Artikel 10 VO (EU) 2013/473

Berichtspflichten von Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind

(1) Beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, kommen auf Verlangen der Kommission die Berichtspflichten im Einklang mit den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels für diesen Mitgliedstaat zur Anwendung, bis das Defizitverfahren für den Mitgliedstaat beendet wird.

(2) Der Mitgliedstaat führt eine umfassende Bewertung des Haushaltsvollzugs für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats im laufenden Jahr durch. Insoweit, als sie zum Bestehen eines übermäßigen Defizits beitragen können, sind auch die finanziellen Risiken in Verbindung mit den in Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2011/85/EU genannten Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können, Gegenstand der Bewertung. Das Ergebnis dieser Bewertung wird in den nach Artikel 3 Absatz 4a oder Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgelegten Bericht über Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits aufgenommen.

(3) Der Mitgliedstaat berichtet regelmäßig an die Kommission und den Wirtschafts- und Finanzausschuss für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats über den Haushaltsvollzug im laufenden Kalenderjahr, über die Auswirkungen getroffener diskretionärer Maßnahmen sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite auf den Haushalt sowie über Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich Angaben zu den getroffenen Maßnahmen und der Art der zur Erreichung der Zielwerte geplanten Maßnahmen. Der Bericht wird veröffentlicht.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 zur Festlegung des Inhalts der in diesem Absatz genannten regelmäßigen Berichterstattung delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Ist der betroffene Mitgliedstaat Gegenstand einer Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV, wird der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Bericht erstmals sechs Monate nach dem in Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgesehenen Bericht und anschließend halbjährlich vorgelegt.

(5) Ist der betroffene Mitgliedstaat Gegenstand eines Beschlusses über die Inverzugsetzung des Rates nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV, umfasst der Bericht nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels auch Angaben zu den Maßnahmen, die infolge der spezifischen Inverzugsetzung des Rates getroffen wurden. Er wird erstmals drei Monate nach dem in Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgesehenen Bericht und anschließend vierteljährlich vorgelegt.

(6) Auf Verlangen und innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist ist ein Mitgliedstaat, der Gegenstand eines Defizitverfahrens ist, verpflichtet,

a)
vorzugsweise in Abstimmung mit den nationalen obersten Rechnungskontrollbehörden eine umfassende, unabhängige Kontrolle der Haushaltsdaten aller Teilsektoren des Sektors Staat durchzuführen und darüber zu berichten, damit für die Zwecke des Defizitverfahrens Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Haushaltsdaten bewertet werden können.
b)
zusätzliche verfügbare Angaben für die Zwecke der Überwachung der Fortschritte bei der Korrektur des übermäßigen Defizits vorzulegen.

Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der von dem betroffenen Mitgliedstaat nach Buchstabe a vorgelegten statistischen Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

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