Artikel 4 VO (EU) 2013/479

Voraussetzungen für den Verzicht

Artikel 3 ist anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)
Der Gesamtwert jeder Sendung von Unionswaren, die durch den Korridor von Neum befördert werden, beträgt höchstens 15000 EUR oder dessen Gegenwert in Landeswährung;
b)
die in Buchstabe a genannten Waren werden von Rechnungen oder Beförderungspapieren begleitet, die

i)
zumindest die Angaben gemäß Artikel 126 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(1) enthalten;
ii)
von den Zollbehörden beim Ausgang Sichtvermerke erhalten;
iii)
beim Wiedereingang den Zollbehörden zur Überprüfung vorgelegt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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