Artikel 9 VO (EU) 2013/473

Wirtschaftspartnerschaftsprogramme

(1) Beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, legt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat ein Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vor, in dem, als Weiterentwicklung seines nationalen Reformprogramms und seines Stabilitätsprogramms, die politischen Maßnahmen und strukturellen Reformen dargelegt werden, die erforderlich sind, um eine wirkliche und dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits sicherzustellen, und das den Empfehlungen des Rates über die Umsetzung der integrierten Leitlinien für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik des betroffenen Mitgliedstaates umfassend Rechnung trägt.

(2) Im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsprogramms werden eine Reihe spezifischer Prioritäten ermittelt und ausgewählt, die darauf ausgerichtet sind, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, ein dauerhaft nachhaltiges Wachstum zu fördern und strukturelle Schwächen des betroffenen Mitgliedstaats in Angriff zu nehmen. Diese Prioritäten stehen mit der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung in Einklang. Falls angezeigt, werden potenzielle Finanzmittel identifiziert, wie etwa Kreditlinien der Europäischen Investitionsbank und sonstige in Frage kommende Finanzierungsinstrumente.

(3) Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm wird gleichzeitig mit dem Bericht gemäß Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgelegt.

(4) Der Rat gibt auf Vorschlag der Kommission eine Stellungnahme zu dem Wirtschaftspartnerschaftsprogramm ab.

(5) Ein in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 genannter Korrekturmaßnahmenplan kann gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der genannten Verordnung geändert werden, um das in diesem Artikel vorgesehene Wirtschaftspartnerschaftsprogramm zu ersetzen. Falls ein derartiger Korrekturmaßnahmenplan nach Verabschiedung eines Wirtschaftspartnerschaftsprogramms vorgelegt wird, so können die im Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vorgesehenen Maßnahmen gegebenenfalls in den Korrekturmaßnahmenplan einbezogen werden.

(6) Die Durchführung des Programms und die entsprechende jährliche Haushaltsplanung werden vom Rat und der Kommission überwacht.

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