Artikel 12 VO (EU) 2013/473
Auswirkungen auf das Defizitverfahren
(1) Das Maß, in dem die Stellungnahme der Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 von dem betroffenen Mitgliedstaat berücksichtigt wird, wird berücksichtigt
- a)
- von der Kommission bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV und bei Empfehlung der Auferlegung einer unverzinslichen Einlage nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011;
- b)
- vom Rat bei der Entscheidung nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, ob ein übermäßiges Defizit besteht.
(2) Die in den Artikeln 10 und 11 dieser Verordnung festgelegte Überwachung ist Bestandteil der regelmäßigen Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 der Umsetzung von Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten infolge von Ratsempfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder Beschlüssen des Rates über die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV zur Korrektur des übermäßigen Defizits.
(3) Die Kommission berücksichtigt bei der Prüfung, ob infolge der Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder der Beschlüsse über die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen worden sind, die Beurteilung nach Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung und empfiehlt dem Rat gegebenenfalls, Beschlüsse nach Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu fassen und dabei Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 gebührend Rechnung zu tragen.
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