Artikel 11 VO (EU) 2013/473

Mitgliedstaaten, für die das Risiko der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtung nach dem Defizitverfahren besteht

(1) Bei der Prüfung, ob die Einhaltung der in einer Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder eines Beschlusses des Rates über die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV gesetzten Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gefährdet ist, stützt sich die Kommission unter anderem auf die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung vorgelegten Berichte.

(2) Besteht die Gefahr der Nichteinhaltung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits, richtet die Kommission eine Empfehlung an den betroffenen Mitgliedstaat, innerhalb eines zeitlichen Rahmens, der mit der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits vereinbar ist, die in der in Absatz 1 genannten Empfehlung oder dem in Absatz 1 genannten Beschluss über die Inverzugsetzung vorgesehenen Maßnahmen vollständig umzusetzen oder andere Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits zu ergreifen, oder beides. Die Empfehlung der Kommission wird veröffentlicht und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss vorgestellt. Auf Antrag des Parlaments des betroffenen Mitgliedstaats stellt die Kommission die Empfehlung diesem Parlament vor.

(3) Der betroffene Mitgliedstaat berichtet, zusammen mit den Berichten nach Artikel 10 Absatz 3, innerhalb des mit der Empfehlung der Kommission nach Absatz 2 festgelegten zeitlichen Rahmens an die Kommission über die infolge dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen. Der Bericht umfasst die Auswirkungen aller getroffenen diskretionären Maßnahmen auf den Haushalt, die Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich Angaben zu den getroffenen und der Art der zur Erreichung der Zielwerte geplanten Maßnahmen sowie Angaben zu den anderen Maßnahmen, die infolge der Kommissionsempfehlung getroffen wurden. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss vorgestellt.

(4) Die Kommission beurteilt auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 3, ob der Mitgliedstaat der in Absatz 2 genannten Empfehlung Folge geleistet hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.