Artikel 1 VO (EU) 2013/479

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt die Vorschriften fest, nach denen

a)
auf die Anforderung einer summarischen Ausgangsanmeldung für Unionswaren, die das Hoheitsgebiet Kroatiens verlassen, um durch den Korridor von Neum befördert zu werden, verzichtet wird;
b)
auf die Anforderung einer summarischen Eingangsanmeldung für Unionswaren, die wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens gelangen, nachdem sie durch den Korridor von Neum befördert wurden, verzichtet wird.

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