Artikel 1 VO (EU) 2013/49

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 4 wird wie folgt geändert.

a)
In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

g)
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I Nummer 4 aufgeführten Explosivstoffe und zugehörigen Ausrüstung, die ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen bestimmt sind, sofern die Lagerung und die Verwendung der Explosivstoffe und der entsprechenden Ausrüstung und Dienstleistungen von einer unabhängigen Stelle kontrolliert und überprüft werden und die Anbieter entsprechender Dienstleistungen bekannt sind;
h)
die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Explosivstoffen und zugehöriger Ausrüstung, die ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen bestimmt sind, sofern die Lagerung und die Verwendung der Explosivstoffe und der entsprechenden Ausrüstung und Dienstleistungen von einer unabhängigen Stelle kontrolliert und überprüft werden und die Anbieter entsprechender Dienstleistungen bekannt sind.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zwei Wochen im Voraus über die Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstaben g und h zu erteilen.

(2)
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

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