Artikel 1 VO (EU) 2013/472

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung legt Bestimmungen zum Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten fest, deren Währung der Euro ist, sofern diese Mitgliedstaaten

a)
von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität oder die Tragfähigkeit ihrer öffentlichen Finanzen betroffen oder bedroht sind, die zu möglichen nachteiligen Ansteckungseffekten auf andere Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet führen oder
b)
von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder von einer anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitution wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um Finanzhilfe ersuchen bzw. diese erhalten.

(2) Diese Verordnung legt auch Bestimmungen für eine verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung fest.

(3) Diese Verordnung gilt für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(4) Bei der Anwendung dieser Verordnung halten der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten Artikel 152 AEUV uneingeschränkt ein. Bei der Anwendung dieser Verordnung und der Umsetzung der in diesem Rahmen ausgesprochenen Empfehlungen berücksichtigen der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten die nationalen Regeln und Gepflogenheiten sowie Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dementsprechend beeinträchtigen die Anwendung dieser Verordnung und dieser Empfehlungen nicht das Recht, gemäß dem nationalen Recht Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen oder kollektive Maßnahmen zu ergreifen.

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