Artikel 7 VO (EU) 2013/473
Bewertung der Übersicht über die Haushaltsplanung
(1) Die Kommission gibt so bald wie möglich, und spätestens zum 30. November, eine Stellungnahme zu der Übersicht über die Haushaltsplanung ab.
(2) In Ausnahmefällen, in denen die Kommission nach Anhörung des betroffenen Mitgliedstaats binnen einer Woche nach Übermittlung der Übersicht über die Haushaltsplanung einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Verpflichtungen feststellt, gilt ungeachtet von Absatz 1, dass die Kommission ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Übersicht über die Haushaltsplanung abgibt. In ihrer Stellungnahme fordert die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat auf, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Abgabe ihrer Stellungnahme, eine überarbeitete Übersicht über die Haushaltsplanung vorzulegen. Die Aufforderung der Kommission wird begründet und veröffentlicht.
Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 gelten für überarbeitete Übersichten über die Haushaltsplanung, die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes übermittelt werden.
Die Kommission gibt zur überarbeiteten Übersicht über die Haushaltsplanung so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung der überarbeiteten Übersicht über die Haushaltsplanung, eine neue Stellungnahme ab.
(3) Die Stellungnahme der Kommission wird veröffentlicht und der Euro-Gruppe vorgestellt. Anschließend stellt die Kommission auf Antrag des Parlaments des betroffenen Mitgliedstaats oder des Europäischen Parlaments ihre Stellungnahme dem antragstellenden Parlament vor.
(4) Die Kommission nimmt eine Gesamtbewertung der Haushaltslage und der Haushaltsaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt vor; sie stützt sich dabei auf die nationalen Haushaltsaussichten und deren Zusammenspiel im Währungsgebiet, wobei sie die jüngsten ökonomischen Prognosen der Dienststellen der Kommission zugrunde legt.
Die Gesamtbewertung umfasst Sensitivitätsanalysen, in denen auf die Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen im Falle ungünstiger Wirtschafts-, Finanz- und Haushaltsentwicklungen hingewiesen wird. Außerdem zeigt sie gegebenenfalls Maßnahmen auf, die auf eine stärkere Koordinierung der Haushaltspolitik und der makroökonomischen Strategie auf der Ebene des Euro-Währungsraums ausgerichtet sind.
Die Gesamtbewertung wird veröffentlicht und in den allgemeinen Leitlinien berücksichtigt, die alljährlich von der Kommission für die Mitgliedstaaten aufgestellt werden.
Die Methoden (einschließlich Modelle) und Annahmen der jüngsten ökonomischen Prognosen der Dienststellen der Kommission für jeden Mitgliedstaat, darunter auch die voraussichtlichen Auswirkungen sämtlicher Haushaltsmaßnahmen auf das Wirtschaftswachstum, werden der Gesamtbewertung beigefügt.
(5) Die Euro-Gruppe erörtert Stellungnahmen der Kommission zu den Übersichten über die Haushaltsplanung sowie die Haushaltslage und die Haushaltaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt auf der Grundlage der Gesamtbewertung der Kommission nach Absatz 4. Die Ergebnisse dieser Beratungen der Euro-Gruppe werden gegebenenfalls veröffentlicht.
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