Präambel VO (EU) 2013/49

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,

gestützt auf den Beschluss 2012/665/GASP des Rates vom 26. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009(2) wurden als Reaktion auf die gewaltsame Repression seitens der Sicherheitskräfte gegenüber politischen Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP des Rates(3), der später durch den Beschluss 2010/638/GASP des Rates(4) aufgehoben und ersetzt wurde, bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea eingeführt.
(2)
Am 26. Oktober 2012 erliess der Rat den Beschluss 2012/665/GASP, mit dem der Beschluss 2010/638/GASP geändert wurde, was den Geltungsbereich der Maßnahmen im Zusammenhang mit militärischer Ausrüstung und zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung anbelangt.
(3)
Da bestimmte Aspekte dieser Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 45.

(2)

ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.

(3)

ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.

(4)

ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.

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