu ändern oder neue Ratingmethoden, Modelle oder grundlegende Annahmen zu verwenden, die sich auf ein Rating auswirken könnten, veröffentlicht die geplanten wesentlichen Änderungen bzw. die vorgesehenen neuen Ratingmethoden zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung der Gründe und der Auswirkungen der geplanten wesentlichen Änderungen bzw. der vorgesehenen neuen Ratingmethoden auf ihrer Website und fordert die Akteure auf, innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung zu nehmen.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

(6) Wenn eine Ratingagentur die Ratingmethoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratingtätigkeiten verwendet, gemäß Artikel 14 Absatz 3 ändert, leitet sie die folgenden Schritte ein:.

ii)
Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

(aa)
sie setzt unverzüglich die ESMA davon in Kenntnis und veröffentlicht die Ergebnisse der Konsultation und die neuen Ratingmethoden zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung und dem Zeitpunkt ihrer Anwendung, auf ihrer Website;
(ab)
sie veröffentlicht auf ihrer Website unverzüglich die Antworten auf die Konsultation nach Absatz 5a, es sei denn, der Konsultationsteilnehmer hat um vertrauliche Behandlung gebeten;.

e)
Folgender Absatz wird angefügt:

(7) Stellt eine Ratingagentur Fehler in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung fest, so

a)
teilt sie diese Fehler unverzüglich der ESMA und allen betroffenen bewerteten Unternehmen mit, wobei sie die Auswirkungen auf ihre Ratings erläutert, einschließlich der Erforderlichkeit, die abgegebenen Ratings zu überprüfen;
b)
veröffentlicht sie diese Fehler unverzüglich auf ihrer Website, wenn sie sich auf ihre Ratings auswirken;
c)
berichtigt sie diese Fehler unverzüglich in ihren Ratingmethoden und
d)
wendet sie unverzüglich die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen an.

11.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 8a Länderratings

(1) Länderratings werden in einer Weise abgegeben, die sicherstellt, dass die Eigenheiten des betreffenden Mitgliedstaats untersucht wurden. Die Überprüfung einer bestimmten Ländergruppe mit einer entsprechenden Erklärung anzukündigen, ist untersagt, wenn ihr keine länderspezifischen Einzelberichte beigefügt werden. Derartige Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht.

(2) Mit Ausnahme von Ratings und Ratingausblicken sowie den sie begleitenden Pressemitteilungen oder Berichten gemäß Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 5 dürfen öffentliche Mitteilungen über mögliche Änderungen von Länderratings nicht auf Informationen aus der Sphäre der bewerteten Einheit beruhen, die ohne die Zustimmung der bewerteten Einheit offengelegt wurden, es sei denn, die Informationen stammen aus allgemein zugänglichen Quellen oder die bewertete Einheit hat keine berechtigten Gründe dafür, der Offenlegung dieser Informationen zu widersprechen.

(3) Unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 und gemäß Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 3 veröffentlichen Ratingagenturen auf ihrer Website jedes Jahr Ende Dezember einen Zeitplan für die folgenden 12 Monate, in dem höchstens drei Veröffentlichungszeitpunkte für nicht angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke angegeben und die Veröffentlichungszeitpunkte für angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke festgelegt sind; diesen Zeitplan übermitteln sie zudem der ESMA. Die betreffenden Zeitpunkte werden so festgelegt, dass sie auf einen Freitag fallen.

(4) Von den im Zeitplan festgelegten Veröffentlichungszeitpunkten für Länderratings oder damit zusammenhängende Ausblicke abzuweichen, ist nur möglich, wenn dies zur Einhaltung der Verpflichtungen erforderlich ist, an die die Ratingagentur nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 gebunden ist; für die Abweichung vom veröffentlichten Zeitplan muss gleichzeitig eine detaillierte Begründung abgegeben werden.

Artikel 8b Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten

(1) Die Emittenten, Originatoren und Sponsoren eines strukturierten Finanzinstruments, die ihren Sitz in der Union haben, veröffentlichen gemeinsam auf der von der ESMA gemäß Absatz 4 eingerichteten Website Informationen zur Kreditqualität und Wertentwicklung der dem strukturierten Finanzinstrument zugrunde liegenden Werte, zur Struktur des Verbriefungsgeschäfts sowie zu den Cashflows und allen etwaigen Sicherheiten, mit denen eine Verbriefungsposition unterlegt ist, und alle Informationen, die erforderlich sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können.

(2) Die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Informationen, deren Veröffentlichung gegen nationales Recht oder Unionsrecht über den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen würde.

(3) Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Informationen, die die in Absatz 1 genannten Personen veröffentlichen müssen, um die sich aus Absatz 1 ergebende Pflicht im Einklang mit Absatz 2 zu erfüllen,
b)
die zeitlichen Abstände, in denen die in Buchstabe a genannten Informationen aktualisiert werden müssen,
c)
die Präsentation der in Buchstabe a genannten Informationen mithilfe eines einheitlichen Musters für die Veröffentlichung.

Die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum 21. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(4) Die ESMA richtet eine Website für die Veröffentlichung der Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten wie in Absatz 1 beschrieben ein.

Artikel 8c Doppeltes Rating strukturierter Finanzinstrumente

(1) Beabsichtigt ein Emittent oder ein mit ihm verbundener Dritter, ein Rating eines strukturierten Finanzinstruments in Auftrag zu geben, so beauftragt er mindestens zwei Ratingagenturen damit, unabhängig voneinander ein entsprechendes Rating abzugeben.

(2) Der in Absatz 1 genannte Emittent oder mit ihm verbundener Dritter trägt dafür Sorge, dass die beauftragten Ratingagenturen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie gehören nicht derselben Gruppe von Ratingagenturen an.
b)
Sie sind nicht Anteilseigner oder Mitglied einer der anderen Ratingagenturen.
c)
Sie sind nicht berechtigt oder befugt, in einer der anderen Ratingagenturen Stimmrechte auszuüben.
d)
Sie sind nicht berechtigt oder befugt, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer der anderen Ratingagenturen zu bestellen oder abzuberufen.
e)
Kein Mitglied ihrer Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer Ratingagentur ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer der anderen Ratingagenturen.
f)
Sie üben weder Kontrolle oder beherrschenden Einfluss über eine der anderen Ratingagenturen aus, noch sind sie hierzu befugt.
Artikel 8d Inanspruchnahme mehrerer Ratingagenturen

(1) Wenn ein Emittent oder ein mit ihm verbundener Dritter mindestens zwei Ratingagenturen mit der Abgabe eines Ratings für dieselbe Emission oder dieselbe Einheit zu beauftragen beabsichtigt, prüft der Emittent oder verbundene Dritte die Beauftragung mindestens einer Ratingagentur, deren Marktanteil höchstens 10 % des Gesamtmarktes beträgt und die nach Einschätzung des Emittenten oder des verbundenen Dritten imstande ist, ein Rating für die betreffende Emission oder die betreffende Einheit abzugeben, vorausgesetzt, dass nach der in Absatz 2 genannten Liste der ESMA eine Ratingagentur zur Bewertung der Emission bzw. der Einheit zur Verfügung steht. Wenn der Emittent oder verbundene Dritte nicht mindestens eine Ratingagentur beauftragt, deren Marktanteil höchstens 10 % des Gesamtmarktes beträgt, wird dies dokumentiert.

(2) Damit die in Absatz 1 genannte Bewertung durch den Emittenten oder einen mit ihm verbundenen Dritten stattfinden kann, veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website jährlich eine Liste der registrierten Ratingagenturen, in der der jeweilige Anteil der Agenturen am Gesamtmarkt und die Arten der Ratings angegeben sind, die die Agentur abgibt und die dem Emittenten als Ausgangspunkt für seine Bewertung dienen können.

(3) Für die Zwecke dieses Artikel wird der Anteil am Gesamtmarkt anhand des mit Rating- und Nebendienstleistungen auf Gruppenebene erzielten Jahresumsatzes ermittelt.

12.
Artikel 10 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

(1) Eine Ratingagentur gibt alle Ratings und Ratingausblicke sowie jede Entscheidung zum Abbruch eines Ratings unterschiedslos und rechtzeitig bekannt. Im Falle einer Entscheidung zum Abbruch eines Ratings umfassen die bekanntgegebenen Informationen auch eine vollständige Begründung der Entscheidung.

Unterabsatz 1 gilt auch für Ratings, die an Abonnenten weitergegeben werden.

(2) Die Ratingagenturen stellen sicher, dass die Ratings und Ratingausblicke im Einklang mit den Vorschriften in Anhang I Abschnitt D präsentiert und verarbeitet werden und dass keine über die ratingbezogenen Faktoren hinausgehenden Faktoren vorgelegt werden.

(2a) Bis zur Offenlegung der Ratings, Ratingausblicke und diesbezüglichen Informationen gegenüber der Öffentlichkeit gelten diese Ausblicke und Informationen als Insider-Informationen im Einklang mit Richtlinie 2003/6/EG.

Was Ratingagenturen und deren Verpflichtungen in Bezug auf die Geheimhaltung und das Führen einer Liste der Personen, die vor der Offenlegung Zugang zu Ratings, zu Ratingausblicken oder zu den diesbezüglichen Information haben, betrifft, findet Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie entsprechende Anwendung.

Der Kreis der Personen, denen Ratings, Ratingausblicke und diesbezügliche Informationen bereits vor der Offenlegung mitgeteilt wird, sollte auf die von den jeweiligen bewerteten Unternehmen zu diesem Zweck angegebenen Personen beschränkt sein.

13.
Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(5) Wenn eine Ratingagentur ein nicht angefordertes Rating abgibt, weist sie darin ausdrücklich unter Verwendung einer deutlich unterscheidbaren anderen Farbe für die Ratingkategorie darauf hin, ob das bewertete Unternehmen oder der mit diesem verbundene Dritte in den Ratingprozess eingebunden war und ob die Ratingagentur Zugang zu den Büchern, zum Management oder zu anderen einschlägigen internen Dokumenten des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten hatte.

14.
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die registrierten und die zertifizierten Ratingagenturen stellen in einem von der ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse, einschließlich Angaben zur Häufigkeit von Ratingänderungen sowie zu früher abgegebenen Ratings und deren Änderung zur Verfügung. Die Ratingagenturen stellen diesem Datenspeicher die Informationen wie von der ESMA festgelegt in standardisierter Form zur Verfügung. Die ESMA macht diese Informationen öffentlich zugänglich und veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung über die wichtigsten festgestellten Entwicklungen.

15.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 11a Europäische Ratingplattform

(1) Wenn die registrierten und die zertifizierten Ratingagenturen ein Rating oder einen Ratingausblick abgeben, übermitteln sie der ESMA Ratinginformationen, unter anderem das Rating und den Ratingausblick des bewerteten Instruments, Angaben zur Art des Ratings und zur Art der Ratingtätigkeit sowie Tag und Uhrzeit der Veröffentlichung.

(2) Die ESMA veröffentlicht die einzelnen Ratings, die ihr nach Absatz 1 übermittelt werden, auf einer Website ( „Europäische Ratingplattform” ).

Der zentrale Datenspeicher gemäß Artikel 11 Absatz 2 wird in die Europäische Ratingplattform integriert.

(3) Dieser Artikel gilt nicht für Ratings oder Ratingausblicke, die ausschließlich gegen Gebühr für Anleger erstellt und offengelegt werden.

16.
In Artikel 14 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unbeschadet des zweiten Unterabsatzes teilt die Ratingagentur der ESMA die geplanten wesentlichen Änderungen zu den Ratingmethoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen oder die vorgesehenen neuen Ratingmethoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen mit, wenn sie die geplanten Änderungen oder die vorgesehenen neuen Ratingmethoden im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5a auf ihrer Website veröffentlicht. Nach Ablauf der Konsultationsfrist teilt die Ratingagentur der ESMA die aufgrund der Konsultation vorgenommenen Änderungen mit.”

17.
Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die ESMA teilt Entscheidungen nach den Artikeln 16, 17 und 20 der Kommission, der EBA, der EIOPA, den zuständigen Behörden und den sektoralen zuständigen Behörden mit.

18.
Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die ESMA stellt den Ratingagenturen nach dieser Verordnung und der in Absatz 2 genannten Verordnung der Kommission eine Gebühr in Rechnung. Diese Gebühr deckt die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung, Zertifizierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 30 — entstehen können, voll ab.

19.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

(4) Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:.

ii)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Inhalt und Form der regelmäßigen Übermittlung von Ratingdaten, zu der die registrierten und die zertifizierten Ratingagenturen für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA aufzufordern sind.

iii)
Nach Buchstabe e werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

Die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum 21. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

b)
Die folgenden Absätze werden eingefügt:

(4a) Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
Inhalt und Präsentation der Informationen, die die Ratingagenturen nach Artikel 11a Absatz 1 der ESMA offenlegen müssen, unter anderem Struktur, Format, Methode und Zeitpunkt der Berichterstattung, und
b)
Inhalt und Form der regelmäßigen Berichterstattung über die von den Ratingagenturen in Rechnung gestellten Gebühren für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA.

Die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum 21. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(4b) Die ESMA erstattet Bericht über die Möglichkeit, eine oder mehr Zuordnungen von Ratings, die gemäß Artikel 11a Absatz 1 vorgelegt werden, zu erstellen und übermittelt diesen Bericht bis zum 21. Juni 2015 der Kommission. In dem Bericht wird insbesondere Folgendes bewertet:

a)
ob die Möglichkeit besteht, eine oder mehrere Zuordnungen zu erstellen, sowie Kosten und Nutzen der Erstellung einer oder mehrerer Zuordnungen;
b)
welche Möglichkeiten zur Erstellung einer oder mehrerer Zuordnungen bestehen, wenn vermieden werden soll, dass es aufgrund der verschiedenen Ratingmethoden zu einer Fehlinterpretation der Ratings kommt;
c)
sämtliche Auswirkungen, die Zuordnungen möglicherweise für die bisher im Zusammenhang mit Artikel 21 Absatz 4a Buchstaben a und b erstellten technischen Regulierungsstandards haben.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hört die ESMA die EBA und die EIOPA an.

c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die ESMA veröffentlicht einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Umsetzung von Anhang I durch die nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen sowie eine Bewertung der Anwendung der Übernahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 3.

20.
Die Überschrift von Artikel 22a erhält folgende Fassung:

Prüfung der Einhaltung der für Methoden geltenden Anforderungen

21.
Artikel 25a erhält folgende Fassung:

Artikel 25a Für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 und der Artikel 5a, 8b, 8c und 8d verantwortliche sektorale zuständige Behörden

Die sektoralen zuständigen Behörden sind für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 und der Artikel 5a, 8b, 8c und 8d gemäß den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften verantwortlich.

22.
Der folgende Titel wird eingefügt:

TITEL IIIA

ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG DER RATINGAGENTUREN

Artikel 35a Zivilrechtliche Haftung

(1) Hat eine Ratingagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der in Anhang III aufgeführten Zuwiderhandlungen begangen und hat sich diese auf ein Rating ausgewirkt, so kann ein Anleger oder Emittent von dieser Ratingagentur für den ihm aufgrund dieser Zuwiderhandlungen entstandenen Schaden Ersatz verlangen.

Ein Anleger kann nach diesem Artikel Schadenersatz verlangen, wenn er nachweist, dass er sich bei seiner Entscheidung, in ein Finanzinstrument, auf das sich dieses Rating bezieht, zu investieren, dieses Instrument weiter zu halten oder zu veräußern, in vertretbarer Weise im Einklang mit Artikel 5a Absatz 1 oder in sonstiger Weise mit gebührender Sorgfalt auf dieses Rating verlassen hat.

Ein Emittent kann nach diesem Artikel Schadenersatz verlangen, wenn er nachweist, dass das Rating sich auf ihn oder seine Finanzinstrumente bezieht und die Zuwiderhandlung nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Emittent die Ratingagentur direkt oder aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen irreführend oder falsch informiert hat.

(2) Es liegt in der Verantwortung des Anlegers oder Emittenten, genaue und detaillierte Informationen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Ratingagentur gegen diese Verordnung verstoßen hat und dass sich diese Zuwiderhandlung auf das abgegebene Rating ausgewirkt hat.

Was als genaue und detaillierte Informationen gilt, entscheidet das zuständige nationale Gericht, wobei es berücksichtigt, dass der Anleger oder Emittent möglicherweise keinen Zugang zu Informationen hat, die allein in der Sphäre der Ratingagentur stehen.

(3) Die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen nach Absatz 1 kann im Voraus nur beschränkt werden, wenn die Beschränkung:

a)
angemessen und verhältnismäßig ist, und
b)
nach dem jeweils geltenden nationalen Recht im Einklang mit Absatz 4 zulässig ist.

Soweit die Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung nicht die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat sie keine rechtliche Wirkung.

(4) Begriffe wie „Schaden” , „Vorsatz” , „grobe Fahrlässigkeit” , „in vertretbarer Weise verlassen” , „gebührende Sorgfalt” , „Auswirkung” , „angemessen” und „verhältnismäßig” , die in diesem Artikel genannt aber nicht definiert werden, werden im Einklang mit dem jeweils geltenden nationalen Recht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des internationalen Privatrechts ausgelegt und angewandt. Fragen der zivilrechtlichen Haftung einer Ratingagentur, die nicht von dieser Verordnung geregelt werden, unterliegen dem jeweils geltenden nationalen Recht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Welches Gericht für die Entscheidung über einen von einem Anleger oder einem Emittenten vorgebrachten zivilrechtlichen Haftungsanspruch zuständig ist, wird anhand der einschlägigen Bestimmungen des internationalen Privatrechts bestimmt.

(5) Dieser Artikel schließt weitere zivilrechtliche Haftungsansprüche im Einklang mit dem nationalen Recht nicht aus.

(6) Der in diesem Artikel vorgesehene Schadenersatzanspruch hindert die ESMA nicht daran, ihre Befugnisse nach Artikel 36a voll auszuschöpfen.

23.
Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

a)
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 1 bis 5, 11 bis 15, 19, 20, 23, 26a bis 26d, 28, 30, 32, 33, 35, 41, 43, 50, 51 und 55 bis 62 betragen die Geldbußen mindestens 500000 EUR und nicht mehr als 750000 EUR.
b)
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 6, 7, 8, 16, 17, 18, 21, 22, 22a, 24, 25, 27, 29, 31, 34, 37 bis 40, 42, 42a, 42b, 45 bis 49a, 52, 53 und 54 betragen die Geldbußen mindestens 300000 EUR und nicht mehr als 450000 EUR.

b)
Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

d)
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummern 1, 6, 7, 8 und 9 betragen die Geldbußen mindestens 50000 EUR und nicht mehr als 150000 EUR.
e)
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummern 2, 3a bis 5 betragen die Geldbußen mindestens 25000 EUR und nicht mehr als 75000 EUR.

c)
Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h)
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Ziffer 20a Nummern 4 bis 4c, 6, 8 und 10 betragen die Geldbußen mindestens 90000 EUR und nicht mehr als 200000 EUR.

24.
Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absätze 1 und 3 werden gestrichen.
b)
Folgende Absätze werden angefügt:

(4) Nach Erhalt der technischen Empfehlungen der ESMA überprüft die Kommission die bei strukturierten Finanzinstrumenten bestehende Lage auf dem Ratingmarkt, vor allem den Markt für Ratings bei Wiederverbriefungen. Im Anschluss an diese Überprüfung übermittelt die Kommission bis zum 1. Juli 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt, in dem sie insbesondere bewertet,

a)
ob die vorhandene Auswahl für die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 6b und 8c ausreicht,
b)
ob es angemessen ist, die in Artikel 6b Absatz 1 genannte Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen und den in Artikel 6b Absatz 3 genannten Mindestzeitraum, bevor eine Ratingagentur erneut einen Vertag mit einem Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Dritten über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließen darf, zu verkürzen oder zu verlängern,
c)
ob es angemessen ist, die in Artikel 6b Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Ausnahme zu ändern.

(5) Nach Erhalt der technischen Empfehlungen der ESMA überprüft die Kommission die Lage auf dem Ratingmarkt. Im Anschluss an diese Überprüfung übermittelt die Kommission bis zum 1. Januar 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt, in dem sie insbesondere bewertet,

a)
ob die Ausdehnung des Geltungsbereichs der in Artikel 8b genannten Pflichten auf weitere Finanzprodukte erforderlich ist,
b)
ob die in Artikel 6, 6a und 7 genannten Anforderungen die Interessenkonflikte hinreichend verringert haben,
c)
ob der in Artikel 6b genannte Anwendungsbereich des Rotationsmechanismus auf andere Anlageklassen ausgedehnt werden sollte und ob es angemessen ist, dass für die verschiedenen Anlageklassen unterschiedlich lange Laufzeiten gelten,
d)
ob die vorhandenen Vergütungsmodelle und entsprechende Alternativen ihren Zweck erfüllen,
e)
ob andere Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Ratingmarkt erforderlich sind,
f)
ob es angesichts der strukturellen Veränderungen in diesem Wirtschaftszweig angemessen ist, zusätzliche Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Ratingmarkt zu treffen,
g)
ob es erforderlich ist, Maßnahmen vorzuschlagen, um dem übermäßigen Rückgriff auf Ratings im Rahmen von Verträgen entgegenzuwirken,
h)
welchen Grad die Marktkonzentration erreicht hat, welche Risiken sich aus einer hohen Konzentration ergeben und welche Auswirkungen dies auf die Stabilität des Finanzsektors insgesamt hat.

(6) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat mindestens einmal jährlich über etwaige neue Entscheidungen über die Gleichwertigkeit nach Artikel 5 Absatz 6, die während des Berichtszeitraums angenommen wurden.

25.
Artikel 39a erhält folgende Fassung:

Artikel 39a Personal und Ressourcen der ESMA

Die ESMA beurteilt bis zum 21. Juni 2014 den Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen entsprechenden Bericht.

26.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 39b Berichtspflichten

(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über:

a)
die Maßnahmen, die getroffen wurden, um jene Bezugnahmen auf Ratings zu streichen, die dazu führen oder führen können, dass sich Akteure ausschließlich oder automatisch auf diese verlassen, und
b)
alternative Instrumente, um Anleger in die Lage zu versetzen, die Bonität von Emittenten und Finanzinstrumenten selbst einzuschätzen,

im Hinblick auf die Streichung aller Bezugnahmen des Unionsrechts auf Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken bis zum 1. Januar 2020 — unter der Voraussetzung, dass entsprechende Alternativen aufgezeigt und umgesetzt werden. Die ESMA unterstützt die Kommission im Rahmen dieses Absatzes mit technischen Empfehlungen.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 unter Berücksichtigung der Lage am Markt einen Bericht darüber, ob es angezeigt ist, eine europäische Bonitätsbewertung für Staatsschulden zu erarbeiten.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des in Unterabsatz 1 genannten Berichts und der Lage am Markt übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht darüber, ob die Einrichtung einer Europäischen Ratingagentur mit der Aufgabe, die Bonität der Staatsschulden von Mitgliedstaaten zu bewerten, und/oder einer Europäischen Ratingstiftung für alle sonstigen Ratings angezeigt und durchführbar ist.

(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht darüber, ob ein Netz kleinerer Ratingagenturen aufgebaut werden könnte, um den Wettbewerb am Markt zu stärken. In dem Bericht wird auch die Frage einer finanziellen und nichtfinanziellen Unterstützung für den Aufbau eines solchen Netzes beurteilt, wobei Interessenkonflikten, die durch eine solche öffentliche Finanzierung entstehen können, Rechnung getragen wird. Die Kommission kann ausgehend von den Ergebnissen dieses Berichts und den technischen Empfehlungen der ESMA eine Neubewertung vornehmen und eine Änderung von Artikel 8d vorschlagen.

27.
Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
28.
Anhang III wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(**)

ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(***)

ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(****)

ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(*****)

ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(******)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(*******)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(********)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(*********)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

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