Artikel 1 VO (EU) 2013/479
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt die Vorschriften fest, nach denen
- a)
- auf die Anforderung einer summarischen Ausgangsanmeldung für Unionswaren, die das Hoheitsgebiet Kroatiens verlassen, um durch den Korridor von Neum befördert zu werden, verzichtet wird;
- b)
- auf die Anforderung einer summarischen Eingangsanmeldung für Unionswaren, die wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens gelangen, nachdem sie durch den Korridor von Neum befördert wurden, verzichtet wird.
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