ANHANG I VO (EU) 2013/487

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

A.
Teil 1 wird wie folgt geändert:

1.
Folgende Nummer 1.3.6 wird eingefügt:

1.3.6.
Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden.

Bei Stoffen oder Gemischen, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden und als für den Endverbraucher verpackte Fertigerzeugnisse vorliegen, muss das Gefahrenpiktogramm GHS05 nicht auf dem Kennzeichnungsetikett angebracht werden.

2.
Folgende Nummern 1.5.2.4 und 1.5.2.5 werden eingefügt:

1.5.2.4.
Kennzeichnung von inneren Verpackungen mit einem Inhalt von höchstens 10 ml

1.5.2.4.1.
Innere Verpackungen müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern

a)
die innere Verpackung nicht mehr als 10 ml enthält;
b)
der Stoff oder das Gemisch zur Lieferung an einen Händler oder an einen nachgeschalteten Anwender für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung oder Qualitätskontrollanalysen in Verkehr gebracht wird und
c)
die innere Verpackung von einer äußeren Verpackung umgeben ist, die den Anforderungen nach Artikel 17 entspricht.

1.5.2.4.2.
Ungeachtet der Abschnitte 1.5.1.2 und 1.5.2.4.1 muss die Kennzeichnung auf der inneren Verpackung den Produktidentifikator und gegebenenfalls die Gefahrenpiktogramme „GHS01” , „GHS05” , „GHS06” und/oder „GHS08” enthalten. Werden mehr als zwei Piktogramme zugewiesen, so können „GHS06” und „GHS08” Vorrang vor „GHS01” and „GHS05” erhalten.

1.5.2.5. Abschnitt 1.5.2.4 gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 oder (EU) Nr. 528/2012 fallen.

B.
Teil 2 erhält folgende Fassung:

1.
Abschnitt 2.1.2.1 zweiter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Prüfverfahren werden in Teil I des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien der UN RTGD (UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter) beschrieben.”

2.
In Abschnitt 2.1.2.2 Buchstabe f wird das Wort „detonierende” gestrichen.
3.
In Abschnitt 2.1.2.3 und in der Spalte „Kriterien” der Tabelle 2.1.1 wird der Ausdruck „UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter” durch „UN RTDG” ersetzt.
4.
In Abschnitt 2.1.3 Tabelle 2.1.2 Spalte „Instabil, explosiv” wird der Sicherheitshinweis „P281” durch „P280” ersetzt.
5.
In Abschnitt 2.1.4.1 Absatz 1 und in der Fußnote zu Abbildung 2.1.1 wird der Ausdruck „UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter” durch „UN RTDG” ersetzt.
6.
In Abschnitt 2.1.4.2 Absatz 1 wird der Ausdruck „UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter” durch „UN RTDG” ersetzt.
7.
In Abschnitt 2.1.4.3 Buchstabe a wird der Ausdruck „UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter” durch „UN RTDG” ersetzt.
8.
Die Abschnitte 2.2 bis 2.3.4.1 erhalten folgende Fassung:

2.2.
Entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabile Gase)

2.2.1.
Begriffsbestimmungen

2.2.1.1. Entzündbares Gas:
Gas oder Gasgemisch, das in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich hat.
2.2.1.2. Chemisch instabiles Gas:
entzündbares Gas, das auch in Abwesenheit von Luft oder Sauerstoff explosionsartig reagieren kann.

2.2.2.
Einstufungskriterien

2.2.2.1.
Ein entzündbares Gas ist nach Tabelle 2.2.1 in diese Klasse einzustufen:

Tabelle 2.2.1

Kriterien für entzündbare Gase

Hinweis:

Aerosole sind nicht als entzündbare Gase einzustufen; siehe Kapitel 2.3.

Kategorie Kriterien
1

Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa:

a)
entzündbar sind, wenn sie im Gemisch mit Luft mit einem Volumenanteil von 13 % oder weniger vorliegen oder
b)
in Luft einen Explosionsbereich von mindestens 12 Prozentpunkten haben, unabhängig von der unteren Explosionsgrenze.
2 Nicht in Kategorie 1 fallende Gase, die im Gemisch mit Luft einen Explosionsbereich bei 20 °C und einen Standarddruck von 101,3 kPa aufweisen.

2.2.2.2.
Ein entzündbares Gas, das auch chemisch instabil ist, ist anhand der in Teil III der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, beschriebenen Methoden nach der folgenden Tabelle zusätzlich in eine der beiden Kategorien für chemisch instabile Gase einzustufen:

Tabelle 2.2.2

Kriterien für chemisch instabile Gase

Kategorie Kriterien
A Entzündbare Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa chemisch instabil sind
B Entzündbare Gase, die bei mehr als 20 °C und/oder einem Druck von mehr als 101,3 kPa chemisch instabil sind

2.2.3.
Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.2.3 zu verwenden.

Tabelle 2.2.3

Kennzeichnungselemente für entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabile Gase)

EinstufungEntzündbares GasChemisch instabiles Gas
Kategorie 1Kategorie 2Kategorie AKategorie B
GHS-PiktogrammKein PiktogrammKein zusätzliches PiktogrammKein zusätzliches Piktogramm
SignalwortGefahrAchtungKein zusätzliches SignalwortKein zusätzliches Signalwort
GefahrenhinweisH220: Extrem entzündbares GasH221: Entzündbares GasH230: Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagierenH231: Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren
Sicherheitshinweise — PräventionP210P210P202P202
Sicherheitshinweise — Reaktion

P377

P381

P377

P381

Sicherheitshinweise — LagerungP403P403
Sicherheitshinweise — Entsorgung
Das Einstufungsverfahren ist gemäß der nachstehenden Entscheidungslogik festgelegt (siehe Abbildungen 2.2.1 bis 2.2.2).

Abbildung 2.2.1

Abbildung 2.2.2

2.2.4.
Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.2.4.1.
Die Entzündbarkeit ist durch Prüfungen zu ermitteln oder, sofern bei Gemischen genügend Daten vorliegen, durch Berechnung nach den von der ISO verabschiedeten Verfahren (vgl. ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe „Gase und Gasgemische — Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen” ). Reicht die Datenlage für die Anwendung dieser Verfahren nicht aus, kann das Prüfverfahren nach EN 1839 in der aktuellen Ausgabe (Bestimmung der Explosionsgrenzen von Gasen und Dämpfen) angewandt werden.
2.2.4.2.
Chemische Instabilität ist gemäß der in Teil III der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, beschriebenen Methode zu bestimmen. Wenn die Berechnungen gemäß der aktuellen Ausgabe der ISO 10156 zeigen, dass ein Gasgemisch nicht entzündbar ist, ist die Durchführung der Prüfungen zur Ermittlung der chemischen Instabilität für Einstufungszwecke nicht erforderlich.

2.3.
Aerosole

2.3.1.
Begriffsbestimmungen

Aerosole, d. h. Aerosolpackungen:
alle nicht nachfüllbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand austreten zu lassen.

2.3.2.
Einstufungskriterien

2.3.2.1.
Aerosole kommen für eine Einstufung als entzündbar gemäß Abschnitt 2.3.2.2 in Betracht, wenn sie einen beliebigen Bestandteil enthalten, der anhand der in diesem Teil enthaltenen Kriterien als entzündbar eingestuft ist, d. h.:

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 93 °C, zu denen auch entzündbare Flüssigkeiten gemäß Kapitel 2.6 zählen;

entzündbare Gase (siehe Kapitel 2.2);

entzündbare Feststoffe (siehe Kapitel 2.7).

Hinweis 1:

Pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe und Gemische gehören nicht zu den entzündbaren Bestandteilen, weil sie nie als Aerosolbestandteile verwendet werden.

Hinweis 2:

Aerosole fallen nicht zusätzlich in den Anwendungsbereich der Kapitel 2.2 (Entzündbare Gase), 2.5 (Gase unter Druck), 2.6 (Entzündbare Flüssigkeiten) und 2.7 (Entzündbare Feststoffe). Je nach Inhalt können Aerosole jedoch in den Anwendungsbereich anderer Gefahrenklassen einschließlich ihrer Kennzeichnungselemente fallen.

2.3.2.2.
Ein Aerosol ist in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen, und zwar anhand seiner Bestandteile, seiner chemischen Verbrennungswärme und gegebenenfalls anhand der Ergebnisse des Schaumtests (bei Schaumaerosolen) sowie des Flammstrahl- und des Fasstests (bei Sprühaerosolen) gemäß Abbildung 2.3.1 Buchstaben a bis c dieses Anhangs und Teil III Abschnitte 31.4, 31.5 und 31.6 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien. Aerosole, die den Kriterien für Kategorie 1 oder Kategorie 2 nicht entsprechen, sind in Kategorie 3 einzustufen.

Hinweis:

Aerosole mit mehr als 1 % entzündbare Bestandteile oder einer Verbrennungswärme von mindestens 20 kJ/g, die nicht den in diesem Abschnitt aufgeführten Verfahren zur Einstufung aufgrund ihrer Entzündbarkeit unterzogen wurden, sind als Aerosole der Kategorie 1 einzustufen.

Abbildung 2.3.1 (a)

Abbildung 2.3.1 (b)

Abbildung 2.3.1 (c)

2.3.3.
Gefahrenkommunikation

Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.3.1 zu verwenden.

Tabelle 2.3.1

Kennzeichnungselemente für entzündbare und nicht entzündbare Aerosole

EinstufungKategorie 1Kategorie 2Kategorie 3
GHS-PiktogrammKein Piktogramm
SignalwortGefahrAchtungAchtung
Gefahrenhinweis

H222: Extrem entzündbares Aerosol

H229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.

H223: Entzündbares Aerosol

H229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.

H229: Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
Sicherheitshinweise — Prävention

P210

P211

P251

P210

P211

P251

P210

P251

Sicherheitshinweise — Reaktion
Sicherheitshinweise — LagerungP410 + P412P410 + P412P410 + P412
Sicherheitshinweise — Entsorgung

2.3.4.
Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

2.3.4.1.
Die chemische Verbrennungswärme (ΔHc) in Kilojoule pro Gramm (kJ/g) ist das Produkt der theoretischen Verbrennungswärme (ΔHcomb) und der Verbrennungseffizienz, die gewöhnlich unter 1,0 liegt (eine typische Verbrennungseffizienz ist 0,95 oder 95 %).

Bei einer zusammengesetzten Aerosolformulierung entspricht die chemische Verbrennungswärme der Summe der gewichteten Verbrennungswärmen ihrer Einzelbestandteile:

ΔHc Produkt = Σinwi % × ΔHci

wobei gilt:

ΔHc=
chemische Verbrennungswärme (kJ/g)
wi%=
Massenanteil von Bestandteil i des Produkts
ΔHc(i)=
spezifische Verbrennungswärme (kJ/g) von Bestandteil i des Produkts

Die chemische Verbrennungswärme kann der Literatur entnommen, berechnet oder durch Prüfungen ermittelt werden (siehe ASTM D 240 in der aktuellen Ausgabe — „Standard Test Methods for Heat of Combustion of Liquid Hydrocarbon Fuels by Bomb Calorimeter” ; EN/ISO 13943 in der aktuellen Ausgabe, 86.1 bis 86.3 — Brandsicherheit — Terminologie; NFPA 30B in der aktuellen Ausgabe — „Code for the Manufacture and Storage of Aerosol Products” ).

9.
In Abschnitt 2.4.2.1 erhält der Hinweis unter Tabelle 2.4.1 folgende Fassung:

Hinweis:

„Gase, die die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder begünstigen als Luft” : reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationskraft von mehr als 23,5 %, wie mithilfe einer in ISO 10156 (aktuelle Ausgabe) festgelegten Methode bestimmt.

10.
Abschnitt 2.4.4 erhält folgende Fassung:

2.4.4.
Zusätzliche Hinweise für die Einstufung

Zur Einstufung eines oxidierenden Gases sind die Prüfungen oder Berechnungsverfahren nach ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe „Gase und Gasgemische — Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen” durchzuführen.

11.
Abschnitt 2.5.1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Gase unter Druck: Gase, die in einem Behältnis unter einem Druck von 200 kPa (Überdruck) oder mehr bei 20 °C enthalten sind oder die verflüssigt oder verflüssigt und tiefgekühlt sind.

12.
Abschnitt 2.5.2 erhält folgende Fassung:

2.5.2.
Einstufungskriterien

2.5.2.1.
Gase unter Druck sind, je nach ihrem Aggregatzustand in verpacktem Zustand, anhand der Tabelle 2.5.1 in eine von vier Gruppen einzustufen.

Tabelle 2.5.1

Kriterien für Gase unter Druck

Hinweis:

Aerosole sind nicht als Gase unter Druck einzustufen; Siehe Kapitel 2.3.

Gruppe Kriterien
Verdichtetes Gas Ein Gas, das in verpacktem Zustand unter Druck bei – 50 °C vollständig gasförmig ist, einschließlich aller Gase mit einer kritischen Temperatur ≤ – 50 °C.
Verflüssigtes Gas

Ein Gas, das in verpacktem Zustand unter Druck bei Temperaturen über – 50 °C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen:

i)
unter hohem Druck verflüssigtem Gas: ein Gas, dessen kritische Temperatur zwischen – 50 °C and + 65 °C liegt, und
ii)
unter geringem Druck verflüssigtem Gas: ein Gas, dessen kritische Temperatur über + 65 °C liegt.
Tiefgekühlt verflüssigtes Gas Ein Gas, das in verpacktem Zustand aufgrund seiner niedrigen Temperatur teilweise verflüssigt ist.
Gelöstes Gas Ein Gas, das in verpacktem Zustand unter Druck in einem flüssigen Lösemittel gelöst ist.

13.
In Abschnitt 2.5.4 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

„Die Daten können der Literatur entnommen, berechnet oder durch Prüfung ermittelt werden. Der Großteil der reinen Gase ist bereits in den UN RTDG, Modellvorschriften, eingestuft.”

14.
In den Abschnitten 2.7.2.1 und 2.7.2.3 wird der Ausdruck „UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter” durch „UN RTDG” ersetzt.
15.
Die Fußnote zu Abschnitt 2.8.2.1 Buchstabe e wird wie folgt ersetzt:

(1)
Siehe UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitte 28.1, 28.2, 28.3 und Tabelle 28.3.

16.
In Abschnitt 2.8.2.4 wird der Ausdruck „UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter” durch „UN RTDG” ersetzt.
17.
In Abschnitt 2.8.4.1 wird der Ausdruck „UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter” durch „UN RTDG” ersetzt.
18.
In Abschnitt 2.8.4.2 Buchstaben a und b wird der Ausdruck „UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter” durch „UN RTDG” ersetzt.
19.
Im einleitenden Satz der Abschnitte 2.9.2.1, 2.10.2.1, 2.11.2.1, 2.11.2.2, 2.12.2.1 und 2.13.2.1 wird der Ausdruck „UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter” durch „UN RTDG” ersetzt.
20.
In Abschnitt 2.13.4.4 wird der Ausdruck „UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter” durch „UN RTDG” ersetzt.
21.
Im einleitenden Satz von Abschnitt 2.14.2.1 wird der Ausdruck „UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter” durch „UN RTDG” ersetzt.
22.
Die Fußnote zu Abschnitt 2.15.2.2 Buchstabe g wird wie folgt ersetzt:

(1)
Siehe UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitte 28.1, 28.2, 28.3 und Tabelle 28.3.

23.
Abschnitt 2.15.2.3 wird wie folgt geändert:

i)
Die Fußnote zu Buchstabe b erhält die folgende Fassung: (1) Wie in der Prüfserie E der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil II, festgelegt.
ii)
In Absatz 2 wird der Ausdruck „UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter” durch „UN RTDG” ersetzt.

24.
In Abschnitt 2.15.4.1 wird der Ausdruck „UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter” durch „UN RTDG” ersetzt.
25.
Im einleitenden Satz von Abschnitt 2.16.2.1 wird der Ausdruck „UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter” durch „UN RTDG” ersetzt.
26.
In Abschnitt 2.16.3 wird unter Tabelle 2.16.2 folgender Hinweis eingefügt:

Hinweis:

Wenn ein Stoff oder ein Gemisch als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft ist, sind die Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 1.3.6 anzuwenden.

27.
Im einleitenden Satz von Abschnitt 2.16.4.1 wird der Ausdruck „UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter” durch „UN RTDG” ersetzt.

C.
Teil 3 wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt 3.1.2.1 erhält Hinweis c) unter Tabelle 3.1.1 folgende Fassung:

c)
Die in der Tabelle verwendeten Bereiche der Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE) bei Inhalationstoxizität beruhen auf einer vierstündigen Exposition. Vorliegende Daten über die Inhalationstoxizität, die aus einer einstündigen Exposition gewonnen wurden, lassen sich umrechnen, indem man sie bei Gasen und Dämpfen durch den Faktor 2, bei Stäuben und Nebeln durch den Faktor 4 teilt.

2.
Die Abschnitte 3.1.3.6.2.2 und 3.1.3.6.2.3 erhalten folgende Fassung:

3.1.3.6.2.2.
Falls in einem Gemisch ein Bestandteil, für den keinerlei für die Einstufung verwertbare Informationen vorliegen, in einer Konzentration von ≥ 1 % verwendet wird, gilt der Schluss, dass sich dem Gemisch kein endgültiger Schätzwert Akuter Toxizität zuordnen lässt. In diesem Fall muss das Gemisch ausschließlich anhand der bekannten Bestandteile eingestuft werden und folgenden zusätzlichen Hinweis auf dem Kennzeichnungsschild und im Sicherheitsdatenblatt tragen: „x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter Toxizität” ; die Bestimmungen von Abschnitt 3.1.4.2 sind zu berücksichtigen.
3.1.3.6.2.3.
Beträgt die Gesamtkonzentration der Bestandteile unbekannter akuter Toxizität ≤ 10 %, ist die Formel in Abschnitt 3.1.3.6.1 anzuwenden. Beträgt die Gesamtkonzentration der Bestandteile unbekannter akuter Toxizität > 10 %, ist die Formel in Abschnitt 3.1.3.6.1 zu korrigieren und wie folgt an den Gesamtprozentsatz unbekannter Bestandteile anzupassen:

100 – Σ C unbekannt falls > 10 % ATEmix = ΣnCiATEi

3.
In Abschnitt 3.1.4.1 erhält Tabelle 3.1.3 folgende Fassung:

Tabelle 3.1.3

Kennzeichnungselemente für die akute Toxizität

Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4
GHS-Piktogramm
Signalwort Gefahr Gefahr Gefahr Achtung

Gefahrenhinweis:

oral

H300: Lebensgefahr bei Verschlucken H300: Lebensgefahr bei Verschlucken H301: Giftig bei Verschlucken H302: Gesundheits-schädlich bei Verschlucken
dermal
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt H311: Giftig bei Hautkontakt H312: Gesundheits-schädlich bei Hautkontakt
inhalativ

(s. Hinweis 1)

H330: Lebensgefahr bei Einatmen H330: Lebensgefahr bei Einatmen H331: Giftig bei Einatmen H332: Gesundheits-schädlich bei Einatmen
Sicherheitshinweise — Prävention (oral)

P264

P270

P264

P270

P264

P270

P264

P270

Sicherheitshinweise — Reaktion (oral)

P301 + P310

P321

P330

P301 + P310

P321

P330

P301 + P310

P321

P330

P301 + P312

P330

Sicherheitshinweise — Lagerung (oral) P405 P405 P405
Sicherheitshinweise — Entsorgung (oral) P501 P501 P501 P501
Sicherheitshinweise — Prävention (dermal)

P262

P264

P270

P280

P262

P264

P270

P280

P280 P280
Sicherheitshinweise — Reaktion (dermal)

P302 + P352

P310

P321

P361 + P364

P302 + P352

P310

P321

P361 + P364

P302 + P352

P312

P321

P361 + P364

P302 + P352

P312

P321

P362 + P364

Sicherheitshinweise — Lagerung (dermal) P405 P405 P405
Sicherheitshinweise — Entsorgung (dermal) P501 P501 P501 P501
Sicherheitshinweise — Prävention (inhalativ)

P260

P271

P284

P260

P271

P284

P261

P271

P261

P271

Sicherheitshinweise — Reaktion (inhalativ)

P304 + P340

P310

P320

P304 + P340

P310

P320

P304 + P340

P311

P321

P304 + P340

P312

Sicherheitshinweise — Lagerung (inhalativ)

P403 + P233

P405

P403 + P233

P405

P403 + P233

P405

Sicherheitshinweise — Entsorgung (inhalativ) P501 P501 P501

4.
Der folgende Abschnitt 3.1.4.2 wird eingefügt:

3.1.4.2.
Bei den Gefahrenhinweisen für akute Toxizität werden die Gefahren nach Expositionsweg unterschieden. Diese Differenzierung sollte sich auch in der Angabe der Einstufung aufgrund der akuten Toxizität widerspiegeln. Wird ein Stoff oder ein Gemisch für mehr als einen Expositionsweg eingestuft, so sollten alle relevanten Einstufungen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf dem Sicherheitsdatenblatt und die einschlägigen Elemente der Gefahrenkommunikation wie in Abschnitt 3.1.3.2 vorgeschrieben auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben werden. Ist der Hinweis „x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter akuter Toxizität” gemäß Abschnitt 3.1.3.6.2.2 zu verwenden, können die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt ebenfalls anhand des Expositionswegs differenziert werden. Zum Beispiel: „x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter akuter oraler Toxizität” und „x Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen unbekannter akuter dermaler Toxizität” .

5.
Abschnitt 3.2.3.3.5 erhält folgende Fassung:

3.2.3.3.5.
Manchmal können zuverlässige Daten zeigen, dass die Ätz- oder Reizwirkung eines Bestandteils auf die Haut auch bei Erreichen oder Überschreiten der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabellen 3.2.3 und 3.2.4 in Abschnitt 3.2.3.3.6 nicht erkennbar ist. Dann ist das Gemisch anhand dieser Daten einzustufen (siehe auch Artikel 10 und 11). In anderen Fällen, in denen man davon ausgeht, dass die Ätz- oder Reizwirkung eines Bestandteils auf die Haut nicht erkennbar ist, wenn dessen Konzentration die in den Tabellen 3.2.3 und 3.2.4 angegebenen allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte erreicht oder überschreitet, ist eine Prüfung des Gemisches in Erwägung zu ziehen. In diesen Fällen ist das mehrstufige Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft gemäß Abschnitt 3.2.2.5 anzuwenden.

6.
In Abschnitt 3.2.4 erhält die Tabelle 3.2.5 folgende Fassung:

Tabelle 3.2.5

Kennzeichnungselemente für hautreizende/-ätzende Wirkung

Einstufung Kategorie 1A, 1B, 1C Kategorie 2
GHS-Piktogramm
Signalwort Gefahr Achtung
Gefahrenhinweis H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden H315: Verursacht Hautreizungen
Sicherheitshinweise — Prävention

P260

P264

P280

P264

P280

Sicherheitshinweise — Reaktion

P301 + P330 + P331

P303 + P361 + P353

P363

P304 + P340

P310

P321

P305 + P351 + P338

P302 + P352

P321

P332 + P313

P362 + P364

Sicherheitshinweise — Lagerung P405
Sicherheitshinweise — Entsorgung P501

7.
Abschnitt 3.3.3.3.5 erhält folgende Fassung:

3.3.3.3.5.
Manchmal können zuverlässige Daten zeigen, dass die reversiblen/irreversiblen Wirkungen eines Bestandteiles am Auge auch bei Erreichen oder Überschreiten der allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabellen 3.3.3 und 3.3.4 in Abschnitt 3.3.3.3.6 nicht erkennbar sind. Dann ist das Gemisch anhand dieser Daten einzustufen. In anderen Fällen, in denen man davon ausgeht, dass die Ätz- oder Reizwirkung eines Bestandteiles auf die Haut oder die reversiblen/irreversiblen Wirkungen eines Bestandteiles am Auge nicht erkennbar sind, wenn dessen Konzentration die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabellen 3.3.3 und 3.3.4 erreicht oder überschreitet, ist eine Prüfung des Gemisches in Erwägung zu ziehen. In diesen Fällen ist eine mehrstufige Strategie zur Ermittlung der Beweiskraft der Daten anzuwenden.

8.
In Abschnitt 3.4.3.3.2 erhält der Hinweis 1 unter Tabelle 3.4.6 folgende Fassung:

Hinweis 1:

Dieser Konzentrationsgrenzwert für die Auslösung einer allergischen Reaktion wird für die Anwendung der besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang II Abschnitt 2.8 eingesetzt, um bereits sensibilisierte Personen zu schützen. Enthält das Gemisch einen Bestandteil, der diese Konzentration erreicht oder überschreitet, ist ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich. Bei sensibilisierenden Stoffen mit einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert unter 0,1 % ist der Konzentrationsgrenzwert für die Auslösung einer allergischen Reaktion auf ein Zehntel des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts festzulegen.

9.
In Abschnitt 3.4.4 erhält die Tabelle 3.4.7 folgende Fassung:

Tabelle 3.4.7

Kennzeichnungselemente für die Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege

Einstufung Sensibilisierung der Atemwege Sensibilisierung der Haut
Kategorie 1 und Unterkategorien 1A und 1B Kategorie 1 und Unterkategorien 1A und 1B
GHS-Piktogramm
Signalwort Gefahr Achtung
Gefahrenhinweis H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen
Sicherheitshinweise — Prävention

P261

P284

P261

P272

P280

Sicherheitshinweise — Reaktion

P304 + P340

P342 + P311

P302 + P352

P333 + P313

P321

P362 + P364

Sicherheitshinweise — Lagerung
Sicherheitshinweise — Entsorgung P501 P501

10.
In Abschnitt 3.5.3.1.1 erhält die Tabelle 3.5.2 folgende Fassung:

Tabelle 3.5.2

Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der als keimzellmutagen eingestuften Bestandteile eines Gemisches, die zur Einstufung des Gemisches führen

Bestandteil eingestuft als: Konzentrationsgrenzwerte, die zur Einstufung des Gemisches in folgende Kategorie führen:
Mutagen der Kategorie 1 Mutagen der Kategorie 2
Kategorie 1A Kategorie 1B
Mutagen der Kategorie 1A ≥ 0,1 %
Mutagen der Kategorie 1B ≥ 0,1 %
Mutagen der Kategorie 2 ≥ 1,0 %

11.
In Abschnitt 3.5.4.1 erhält die Tabelle 3.5.3 folgende Fassung:

Tabelle 3.5.3

Kennzeichnungselemente für Keimzellmutagenität

Einstufung

Kategorie 1

(Kategorien 1A, 1B)

Kategorie 2
GHS-Piktogramm
Signalwort Gefahr Achtung
Gefahrenhinweis H340: Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
Sicherheitshinweise — Prävention

P201

P202

P280

P201

P202

P280

Sicherheitshinweise — Reaktion P308 + P313 P308 + P313
Sicherheitshinweise — Lagerung P405 P405
Sicherheitshinweise — Entsorgung P501 P501

12.
In Abschnitt 3.6.3.1.1 erhält die Tabelle 3.6.2 folgende Fassung:

Tabelle 3.6.2

Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der als karzinogen eingestuften Bestandteile eines Gemisches, die zur Einstufung des Gemisches führen

Bestandteil eingestuft als: Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte, die zu folgender Einstufung des Gemisches führen:
karzinogen der Kategorie 1 karzinogen der Kategorie 2
Kategorie 1A Kategorie 1B
Karzinogen der Kategorie 1A ≥ 0,1 %
Karzinogen der Kategorie 1B ≥ 0,1 %
Karzinogen der Kategorie 2 ≥ 1,0 % (Hinweis 1)

13.
In Abschnitt 3.6.4.1 erhält die Tabelle 3.6.3 folgende Fassung:

Tabelle 3.6.3

Kennzeichnungselemente für karzinogene Wirkungen

Einstufung

Kategorie 1

(Kategorien 1A, 1B)

Kategorie 2
GHS-Piktogramm
Signalwort Gefahr Achtung
Gefahrenhinweis H350: Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
Sicherheitshinweise — Prävention

P201

P202

P280

P201

P202

P280

Sicherheitshinweise — Reaktion P308 + P313 P308 + P313
Sicherheitshinweise — Lagerung P405 P405
Sicherheitshinweise — Entsorgung P501 P501

14.
In Abschnitt 3.7.3.1.2 erhalten die Tabelle 3.7.2 und die Hinweise folgende Fassung:

Tabelle 3.7.2

Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der als reproduktionstoxisch oder aufgrund ihrer Wirkungen auf oder über die Laktation eingestuften Bestandteile eines Gemisches, die zur Einstufung des Gemisches führen

Hinweis:

Die Konzentrationsgrenzwerte der Tabelle 3.7.2 gelten für Feststoffe und Flüssigkeiten (in w/w) sowie für Gase (in v/v).

Hinweis 1:

Enthält das Gemisch einen reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 oder einen aufgrund seiner Wirkungen auf oder über die Laktation eingestuften Stoff als Bestandteil in einer Konzentration von 0,1 % oder mehr, so wird auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch vorgelegt.

Bestandteil eingestuft als: Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte, die zu folgender Einstufung eines Gemisches führen:
Kategorie 1 reproduktionstoxisch Kategorie 2 reproduktionstoxisch Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation
Kategorie 1A Kategorie 1B
Kategorie 1A reproduktionstoxisch

≥ 0,3 %

(Hinweis 1)

Kategorie 1B reproduktionstoxisch

≥ 0,3 %

(Hinweis 1)

Kategorie 2 reproduktionstoxisch

≥ 3,0 %

(Hinweis 1)

Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation

≥ 0,3 %

(Hinweis 1)

15.
In Abschnitt 3.7.4.1 erhält die Tabelle 3.7.3 folgende Fassung:

Tabelle 3.7.3

Kennzeichnungselemente für Reproduktionstoxizität

Einstufung

Kategorie 1

(Kategorien 1A, 1B)

Kategorie 2 Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation
GHS-Piktogramm Kein Piktogramm
Signalwort Gefahr Achtung Kein Signalwort
Gefahrenhinweis H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (sofern bekannt, konkrete Wirkung angeben) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) H361: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (sofern bekannt, konkrete Wirkung angeben) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen
Sicherheitshinweise — Prävention

P201

P202

P280

P201

P202

P280

P201

P260

P263

P264

P270

Sicherheitshinweise — Reaktion P308 + P313 P308 + P313 P308 + P313
Sicherheitshinweise — Lagerung P405 P405
Sicherheitshinweise — Entsorgung P501 P501

16.
In Abschnitt 3.8.4.1 erhält die Tabelle 3.8.4 folgende Fassung:

Tabelle 3.8.4

Kennzeichnungselemente für die spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition

Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
GHS-Piktogramm
Signalwort Gefahr Achtung Achtung
Gefahrenhinweis H370: Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) H371: Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)

H335: Kann die Atemwege reizen oder

H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

Sicherheitshinweise — Prävention

P260

P264

P270

P260

P264

P270

P261

P271

Sicherheitshinweise — Reaktion

P308 + P311

P321

P308 + P311

P304 + P340

P312

Sicherheitshinweise — Lagerung P405 P405

P403 + P233

P405

Sicherheitshinweise — Entsorgung P501 P501 P501

17.
Abschnitt 3.9.2.9.9 erhält folgende Fassung:

3.9.2.9.9.
Es ist also durchaus möglich, dass ein spezifisches Toxizitätsprofil in Tierstudien mit wiederholter Verabreichung bei einer Dosis/Konzentration unterhalb des Richtwertes auftritt (beispielsweise < 100 mg/kg Körpergewicht/Tag auf dem oralen Expositionsweg), aufgrund der Art der Wirkung (beispielsweise Nephrotoxizität, nur bei männlichen Ratten eines bestimmten Stamms mit bekannter Empfänglichkeit für diese Wirkung festzustellen) jedoch entschieden wird, keine Einstufung vorzunehmen. Umgekehrt kann ein spezifisches in tierexperimentellen Studien festgestelltes Toxizitätsprofil bei Erreichen oder Überschreiten eines Richtwertes (beispielsweise ≥ 100 mg/kg Körpergewicht/Tag auf oralem Weg) zusammen mit ergänzenden Informationen aus anderen Quellen (beispielsweise andere Studien mit Langzeitverabreichung oder Erfahrungswerte beim Menschen) in Anbetracht der ermittelten Beweiskraft die Schlussfolgerung nahelegen, dass eine Einstufung aus Gründen der Vorsicht angezeigt ist.

18.
Abschnitt 4.1.3.4.3 erhält folgende Fassung:

4.1.3.4.3.
Entsteht ein Gemisch durch Verdünnung eines anderen geprüften Gemisches oder eines geprüften Stoffes mit Wasser oder einem anderen völlig ungiftigen Material, kann die Toxizität des Gemisches anhand des unverdünnten Gemisches oder des unverdünnten Stoffes errechnet werden.

19.
In Abschnitt 4.1.3.5.5.5.1 erhält die Tabelle 4.1.3 folgende Fassung:

Tabelle 4.1.3

Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Bestandteile von Gemischen

Akute Toxizität M-Faktor Chronische Toxizität M-Faktor
L(E)C50 Wert (mg/l) NOEC-Wert (mg/l) NSA(*) -Bestandteile SA(**) -Bestandteile
0,1 < L(E)C50 ≤ 1 1 0,01 < NOEC ≤ 0,1 1
0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1 10 0,001 < NOEC ≤ 0,01 10 1
0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01 100 0,0001 < NOEC ≤ 0,001 100 10
0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001 1000 0,00001 < NOEC ≤ 0,0001 1000 100
0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,0001 10000 0,000001 < NOEC ≤ 0,00001 10000 1000
(weiter in Faktor-10-Intervallen) (weiter in Faktor-10-Intervallen)

Fußnote(n):

(*)

Nicht schnell abbaubar.

(**)

Schnell abbaubar.

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