Artikel 2 VO (EU) 2013/479

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Unionswaren” die „Unionswaren” im Sinne des Artikels 5 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
2.
„Gebiet von Dubrovnik” Dubrovnik und dessen Umgebung im Hoheitsgebiet Kroatiens, die durch den Korridor von Neum vom Kerngebiet Kroatiens abgetrennt sind;
3.
„Kerngebiet Kroatiens” das Hoheitsgebiet Kroatiens mit Ausnahme des Gebiets von Dubrovnik;
4.
„Korridor von Neum” das zum Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina gehörende Gebiet, das das Gebiet von Dubrovnik vom Kerngebiet Kroatiens trennt;
5.
„Zollbehörden” die kroatischen Zollbehörden an den Ausgangs- und Wiedereingangszollstellen am Korridor von Neum;
6.
„Ausgang” den Ausgang von Waren aus dem Gebiet von Dubrovnik durch den Korridor von Neum in das Kerngebiet Kroatiens oder aus dem Kerngebiet Kroatiens durch den Korridor von Neum in das Gebiet von Dubrovnik;
7.
„Wiedereingang” den Eingang von Waren aus dem Kerngebiet Kroatiens in das Gebiet von Dubrovnik durch den Korridor von Neum oder aus dem Gebiet von Dubrovnik in das Kerngebiet Kroatiens durch den Korridor von Neum.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

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