ANHANG V VO (EU) 2013/487

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1.2 Spalte 2 wird der Ausdruck „Entzündbare Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2” ersetzt durch „Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2” .
b)
In Abschnitt 1.6 wird nach den Worten „Abschnitt 2.2: Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 2” folgender Ausdruck eingefügt:

„Abschnitt 2.3: Aerosole, Gefahrenkategorie 3” .

2.
Teil 3 Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung:

3.1.
SYMBOL: UMWELT

Piktogramm

(1)

Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie

(2)

GHS09

Abschnitt 4.1

Gewässergefährdend

Akut gewässergefährdend: Kategorie Akut 1

Langfristig gewässergefährdend: Kategorien Chronisch 1, Chronisch 2

Für die folgenden Klassen und Kategorien der Umweltgefahren ist kein Piktogramm erforderlich: Abschnitt 4.1: Gewässergefährdend — langfristige Wirkung der Kategorien: Chronisch 3, Chronisch 4.

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