Artikel 4 VO (EU) 2013/479
Voraussetzungen für den Verzicht
Artikel 3 ist anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- a)
- Der Gesamtwert jeder Sendung von Unionswaren, die durch den Korridor von Neum befördert werden, beträgt höchstens 15000 EUR oder dessen Gegenwert in Landeswährung;
- b)
-
die in Buchstabe a genannten Waren werden von Rechnungen oder Beförderungspapieren begleitet, die
- i)
- zumindest die Angaben gemäß Artikel 126 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(1) enthalten;
- ii)
- von den Zollbehörden beim Ausgang Sichtvermerke erhalten;
- iii)
- beim Wiedereingang den Zollbehörden zur Überprüfung vorgelegt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
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