Artikel 1 VO (EU) 2013/501

(1) In Anbetracht des Zwecks dieser Verordnung wird der mit Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, mit Ursprung in der VR China eingeführte endgültige Antidumpingzoll „für alle übrigen Unternehmen” ausgeweitet auf Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex87120030 und ex87120070 (TARIC-Code 8712003010 und 8712007091) eingereiht werden, mit Ausnahme derjenigen, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden:

Land Unternehmen TARIC-Zusatzcode
Indonesien P.T. Insera Sena, 393 Jawa Street, Buduran, Sidoarjo 61252, Indonesia B765
PT Wijaya Indonesia Makmur Bicycle Industries (Wim Cycle), Raya Bambe KM. 20, Driyorejo, Gresik 61177, Jawa Timur Indonesia B766
P.T. Terang Dunia Internusa, (United Bike), Jl. Anggrek Neli Murni 114 Slipi, 11480, Jakarta Barat, Indonesia B767
Sri Lanka Asiabike Industrial Limited, No 114, Galle Road, Henamulla, Panadura, Sri Lanka B768
BSH Ventures (Private) Limited, No. 84, Campbell Place, Colombo-10, Sri Lanka B769
Samson Bikes (Pvt) Ltd., No 110, Kumaran Rathnam Road, Colombo 02, Sri Lanka B770
Tunesien Euro Cycles SA, Zone Industrielle Kelaa Kebira, 4060, Sousse, Tunisia B771

Look Design System

Route de Tunis Km6 — BP 18, 8020 Soliman, Tunesien

C206

(2) Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 dieses Artikels mit Namen genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den im Anhang festgelegten Anforderungen entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so gilt der mit Absatz 1 dieses Artikels eingeführte Antidumpingzoll.

(3) Der mit Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 875/2012 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme derjenigen Einfuhren, die von den in Absatz 1 genannten Unternehmen hergestellt worden sind.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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