Artikel 2 VO (EU) 2013/501
(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro: N-105 08/020
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
Fax + 32 229-56505.
(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 dieser Verordnung ausgeweiteten Zoll zu befreien.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.