Artikel 2 VO (EU) 2013/472
Unter verstärkter Überwachung stehende Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission kann beschließen, einen Mitgliedstaat, der von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf seine Finanzstabilität betroffen oder bedroht ist, die voraussichtlich nachteilige Ansteckungseffekte auf andere Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet haben werden, oder von derartigen Schwierigkeiten bedroht wird, unter verstärkte Überwachung zu stellen.
Wenn die Kommission prüft, ob ein Mitgliedstaat von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf seine finanzielle Stabilität bedroht ist, sollte sie neben anderen Parametern den Warnmechanismus, der mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte(1) geschaffen wurde, bzw. gegebenenfalls die letzte eingehende Überprüfung heranziehen. Die Kommission nimmt außerdem eine umfassende Bewertung vor, wobei sie insbesondere die Kreditaufnahmekonditionen des betroffenen Mitgliedstaats, das Tilgungsprofil seiner Schulden, die Robustheit seines Haushaltsrahmens, die langfristige Tragfähigkeit seiner öffentlichen Finanzen, die Bedeutung seiner Schuldenlast und die Gefahr eines Übergreifens schwerer Spannungen in seinem Finanzsektor auf seine haushaltspolitische Situation oder auf den Finanzsektor anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Dem betroffenen Mitgliedstaat wird Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben, bevor die Kommission ihren Beschluss annimmt, den Mitgliedstaat unter verstärkte Überwachung zu stellen. Die Kommission beschließt alle sechs Monate über eine eventuelle Verlängerung der verstärkten Überwachung in Bezug auf diesen Mitgliedstaat.
(2) Beschließt die Kommission, einen Mitgliedstaat unter verstärkte Überwachung gemäß Absatz 1 zu stellen, informiert sie den betroffenen Mitgliedstaat in gebotener Form über sämtliche Ergebnisse der Bewertung und setzt die Europäische Zentralbank (EZB) in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde sowie die einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden und den ESRB entsprechend davon in Kenntnis.
(3) Die Kommission stellt einen Mitgliedstaat unter verstärkte Überwachung, sofern der Mitgliedstaat von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, dem EFSM, dem ESM, der EFSF oder einer anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitution wie dem IWF auf vorsorglicher Basis Finanzhilfe erhält.
Die Kommission veröffentlicht ihre gemäß Absatz 1 und gemäß diesem Absatz gefassten Beschlüsse.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Mitgliedstaaten, die vorsorgliche Finanzhilfe in Form einer Kreditlinie erhalten, die nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen durch den betroffenen Mitgliedstaat gebunden ist, vorausgesetzt die jeweilige Kreditlinie wird nicht in Anspruch genommen.
(5) Die Kommission veröffentlicht zu Informationszwecken eine Liste mit den Instrumenten, die die in Absatz 3 genannte vorsorgliche Finanzhilfe gewähren, und aktualisiert diese Liste fortlaufend, um möglichen Änderungen in der Finanzhilfepolitik des EFSM, des ESM, der EFSF oder einer anderen internationalen Finanzinstitution Rechnung zu tragen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.
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