Artikel 13 VO (EU) 2013/472
Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 473/2013
Unterliegt ein Mitgliedstaat einem makroökonomischen Anpassungsprogramm, so findet die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 für die Dauer dieses Programms keine Anwendung, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 5 und 13 bis 18 jener Verordnung.
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