Artikel 8 VO (EU) 2013/473

Unterrichtung über die Emission von Schuldtiteln

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Euro-Gruppe im Voraus und rechtzeitig über ihre Pläne bezüglich der Emission von Schuldtiteln.

(2) Die harmonisierte Ausgestaltung und der Inhalt der Unterrichtung nach Absatz 1 werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

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