Artikel 3 VO (EU) 2013/472

Verstärkte Überwachung

(1) Ein Mitgliedstaat unter verstärkter Überwachung ergreift nach Abstimmung und in Zusammenarbeit mit der Kommission, die in Verbindung mit der EZB, den Europäischen Aufsichtsbehörden, dem ESRB und gegebenenfalls dem IWF handelt, Maßnahmen, mit denen die Ursachen bzw. potenziellen Ursachen der Schwierigkeiten behoben werden sollen. Dabei berücksichtigt der Mitgliedstaat alle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken(1), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit(2) oder der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 an ihn gerichteten Empfehlungen zu seinem nationalen Reformprogramm und seinem Stabilitätsprogramm.

Die Kommission unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments, den Wirtschafts- und Finanzausschuss, die Arbeitsgruppe "Euro-Gruppe", sowie – gegebenenfalls und in Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten – das Parlament des betroffenen Mitgliedsstaats über die Maßnahmen nach dem ersten Unterabsatz.

(2) Die engere Überwachung der haushaltspolitischen Situation nach Artikel 10 Absätze 2, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 [über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet](3) gilt für unter verstärkter Überwachung stehende Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob ein übermäßiges Defizit vorliegt. Der nach Artikel 10 Absatz 3 jener Verordnung erstellte Bericht muss vierteljährlich vorgelegt werden.

(3) Auf Verlangen der Kommission ist ein unter verstärkter Überwachung gemäß Artikel 2 Absatz 1 stehender Mitgliedstaat verpflichtet,

a)
gemäß Artikel 35 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 der EZB, in ihrer Aufsichtsfunktion, und gegebenenfalls den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden in der verlangten Häufigkeit aufgeschlüsselte Informationen über die Entwicklungen in seinem Finanzsystem, einschließlich einer Analyse der Ergebnisse aller Stresstests oder Sensitivitätsanalysen, die gemäß Buchstabe b dieses Absatzes durchgeführt wurden zu übermitteln;
b)
unter Aufsicht der EZB, in ihrer Aufsichtsfunktion, oder gegebenenfalls unter der Aufsicht der einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden die Stresstests bzw. Sensitivitätsanalysen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit des gegenüber unterschiedlichen makroökonomischen und finanziellen Schocks zu prüfen, nach den Vorgaben der Kommission und der EZB, die diese in Verbindung mit den jeweiligen Europäischen Aufsichtsbehörden und dem ESRB erarbeitet haben;
c)
sich im Rahmen einer gegenseitigen Expertenprüfung, die von der EZB, in ihrer Aufsichtsfunktion, oder gegebenenfalls von den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführt werden, einer regelmäßigen Bewertung seiner Fähigkeit zu unterziehen, die Aufsicht über den Finanzsektor zu führen;
d)
der Kommission Informationen, die für die Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 erforderlich sind, zu übermitteln.

Auf der Grundlage der in Buchstabe a des ersten Unterabsatzes genannten Analyse der Ergebnisse der Stresstests und der Sensitivitätsanalysen und unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Bewertung der zugrundeliegenden Indikatoren des mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingeführten Scoreboard für makroökonomische Ungleichgewichte nehmen die EZB, in ihrer Aufsichtfunktion, und die einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden in Verbindung mit dem ESRB eine Bewertung der potenziellen Schwachstellen des Finanzsystems vor und übermitteln diese Bewertung der Kommission, in der von der Kommission festgelegten Häufigkeit, und der EZB.

(4) Auf Verlangen der Kommission ist ein unter verstärkter Überwachung gemäß Artikel 2 Absatz 3 stehender Mitgliedstaat verpflichtet,

a)
gemäß Artikel 35 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 der Kommission, der EZB und gegebenenfalls den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden in der verlangten Häufigkeit aufgeschlüsselte Informationen über die Entwicklungen in seinem Finanzsystem, einschließlich einer Analyse der Ergebnisse der aller Stresstests oder Sensitivitätsanalysen, die gemäß Buchstabe b durchgeführt werden, zu übermitteln;
b)
unter Aufsicht der EZB, in ihrer Aufsichtsfunktion, oder gegebenenfalls unter Aufsicht der einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden die Stresstests bzw. Sensitivitätsanalysen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors gegenüber unterschiedlichen makroökonomischen und finanziellen Schocks zu prüfen – nach den Vorgaben der Kommission und der EZB, die diese in Verbindung mit den jeweiligen Europäischen Aufsichtsbehörden und dem ESRB erarbeitet haben – und diesen die ausführlichen Ergebnisse übermittelt;
c)
sich im Rahmen einer gegenseitigen Expertenprüfung, die von der EZB, in ihrer Aufsichtsfunktion, oder gegebenenfalls von den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführt wird, einer regelmäßigen Bewertung seiner Fähigkeit zu unterziehen, die Aufsicht über den Finanzsektor zu führen;
d)
der Kommission Informationen, die für die Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 erforderlich sind, zu übermitteln.

Die Kommission, die EZB und die einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden behandeln alle ihnen übermittelten aufgeschlüsselten Informationen als vertraulich.

(5) Die Kommission führt in dem unter verstärkter Überwachung stehenden Mitgliedstaat im Benehmen mit der EZB und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls dem IWF regelmäßige Überprüfungsmissionen durch, um zu prüfen, welche Fortschritte der Mitgliedstaat bei der Durchführung der in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen erzielt hat.

Die Kommission übermittelt dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss vierteljährlich ihre Bewertung. In dieser Bewertung prüft sie insbesondere, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Die im ersten Unterabsatz erwähnten Überprüfungsmissionen ersetzen die Kontrollen vor Ort gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97.

(6) Bei der Vorbereitung der in Absatz 5 vorgesehenen Bewertung trägt die Kommission den Ergebnissen jeder eingehenden Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 Rechnung, einschließlich der Bewertung von Auswirkungen der nationalen Wirtschaftspolitik auf den unter verstärkter Überwachung stehenden Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der vorstehend genannten Verordnung.

(7) Wenn die Kommission auf der Grundlage der Überprüfungsmissionen gemäß Absatz 5 zu dem Schluss kommt, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind und die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Mitgliedstaats erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets oder eines seiner Mitgliedstaaten hat, kann der Rat dem betroffenen Mitgliedstaat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit empfehlen, vorsorgliche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen oder einen Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms zu erarbeiten.

Der Rat kann beschließen, seine Empfehlung zu veröffentlichen.

(8) Wird eine in Absatz 7 genannte Empfehlung veröffentlicht,

a)
kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments Vertretern des betroffenen Mitgliedstaats und der Kommission die Gelegenheit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen;
b)
können Vertreter der Kommission vom Parlament des betroffenen Mitgliedstaats zur Teilnahme an einer Aussprache aufgefordert werden;
c)
setzt der Rat den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments rechtzeitig vom Inhalt der Empfehlung in Kenntnis.

(9) Während des verstärkten Überwachungsverfahrens können der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments und das Parlament des betroffenen Mitgliedstaats Vertreter der Kommission, der EZB und des IWF einladen, an einem wirtschaftspolitischen Dialog teilzunehmen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)

ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(3)

Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

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