ANHANG VII VO (EU) 2013/487

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhält folgende Fassung:

1.
In Tabelle 1.2 wird die folgende Zeile gestrichen:

R6 EUH006

2.
Hinweis 4 unter Tabelle 1.1 erhält folgende Fassung:

Hinweis 4:

Die Gefahrenhinweise H360 und H361 zeigen an, dass aufgrund von Wirkungen auf die Fruchtbarkeit und/oder die Entwicklung allgemeiner Anlass zur Besorgnis besteht: „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen” / „Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen” . Den Kriterien zufolge kann der allgemeine Gefahrenhinweis ersetzt werden durch den Gefahrenhinweis gemäß Abschnitt 1.1.2.1.2 von Anhang VI, der die konkrete Wirkung anzeigt, die Anlass zu Besorgnis gibt. Wenn die andere Differenzierung nicht erwähnt wird, so ist das darauf zurückzuführen, dass die Nachweise eine diesbezügliche Wirkung nicht belegen oder keine bzw. keine schlüssigen Daten vorliegen; für diese Differenzierung gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 3.

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