Artikel 4 VO (EU) 2013/473

Gemeinsamer Haushaltszeitplan

(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen im Rahmen des Europäischen Semesters vorzugsweise bis 15. April und spätestens am 30. April eines jeden Jahres ihre nationale mittelfristige Finanzplanung, die im Einklang mit ihrem mittelfristigen Haushaltsrahmen steht. Diese Planung umfasst mindestens sämtliche in ihren Stabilitätsprogrammen anzugebenden Informationen und wird zusammen mit den nationalen Reformprogrammen und den Stabilitätsprogrammen vorgelegt. Sie ist mit dem Rahmen für die wirtschaftspolitische Koordinierung im Zusammenhang mit dem jährlichen Überwachungszyklus vereinbar, der insbesondere die allgemeinen Leitlinien umfasst, die zu Beginn des Zyklus von der Kommission und vom Europäischen Rat für die Mitgliedstaaten aufgestellt werden. Sie steht auch mit den im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakt abgegebenen Empfehlungen und, falls vorhanden, mit den im Rahmen des jährlichen Überwachungszyklus abgegebenen Empfehlungen im Einklang, darunter dem Verfahren bei übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 und den Stellungnahmen zu den in Artikel 9 genannten Wirtschaftspartnerschaftsprogrammen.

Die nationale mittelfristige Finanzplanung und die nationalen Reformprogramme enthalten Anhaltspunkte dafür, wie die dargelegten Reformen und Maßnahmen voraussichtlich dazu beitragen werden, die im Rahmen der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung gesetzten Ziele und nationalen Verpflichtungen zu erreichen. Darüber hinaus enthalten die mittelfristige Finanzplanung oder die nationalen Reformprogramme Anhaltspunkte für den voraussichtlichen wirtschaftlichen Ertrag von öffentlichen Investitionsvorhaben außerhalb des Verteidigungsbereichs, die sich erheblich auf den Haushalt auswirken. Die nationale mittelfristige Finanzplanung und das Stabilitätsprogramm können in ein und demselben Dokument enthalten sein.

(2) Der Haushaltsplanentwurf für das Folgejahr für den Zentralstaat und die wesentlichen Parameter der Haushaltsplanentwürfe für alle anderen Teilsektoren des Sektors Staat werden alljährlich spätestens am 15. Oktober veröffentlicht.

(3) Der Haushalt für den Zentralstaat wird alljährlich spätestens am 31. Dezember verabschiedet oder festgelegt und zusammen mit den aktualisierten wesentlichen Haushaltsparametern für die anderen Teilsektoren des Sektors Staat veröffentlicht. In den Mitgliedstaaten greift die vorläufige Haushaltsführung, wenn der Haushalt aus objektiven Gründen, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen, bis zum 31. Dezember nicht verabschiedet oder festgelegt und veröffentlicht werden kann.

(4) Die nationale mittelfristige Finanzplanung und die Haushaltsplanentwürfe nach den Absätzen 1 und 2 beruhen auf unabhängigen makroökonomischen Prognosen, wobei anzugeben ist, ob die Haushaltsprognosen von einer unabhängigen Einrichtung erstellt oder unterstützt worden sind. Die Prognosen werden zusammen mit der nationalen mittelfristigen Finanzplanung und den Haushaltsplanentwürfen, die auf den Prognosen beruhen, veröffentlicht.

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