Artikel 6 VO (EU) 2013/472
Bewertung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung
Ersucht ein Mitgliedstaat den EFSM, den ESM oder die EFSF um Finanzhilfe, bewertet die Kommission im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit mit dem IWF die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung des betroffenen Mitgliedstaats und seinen vorhandenen oder potenziellen Finanzierungsbedarf. Die Kommission übermittelt diese Bewertung der Arbeitsgruppe "Euro-Gruppe", sofern die Finanzhilfe im Rahmen des ESM oder der EFSF gewährt werden soll, sowie dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, wenn die Finanzhilfe im Rahmen des EFSM gewährt werden soll.
Die Bewertung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung beruht auf dem wahrscheinlichsten makroökonomischen Szenario oder auf einem vorsichtigeren Szenario und auf Haushaltsvorausschätzungen, die sich auf die neuesten Informationen stützen und den Ergebnissen der Berichterstattung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a sowie im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b wahrgenommenen aufsichtsrechtlichen Aufgaben Rechnung tragen. Die Kommission bewertet auch die Auswirkungen der makroökonomischen und finanziellen Schocks und ungünstiger Entwicklungen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung.
Die Kommission veröffentlicht das makroökonomische Szenario, einschließlich des Wachstumsszenarios, die einschlägigen Parameter, auf die sich die Bewertung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung des betroffenen Mitgliedstaats stützt, und die voraussichtliche Wirkung der zusätzlichen haushaltspolitischen Maßnahmen für wirtschaftliches Wachstum.
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