Artikel 3 VO (EU) 2013/479
Verzicht auf die Anforderung einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung
(1) Für Unionswaren ist beim Ausgang keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich.
(2) Für Unionswaren ist beim Wiedereingang keine summarische Eingangsanmeldung erforderlich.
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