Präambel VO (EU) 2013/473
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zufolge sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Wirtschaftspolitik als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten, sich haushaltspolitisch vom Gebot gesunder öffentlicher Finanzen leiten zu lassen und dafür zu sorgen, dass ihre Wirtschaftspolitik das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion nicht zu gefährden droht.
- (2)
- Der Stabilitäts- und Wachstumspakt ist auf die Gewährleistung von Haushaltsdisziplin in der gesamten Union ausgerichtet und bildet den Rahmen für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger öffentlicher Defizite. Er beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein solides, nachhaltiges Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, was zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung beiträgt. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt umfasst das System der multilateralen Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken(3) sowie das Verfahren zur Vermeidung eines übermäßigen öffentlichen Defizits gemäß Artikel 126 AEUV, das in der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit(4) genauer geregelt wird. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) und die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates(6) weiter gestärkt. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet(7) kam ein System wirksamer, präventiver und abgestufter Durchsetzungsmechanismen in Form von Sanktionen gegen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, hinzu.
- (3)
- Durch die Stärkung des Stabilitäts- und Wachstumspakts wurden die Leitlinien für die Mitgliedstaaten in Bezug auf eine umsichtige Finanzpolitik verbessert, und das Verfahren zur Verhängung von Sanktionen für Verstöße gegen eine umsichtige Haushaltspolitik gegen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wurde verschärft und stärker automatisiert, damit keine übermäßigen staatlichen Defizite entstehen. Durch diese Bestimmungen wurde ein umfassenderer Rahmen geschaffen.
- (4)
- Um für eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten zu sorgen, bietet das mit Artikel 2-a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eingerichtete Europäische Semester einen Rahmen für die wirtschaftspolitische Koordinierung. Das Europäische Semester umfasst die Bestimmung sowie die Überwachung der Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (im Folgenden „Grundzüge der Wirtschaftspolitik” ) nach Maßgabe des Artikels 121 Absatz 2 AEUV, die Bestimmung sowie die Prüfung der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 AEUV zu berücksichtigenden beschäftigungspolitischen Leitlinien (im Folgenden „beschäftigungspolitische Leitlinien” ), die Übermittlung und Bewertung der Stabilitäts- oder Konvergenzprogramme der Mitgliedstaaten nach der genannten Verordnung, die Übermittlung und Bewertung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten, mit denen die Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung unterstützt wird und die gemäß den Grundzügen der Wirtschaftspolitik, den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den zu Beginn des jährlichen Überwachungszyklus von der Kommission (im Jahreswachstumsbericht) und vom Europäischen Rat für die Mitgliedstaaten herausgegebenen allgemeinen Leitlinien aufgestellt werden, und die Überwachung zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte(8). Stellungnahmen, die im Zusammenhang mit einem von dieser Verordnung eingerichteten Wirtschaftspartnerschaftsprogramm abgegeben wurden, sollte gegebenenfalls ebenfalls Rechnung getragen werden.
- (5)
- Um es der Union zu ermöglichen, durch die Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Wachstumspotenzial, sozialem Zusammenhalt und wirtschaftlicher Konvergenz intern und auf internationaler Ebene gestärkt aus der Krise hervorzugehen, hat der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 eine neue Unionsstrategie für Wachstum und Beschäftigung angenommen, die auch Ziele in den Bereichen Armutsbekämpfung, Bildung, Innovation und Umweltschutz umfasst.
- (6)
- Gemäß dem AEUV ist es zulässig, spezifische Maßnahmen für das Euro-Währungsgebiet zu erlassen, die über die für alle Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen zur Stärkung der Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin hinausgehen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion sicherzustellen. Mit dieser verstärkten Koordinierung und Überwachung sollte einhergehen, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente je nach Sachlage angemessen einbezogen werden. Die spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 136 AEUV sollten, soweit angemessen und erforderlich, aktiv eingesetzt werden.
- (7)
- Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte Artikel 152 AEUV uneingeschränkt eingehalten werden, und bei den im Rahmen dieser Verordnung ausgesprochenen Empfehlungen sollten die nationalen Gepflogenheiten und Einrichtungen für die Lohnbildung beachtet werden. Im Rahmen dieser Verordnung wird Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berücksichtigt, sodass das Recht, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen oder durchzusetzen oder kollektive Maßnahmen zu ergreifen, unberührt bleibt.
- (8)
- Artikel 9 AEUV sieht vor, dass die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung trägt.
- (9)
- Durch die nach Maßgabe dieser Verordnung stufenweise verstärkte Überwachung und Koordinierung sollen das Europäische Semester für wirtschaftspolitische Koordinierung vervollständigt, die bereits geltenden Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts weiter ergänzt und die Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftspolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, verstärkt werden. Ein stufenweise verstärktes Überwachungsverfahren sollte zu besseren haushalts- und wirtschaftspolitischen Ergebnissen, makrofinanzieller Stabilität und Wirtschaftskonvergenz beitragen, was allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zugutekäme. Eine genauere Überwachung als Teil eines stufenweise verstärkten Verfahrens ist für Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, besonders wertvoll.
- (10)
- Durch verzerrte und unrealistische makroökonomische Prognosen und Haushaltsprognosen können die Wirksamkeit der Haushaltsplanung erheblich beeinträchtigt und damit das Bemühen um Haushaltsdisziplin unterminiert werden. Unverzerrte und realistische makroökonomische Prognosen können von unabhängigen Einrichtungen oder gegenüber den Haushaltsbehörden eines Mitgliedstaats funktionell eigenständigen Einrichtungen bereitgestellt werden, wobei diese Einrichtungen auf nationale Rechtsvorschriften gestützt sein sollten, mit denen ein hohes Maß an funktioneller Eigenständigkeit und Rechenschaftspflicht sichergestellt ist. Auf solche Prognosen sollte während des gesamten Haushaltsverfahrens zurückgegriffen werden.
- (11)
- Für solide öffentliche Finanzen kann am besten im Planungsstadium gesorgt werden, und grobe Fehler sollten so früh wie möglich erkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur von der Festlegung von Leitgrundsätzen und Haushaltszielen profitieren, sondern auch von einer synchronisierten Überwachung ihrer Haushaltspolitik.
- (12)
- Über die Schaffung eines gemeinsamen Haushaltszeitplans für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, dürften die wichtigen Schritte bei der Ausarbeitung nationaler Haushaltspläne besser synchronisiert werden, was die Wirksamkeit des Stabilitäts- und Wachstumspakts und des Europäischen Semesters für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik erhöht. Dies dürfte durch einfachere politische Abstimmung unter den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und durch die Sicherstellung, dass die Empfehlungen des Rates und der Kommission angemessen in das Haushaltsverfahren der Mitgliedstaaten einfließen, zu mehr Synergien führen. Dieses Verfahren sollte mit dem Rahmen für die wirtschaftspolitische Koordinierung im Zusammenhang mit dem jährlichen Überwachungszyklus, der insbesondere die allgemeinen Leitlinien enthält, die zu Beginn des Zyklus von der Kommission und vom Europäischen Rat für die Mitgliedstaaten herausgegeben werden, im Einklang stehen. Die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten sollte mit den Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und gegebenenfalls mit den Empfehlungen im Zusammenhang mit dem jährlichen Überwachungszyklus, darunter auch dem Verfahren bei makroökonomischen Ungleichgewichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, und mit den Stellungnahmen zu den von dieser Verordnung eingerichteten Wirtschaftspartnerschaftsprogrammen, im Einklang stehen.
- (13)
- Im ersten Schritt dieses gemeinsamen Haushaltszeitplans sollten die Mitgliedstaaten ihre nationale mittelfristige Finanzplanung gleichzeitig mit ihren Stabilitätsprogrammen veröffentlichen, und zwar vorzugsweise bis zum 15. April, spätestens jedoch am 30. April. Diese Finanzplanung sollte Angaben darüber enthalten, wie die festgelegten Reformen und Maßnahmen voraussichtlich dazu beitragen werden, die im Rahmen der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung gesetzten Ziele und nationalen Verpflichtungen zu erreichen. Die nationale mittelfristige Finanzplanung und das Stabilitätsprogramm können in ein und demselben Dokument enthalten sein.
- (14)
- Ein wichtiger Meilenstein in diesem gemeinsamen Haushaltszeitplan sollte die Veröffentlichung des Entwurfs des Haushaltes des Zentralstaats bis zum 15. Oktober sein. Da die Einhaltung der Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf Ebene des Sektors Staat sicherzustellen ist und die Erreichung der Haushaltsziele eine kohärente Budgetierung in sämtlichen Teilsektoren dieses Sektors erfordert, sollten gleichzeitig mit dem Entwurf des Haushaltes des Zentralstaats auch die wesentlichen Parameter der Haushaltsplanentwürfe aller anderen Teilsektoren des Sektors Staat veröffentlicht werden. Diese Parameter sollten insbesondere die erwarteten Haushaltsergebnisse der anderen Teilsektoren, die diesen Prognosen zugrundeliegenden Hauptannahmen und die Gründe für erwartete Veränderungen gegenüber den Annahmen der Stabilitätsprogramme einschließen.
- (15)
- Der gemeinsame Haushaltszeitplan sieht ferner vor, dass die Verabschiedung oder Festlegung des Haushalts des Zentralstaats alljährlich zum 31. Dezember zusammen mit den aktualisierten wesentlichen Haushaltsparametern für die anderen Teilsektoren des Sektors Staat erfolgen sollte. Wird der Haushalt aus objektiven Gründen, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen, nicht zum 31. Dezember verabschiedet, sollten Verfahren der vorläufigen Haushaltsführung greifen, damit die Regierung ihren wesentlichen Aufgaben weiterhin nachkommen kann. Solche Regelungen können die Umsetzung des Haushaltsentwurfs der Regierung, des genehmigten Haushalts des Vorjahres oder von bestimmten vom Parlament gebilligten Maßnahmen umfassen.
- (16)
- Die Mitgliedstaaten sollten die Euro-Gruppe und die Kommission im Voraus über ihre Planung für die Emission von Schuldtiteln unterrichten, um ihre Schuldenaufnahme besser zu koordinieren.
- (17)
- Die Einhaltung eines wirksamen regelbasierten haushaltspolitischen Rahmens kann ein wichtiger Faktor sein, um eine solide, nachhaltige Finanzpolitik zu unterstützen. In der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten(9) wurde festgelegt, dass die Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln von unabhängigen Einrichtungen oder von Einrichtungen mit funktioneller Eigenständigkeit auf nationaler Ebene unterstützt werden sollte. Es sei darauf hingewiesen, dass es angesichts der Vielfalt der möglichen und bestehenden Regelungen zwar nicht die bevorzugte Option, aber möglich sein sollte, mehrere unabhängige Einrichtungen mit der Überwachung der Einhaltung der Regeln zu beauftragen, solange die Zuständigkeiten klar verteilt sind und keine Kompetenzüberschneidungen bei spezifischen Aspekten der Überwachung vorliegen. Von einer übermäßigen institutionellen Aufsplitterung der Überwachungsaufgaben sollte abgesehen werden. Damit die Überwachungseinrichtungen ihre Aufgaben wirksam erfüllen können, sollten sie auf nationalen Rechtsvorschriften fußen, mit denen ein hohes Maß an funktioneller Eigenständigkeit und Rechenschaftspflicht sichergestellt ist. In Bezug auf die Struktur dieser Überwachungseinrichtungen sollte dem Institutionengefüge und der Verwaltungsstruktur des jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung getragen werden. Insbesondere sollte es möglich sein, eine geeignete Einheit einer bestehenden Einrichtung mit funktioneller Eigenständigkeit auszustatten, sofern diese Einheit für die Ausführung spezifischer Überwachungsaufgaben benannt wird, über eine eigene gesetzliche Grundlage verfügt und den anderen in diesem Erwägungsgrund genannten Grundsätzen genügt.
- (18)
- Den Mitgliedstaaten werden mit dieser Verordnung keine zusätzlichen Anforderungen oder Verpflichtungen in Bezug auf länderspezifische numerische Haushaltsregeln auferlegt. Strenge, länderspezifische numerische Haushaltsregeln, die mit den Haushaltszielen auf Unionsebene im Einklang stehen und von unabhängigen Einrichtungen überwacht werden, sind ein Eckstein der verstärkten haushaltspolitischen Überwachung der Union. Die Regeln, die diese Einrichtungen befolgen sollten, sowie deren spezifische Aufgaben, sind in dieser Verordnung geregelt.
- (19)
- Die Auswirkungen der Haushaltspolitik von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in verstärktem Maße. Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sollten vor Verabschiedung wichtiger haushaltspolitischer Reformpläne mit möglichen Ansteckungseffekten, die Kommission und sich gegenseitig konsultieren, damit die etwaigen Folgen für das Euro-Währungsgebiet insgesamt bewertet werden können. Sie sollten außerdem ihre Haushaltsplanung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und sie der Kommission zu Zwecken der Überwachung im Voraus, also vor ihrer Verabschiedung, vorlegen. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien in Form eines harmonisierten Rahmens für die Vorgaben zum Inhalt der Übersichten über die Haushaltsplanung vorschlagen.
- (20)
- In den Ausnahmefällen, in denen die Kommission nach Anhörung des betroffenen Mitgliedstaats in der Übersicht über die Haushaltsplanung einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Verpflichtungen feststellt, sollte die Kommission in ihrer Stellungnahme zu der Übersicht über die Haushaltsplanung dazu auffordern, im Einklang mit dieser Verordnung eine überarbeitete Übersicht über die Haushaltsplanung vorzulegen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Umsetzung der Übersicht über die Haushaltsplanung die Finanzstabilität des betroffenen Mitgliedstaats gefährden würde oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht oder wenn die Umsetzung der Übersicht über die Haushaltsplanung eine offensichtliche erhebliche Missachtung der vom Rat im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts erlassenen Empfehlungen mit sich bringen würde.
- (21)
- Die Stellungnahme der Kommission zur Übersicht über die Haushaltsplanung sollte so rasch wie möglich und spätestens Ende November abgegeben werden und dabei so weit wie möglich dem jeweiligen nationalen Zeitplan für die Haushaltsberatungen und den parlamentarischen Verfahren Rechnung tragen, damit haushaltspolitische Leitlinien der Union angemessen in die Ausarbeitung der nationalen Haushaltspläne einfließen können. Insbesondere sollte in der Stellungnahme bewertet werden, ob bei der Haushaltsplanung die im Rahmen des Europäischen Semesters im Haushaltsbereich gegebenen Empfehlungen angemessen berücksichtigt werden. Auf Antrag des Parlaments des betroffenen Mitgliedstaates oder des Europäischen Parlaments sollte die Kommission bereit sein, dem antragstellenden Parlament ihre Stellungnahme vorzustellen, nachdem sie veröffentlicht worden ist. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Stellungnahme der Kommission zur Übersicht über die Haushaltsplanung im Rahmen des Verfahrens zur Verabschiedung des Haushaltsgesetzes zu berücksichtigen.
- (22)
- In welchem Maße die Stellungnahme in den Haushaltsgesetzen des Mitgliedstaats berücksichtigt wurde, sollte in die Bewertung einfließen, ob bzw. wann die Voraussetzungen für einen Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits in dem betroffenen Mitgliedstaat gegeben sind. In einem derartigen Fall sollte die Nichtberücksichtigung der von der Kommission in einem frühen Stadium gegebenen Ratschläge als erschwerender Umstand gelten.
- (23)
- Ferner sollte die Euro-Gruppe die Haushaltslage und die Haushaltsaussichten für das gesamte Euro-Währungsgebiet auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung durch die Kommission erörtern.
- (24)
- Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten genauer überwacht werden, um für eine vollständige, dauerhafte und rechtzeitige Korrektur des übermäßigen Defizits zu sorgen. Durch eine genauere Überwachung anhand von zusätzlichen Berichtspflichten sollte sichergestellt werden, dass etwaige Abweichungen von den Empfehlungen des Rates für die Korrektur des übermäßigen Defizits abgewendet und frühzeitig korrigiert werden. Eine solche Überwachung sollte die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ergänzen. Diese zusätzlichen Berichtspflichten sollten verhältnismäßig zum Verfahrensstadium sein, in dem sich ein Mitgliedstaat nach Artikel 126 AEUV befindet. In einem ersten Schritt sollte der betroffene Mitgliedstaat eine umfassende Bewertung des Haushaltsvollzugs für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats im laufenden Kalenderjahr durchführen und dabei insbesondere den finanziellen Risiken in Verbindung mit Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können, Rechnung tragen.
- (25)
- Die zusätzlichen Berichtspflichten der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten einen besseren Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission und demgemäß die Erkennung von Risiken für die Einhaltung der vom Rat gesetzten Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits durch den jeweiligen Mitgliedstaat ermöglichen. Werden solche Risiken festgestellt, sollte die Kommission eine Empfehlung an den betroffenen Mitgliedstaat aussprechen, die angemessene Maßnahmen darlegt, die innerhalb einer bestimmten Frist zu ergreifen sind. Auf dessen Antrag hin sollte die Kommission dem Parlament des betroffenen Mitgliedstaats ihre Empfehlung vorstellen. Die Einhaltung der Empfehlung sollte eine unverzügliche Korrektur jeglicher Entwicklungen bewirken, durch die die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der gesetzten Frist gefährdet ist.
- (26)
- Ob der Empfehlung der Kommission Folge geleistet wird, sollte in die laufende Bewertung der Kommission von wirksamen Maßnahmen zur Korrektur eines übermäßigen Defizits einfließen. Bei der Feststellung, ob wirksame Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits getroffen worden sind, sollte der Rat auch berücksichtigen, ob der Mitgliedstaat der Empfehlung der Kommission Folge geleistet hat, und dabei Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 gebührend Rechnung tragen.
- (27)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97, die Einzelheiten über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Artikel 126 AEUV festlegt, bietet durchaus Flexibilitätselemente, mit denen unerwarteten nachteiligen wirtschaftlichen Ereignissen Rechnung getragen werden kann. Artikel 3 Absatz 5 bzw. Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung sehen vor, dass, wenn in Befolgung einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder eines Beschlusses über die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen ergriffen wurden und nach der Annahme der Empfehlung oder des Beschlusses über die Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eintreten, der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder einen geänderten Beschluss über die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV aussprechen kann. In der geänderten Empfehlung oder dem geänderten Beschluss über die Inverzugsetzung kann unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 genannten einschlägigen Faktoren insbesondere die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden.
- (28)
- Da haushaltspolitische Maßnahmen möglicherweise nicht ausreichen, um eine dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits zu bewirken, sollten Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, ein Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vorlegen, in dem die politischen Maßnahmen und die Strukturreformen im Einzelnen aufgeführt sind, die für eine effektive und dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits erforderlich sind, und das auf der jüngsten Aktualisierung ihres jeweiligen nationalen Reformprogramms und ihres jeweiligen Stabilitätsprogramms aufbaut.
- (29)
- Außerdem hat sich aus der Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung ein engerer Dialog mit dem Europäischen Parlament ergeben. Zwar wird festgestellt, dass die Verhandlungspartner des Europäischen Parlaments im Rahmen des Dialogs die einschlägigen Organe der Union und ihre Vertreter sind, doch kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments einem Mitgliedstaat, an den die Kommission eine Empfehlung bzw. der Rat eine Stellungnahme, jeweils im Einklang mit dieser Verordnung, gerichtet hat, die Gelegenheit bieten, an einem Meinungsaustausch teilzunehmen. Die Teilnahme des Mitgliedstaats an einem solchen Meinungsaustausch ist freiwillig.
- (30)
- Um den Umfang der Berichtspflichten der Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der diesbezüglichen Berichte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
- (31)
- Die Befugnis zur Abgabe von Stellungnahmen zu den Wirtschaftspartnerschaftsprogrammen gemäß dieser Verordnung sollte dem Rat übertragen werden. Diese Stellungnahmen sind Ergänzungen zum Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Artikel 126 AEUV, nach dem der Rat beschließt, ob ein übermäßiges Defizit besteht und welche Maßnahmen zu dessen Beseitigung zu treffen sind.
- (32)
- Am 29. Juni 2012 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten unter Verweis auf die Bedeutung solider öffentlicher Finanzen, struktureller Reformen und gezielter Investitionen für nachhaltiges Wachstum einen Pakt für Wachstum und Beschäftigung unterzeichnet und dadurch ihre Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, Anreize für ein beschäftigungsförderndes Wachstum zu schaffen und gleichzeitig für solide öffentliche Finanzen einzutreten. In diesem Pakt sind insbesondere Maßnahmen vorgesehen, die den Zugang der Wirtschaft zu Finanzmitteln verbessern. Mittel in Höhe von 120 Mrd. EUR (was etwa 1 % des Bruttonationaleinkommen der Union entspricht) werden zur Unterstützung schnell wirkender Wachstumsmaßnahmen mobilisiert. Im Einklang mit den Empfehlungen in den Jahreswachstumsberichten 2012 und 2013 sollten sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, ein angemessenes Haushaltskonsolidierungstempo beizubehalten und gleichzeitig die Investitionen aufrechtzuerhalten, mit denen die Wachstums- und Beschäftigungsziele der Europa-2020-Strategie erreicht werden sollen.
- (33)
- Die Kommission überwacht, wie sich starke Haushaltszwänge auf wachstumsfördernde öffentliche Ausgaben und auf öffentliche Investitionen auswirken. Der haushaltspolitische Rahmen der Union bietet Möglichkeiten, den Bedarf an produktiven öffentlichen Investitionen mit den Zielen der Haushaltsdisziplin in Einklang zu bringen: Die Möglichkeiten, die der bestehende haushaltspolitische Rahmen der Union bietet, um den Bedarf an produktiven öffentlichen Investitionen mit den Zielen der Haushaltsdisziplin in Einklang zu bringen, können unter umfassender Wahrung des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts in vollem Umfang genutzt werden. Die Kommission hat die Absicht bekundet, darüber zu berichten, welcher Spielraum innerhalb der Grenzen des bestehenden Haushaltsrahmens der Union für etwaige Maßnahmen besteht.
- (34)
- Die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion” und die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2012 „Ein Konzept für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion” legen die jeweiligen Standpunkte des Europäischen Parlaments und der Kommission zu den erforderlichen Schritten zu einer tieferen und besser integrierten Wirtschafts- und Währungsunion dar. Im Anschluss an den Bericht „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion” legte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2012 seine Auffassung zu einer Reihe von Fragen in Bezug auf eine weitere Stärkung der Wirtschafts- und Währungsunion dar —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 141 vom 17.5.2012, S. 7.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013.
- (3)
ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
- (4)
ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
- (5)
ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.
- (6)
ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33.
- (7)
ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.
- (8)
ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.
- (9)
ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.
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