Artikel 3 VO (EU) 2013/479

Verzicht auf die Anforderung einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung

(1) Für Unionswaren ist beim Ausgang keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich.

(2) Für Unionswaren ist beim Wiedereingang keine summarische Eingangsanmeldung erforderlich.

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