Artikel 5 VO (EU) 2013/473

Unabhängige Einrichtungen zur Überwachung der Einhaltung der Haushaltsregeln

(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über unabhängige Einrichtungen zur Überwachung der Einhaltung

a)
der numerischen Haushaltsregeln, mit denen ihr mittelfristiges Haushaltsziel nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 in die nationalen Haushaltsverfahren einbezogen wird;
b)
der in Artikel 5 der Richtlinie 2011/85/EU genannten numerischen Haushaltsregeln.

(2) Diese Einrichtungen nehmen gegebenenfalls öffentliche Bewertungen in Bezug auf nationale Haushaltsregeln vor, die sich unter anderem auf Folgendes beziehen:

a)
das Vorliegen von Umständen, die zur Auslösung des Korrekturmechanismus führen, wenn erhebliche Abweichungen vom mittelfristigen Haushaltsziel oder vom entsprechenden Anpassungspfad im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 festgestellt werden;
b)
ob die Haushaltskorrektur im Einklang mit nationalen Regeln und Plänen fortschreitet;
c)
jegliches Vorliegen und Entfallen von Umständen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97, die eine vorübergehende Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel oder vom entsprechenden Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel gestatten, vorausgesetzt, eine solche Abweichung gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

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