ANHANG V VO (EU) 2013/487
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Teil 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1.2 Spalte 2 wird der Ausdruck „Entzündbare Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2” ersetzt durch „Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2” .
- b)
-
In Abschnitt 1.6 wird nach den Worten „Abschnitt 2.2: Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 2” folgender Ausdruck eingefügt:
„Abschnitt 2.3: Aerosole, Gefahrenkategorie 3” .
- 2.
-
Teil 3 Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung:
- 3.1.
- SYMBOL: UMWELT
Piktogramm
(1)
Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie
(2)
GHS09
Abschnitt 4.1
Gewässergefährdend- —
Akut gewässergefährdend: Kategorie Akut 1
- —
Langfristig gewässergefährdend: Kategorien Chronisch 1, Chronisch 2
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