Artikel 6 VO (EU) 2013/473

Überwachungsauflagen

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und der Euro-Gruppe alljährlich bis zum 15. Oktober eine Übersicht über die Haushaltsplanung für das Folgejahr vor. Diese Übersicht über die Haushaltsplanung steht im Einklang mit den Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und gegebenenfalls mit den Empfehlungen im Zusammenhang mit dem jährlichen Überwachungszyklus, darunter auch dem Verfahren bei makroökonomischen Ungleichgewichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 und mit Stellungnahmen zum in Artikel 9 genannten Wirtschaftspartnerschaftsprogramm.

(2) Sobald die in Absatz 1 genannten Übersichten über die Haushaltsplanung der Kommission übermittelt wurden, werden sie veröffentlicht.

(3) Die Übersicht über die Haushaltsplanung enthält folgende Angaben für das Folgejahr:

a)
angestrebter Haushaltssaldo für den Sektor Staat als Prozentsatz des Bruttoinlandprodukts (BIP), aufgegliedert nach Teilsektoren des Sektors Staat;
b)
Projektionen bei unveränderter Politik für Ausgaben und Einnahmen als Prozentsatz des BIP für den Sektor Staat und ihre wichtigsten Komponenten, einschließlich Bruttoanlageinvestitionen;
c)
Ausgabenziele und Einnahmenziele als Prozentsatz des BIP für den Sektor Staat und ihre wichtigsten Komponenten, unter Berücksichtigung der Voraussetzungen und Kriterien für die Feststellung des Wachstums der Staatsausgaben ohne Anrechnung einnahmenseitiger diskretionärer Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97;
d)
relevante Informationen über die gesamtstaatlichen Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Bereichen wie Bildung, Gesundheit und Beschäftigung sowie, soweit möglich, Angaben zur Verteilungswirkung der wichtigsten ausgaben- und einnahmenseitigen Maßnahmen;
e)
Beschreibung und Quantifizierung der ausgaben- und einnahmenseitigen Maßnahmen, die auf Ebene jedes Teilsektors in den Haushaltsentwurf für das Folgejahr aufzunehmen sind, um die Lücke zwischen dem Ausgaben- und Einnahmenziel nach Buchstabe c einerseits und den Projektionen bei unveränderter Politik nach Buchstabe b andererseits zu schließen;
f)
die wesentlichen Annahmen der unabhängigen makroökonomischen Prognosen und zu wichtigen ökonomischen Entwicklungen, die für das Erreichen der Haushaltsziele von Belang sind;
g)
einen Anhang, der die Methoden, die ökonomischen Modelle und Annahmen sowie alle anderen relevanten Parameter, die den Haushaltsprognosen zugrunde liegen, sowie die voraussichtlichen Auswirkungen sämtlicher Haushaltsmaßnahmen auf das Wirtschaftswachstum enthält;
h)
Angaben dazu, in welcher Weise die in der Übersicht über die Haushaltsplanung aufgeführten Reformen und Maßnahmen, insbesondere öffentliche Investitionen, den nach Artikel 121 und Artikel 148 AEUV an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten geltenden Empfehlungen gerecht werden und zur Verwirklichung der Ziele der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung beitragen.

Für Maßnahmen mit einer geschätzten Auswirkung auf den Haushalt von weniger als 0,1 % des BIP darf die Beschreibung nach Unterabsatz 1 Buchstabe e weniger ausführlich sein. Besondere und ausdrückliche Aufmerksamkeit gilt dabei wichtigen haushaltspolitischen Reformplänen, die sich auf andere Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auswirken könnten.

(4) Weichen die in der Übersicht über die Haushaltsplanung nach Absatz 3 angegebenen Haushaltsziele oder die Projektionen bei unveränderter Politik von den entsprechenden Werten im jüngsten Stabilitätsprogramm ab, werden die Abweichungen ordnungsgemäß erklärt.

(5) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen harmonisierten Rahmen für die Vorgaben bezüglich des Inhalts der Übersicht über die Haushaltsplanung.

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