Artikel 1 VO (EU) 2013/473
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen, mit denen die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet verstärkt überwacht und sichergestellt werden soll, dass die nationalen Haushaltspläne mit den wirtschaftspolitischen Leitlinien vereinbar sind, die im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts und des Europäischen Semesters für die wirtschaftspolitische Koordinierung veröffentlicht wurden, und zwar durch
- a)
- Ergänzung des in Artikel 2-a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 festgelegten Europäischen Semesters um einen gemeinsamen Haushaltszeitplan;
- b)
- Ergänzung des Verfahrens für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011;
- c)
- Ergänzung des in der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 festgelegten Systems der multilateralen haushaltspolitischen Überwachung um zusätzliche Überwachungsauflagen, um zu gewährleisten, dass haushaltspolitische Empfehlungen der Union in geeigneter Weise in die Ausarbeitung der nationalen Haushaltspläne einfließen;
- d)
- Ergänzung des mit Artikel 126 AEUV und Verordnung (EG) Nr. 1467/97 eingeführten Verfahrens zur Korrektur des übermäßigen Defizits eines Mitgliedstaats um eine genauere Überwachung der Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, um eine rechtzeitige und dauerhafte Korrektur eines übermäßigen Defizits zu gewährleisten;
- e)
- Sicherstellung der Vereinbarkeit der Haushaltspolitik, der haushaltspolitischen Maßnahmen und der Reformen, die im Rahmen des Verfahrens für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 sowie gegebenenfalls im Rahmen von in Artikel 9 genannten Wirtschaftspartnerschaftsprogrammen ergriffen wurden.
(2) Bei der Anwendung dieser Verordnung wird Artikel 152 AEUV uneingeschränkt eingehalten, und bei den im Rahmen dieser Verordnung ausgesprochenen Empfehlungen werden die nationalen Gepflogenheiten und Einrichtungen für die Lohnbildung beachtet. Im Einklang mit Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lässt diese Verordnung das Recht, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen oder durchzusetzen oder kollektive Maßnahmen zu ergreifen, unberührt.
(3) Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.