Artikel 2 VO (EU) 2013/501

(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N-105 08/020

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax + 32 229-56505.

(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 dieser Verordnung ausgeweiteten Zoll zu befreien.

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