ANHANG III VO (EU) 2013/503
VALIDIERUNG VON METHODEN FÜR DEN NACHWEIS, DIE IDENTIFIZIERUNG UND DIE QUANTIFIZIERUNG DES TRANSFORMATIONSEREIGNISSES UND ANFORDERUNGEN AN KONTROLLPROBEN UND DAS ZERTIFIZIERTE REFERENZMATERIAL
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1.
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EINLEITUNG
- 1.
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Für die Durchführung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben i und j sowie Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben i und j der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthält dieser Anhang:
- a)
- Vorschriften für die Leistungsmerkmale der vorgelegten Methode(n);
- b)
- technische Vorschriften hinsichtlich der Art der vom Antragsteller vorzulegenden Angaben zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften;
- c)
- Proben der Lebens- und Futtermittel und ihre Kontrollproben;
- d)
- zertifiziertes Referenzmaterial.
- 2.
- Der Antragsteller muss Angaben zu der Methode selbst sowie zu den von ihm durchgeführten Test der Methode beifügen.
- 3.
- Der Antragsteller berücksichtigt auch weitere Leitlinien und Informationen zu den operationellen Verfahren des Validierungsprozesses, die vom EU-Referenzlabor (EURL), unterstützt vom Europäischen Netz der GVO-Laboratorien, gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zur Verfügung gestellt werden(1).
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2.
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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen:- a) „zertifiziertes Referenzmaterial” :
- Referenzmaterial gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003; dazu gehört jedes Material oder jeder Stoff, der über eine oder mehrere Eigenschaften verfügt, deren Werte für Kalibrierungszwecken oder für die Qualitätskontrolle von Methoden validiert sind. Liegt zusammen mit einem Zertifikat vor, aus dem der Wert der entsprechenden Eigenschaft sowie die damit verbundene Unsicherheit und eine Erklärung zur metrologischen Rückführbarkeit hervorgeht.
- b) „Leistungsanforderungen” :
- Mindestanforderungen, die die Methode bei der nach international anerkannten technischen Vorschriften vom EURL durchgeführten Validierung erfüllen muss.
- 3.
- VALIDIERUNG DER METHODE
- 3.1.
- Angaben zur Methode
- A.
- Die Methode(n) sollte(n) auf sämtliche methodischen Schritte Bezug nehmen, die zur Analyse des jeweiligen Lebens- und Futtermittelmaterials gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i bzw. Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erforderlich sind.
Diese methodischen Schritte müssen bei einem bestimmten Lebens- oder Futtermittelmaterial die Methoden für eine DNA-Extraktion und die anschließende Quantifizierung in einer Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktion (PCR) umfassen. In einem solchen Fall gilt der gesamte Prozess von der Extraktion bis zum PCR-Verfahren als eine Methode. Der Antragsteller legt Informationen über die gesamte Methode vor.
- B.
- Der Antragsteller darf auf validierte Protokolle für im Analyseverfahren verwendete Methodenmodule verweisen, z. B. ein DNA-Extraktionsprotokoll aus einer bestimmten Matrix, sofern solche vorliegen und geeignet sind.
Der Antragsteller muss in diesem Fall Versuchsdaten aus einer eigenen Validierung vorlegen, bei der das Methodenmodul im Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag erfolgreich angewendet wurde.
- C.
- Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Methode(n) den folgenden Anforderungen genügt/genügen:
- 1.
- Die Methode ist speziell auf das Transformationsereignis ausgerichtet (nachstehend „ereignisspezifisch” ) und nur auf den betroffenen genetisch veränderten Organismus oder das betroffene GV-basierte Produkt anwendbar und nicht auf andere, bereits zugelassene Transformationsereignisse; andernfalls kann die Methode nicht zum eindeutigen Nachweis bzw. zur eindeutigen Identifizierung/Quantifizierung verwendet werden. Dies wird anhand einer Auswahl zugelassener transgener Nichtziel-Transformationsereignisse und konventioneller Gegenstücke nachgewiesen. Bei dieser Untersuchung werden auch vergleichbare Transformationsereignisse einbezogen.
- 2.
- Die Methode ist auf Proben des Lebens- bzw. Futtermittels, auf Kontrollproben und auf das zertifizierte Referenzmaterial anwendbar.
- 3.
- Bei der Entwicklung der Nachweismethode berücksichtigt der Antragsteller folgende Dokumente:
- a)
- Lebensmittel — Verfahren zum Nachweis von gentechnisch modifizierten Organismen und ihren Produkten — Allgemeine Anforderungen und Definitionen: ISO 24276,
- b)
- Lebensmittel — Verfahren zum Nachweis von gentechnisch modifizierten Organismen und ihren Produkten — Nukleinsäureextraktion: ISO 21571,
- c)
- Lebensmittel — Verfahren zum Nachweis von gentechnisch modifizierten Organismen und ihren Produkten — Quantitative auf Nukleinsäuren basierende Verfahren: ISO 21570,
- d)
- Lebensmittel — Verfahren zum Nachweis von gentechnisch modifizierten Organismen und ihren Produkten — Qualitative auf Nukleinsäuren basierende Verfahren: Entwurf der Europäischen Norm ISO 21569.
- 4.
- Die Methode muss außerdem den detaillierteren Anforderungen genügen, die vom EURL und vom ENGL in den gemeinsamen Kriterien zu Mindestanforderungen für Analyseverfahren bei GVO-Tests festgelegt sind. Diese Kriterien sind Teil der vom EURL zur Verfügung gestellten Leitlinien.
- D.
- Für die Durchführung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 legt der Antragsteller die ereignisspezifische Methode für den Nachweis genetisch veränderten Materials vor. Der Antragsteller erörtert die Validität und Grenzen der Nachweismethoden bei den verschiedenen Lebens- und Futtermittelarten (für verschiedene Matrizen), die in Verkehr gebracht werden sollen.
- E.
- Der Antragsteller reicht eine vollständige und detaillierte Beschreibung der Methode ein.
Darin sind folgende Punkte eindeutig zu behandeln:
- 1.
- Wissenschaftliche Grundlage: Der Antragsteller gibt einen Überblick über die grundsätzliche Funktionsweise der Methode. Dieser Überblick enthält Verweise auf einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen.
- 2.
- Anwendungsbereich der Methode: Der Antragsteller gibt an, für welche Matrix (Matrizen) (z. B. verarbeitete Lebensmittel, Rohstoffe), Art der Proben und Prozentspanne die Methode angewendet werden kann.
- 3.
- Operationelle Merkmale der Methode: Es ist zu auszuführen, welche Ausrüstung für die Analyse selbst und für die Probenvorbereitung erforderlich ist. Sonstige spezifische Aspekte, die für die Anwendung der Methode entscheidend sind, sind ebenfalls zu nennen.
- 4.
- Protokoll: Der Antragsteller legt ein vollständiges, optimiertes Protokoll der Methode vor. Darin müssen alle Angaben enthalten sein, die erforderlich sind, um die Methode in anderen Laboratorien übernehmen und eigenständig anwenden zu können.
- 5.
- Ein Prädiktionsmodell (oder ein ähnliches Instrument) für die Interpretation der Ergebnisse und für Rückschlüsse muss in aller Ausführlichkeit beschrieben sein. Der Antragsteller legt eine Anleitung für die korrekte Anwendung des Modells vor.
- 6.
- Zuchtprogramme, die für die Herstellung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel angewendet werden sollen, und ihre Auswirkungen auf die Interpretation der Ergebnisse sind vom Antragsteller vorzulegen.
- 3.2.
- Angaben über den vom Antragsteller durchgeführten Test der Methode
- A.
- Der Antragsteller legt alle verfügbaren und relevanten Daten zur Optimierung und zum Test der Methode vor. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sind die Daten und Ergebnisse unter Verwendung der in Nummer 3.1.C.4 genannten Leistungsparameter darzustellen. Der Antragsteller legt außerdem eine Zusammenfassung der durchgeführten Tests und der wichtigsten Ergebnisse sowie alle Daten vor, einschließlich der „Ausreißer” .
- B.
- Der Antragsteller muss sicherstellen, dass aus den vorgelegten Angaben hervorgeht, dass das Verfahren stabil genug für die Übertragbarkeit auf andere Labors ist. Dazu legt der Antragsteller die Ergebnisse vor, die bei Tests der Methode durch mindestens ein anderes Labor als das, welches die Methode entwickelt hat, erzielt wurden.
- C.
- Der Antragsteller legt folgende Angaben zur Entwicklung und Optimierung der Methode vor:
- 1.
- Getestete Primer-Paare und falls erforderlich die Sonde, einschließlich einer Begründung, wie und warum das vorgeschlagenen Primer-Paar ausgewählt wurde;
- 2.
- Stabilitätsprüfung; nachzuweisen durch die Vorlage von Testergebnissen von Tests der Methode mit verschiedenen Pflanzenarten;
- 3.
- Spezifizität; nachzuweisen durch die Vorlage der vollständigen Insert-Sequenz (in einem standardisierten elektronischen Format) und der Basenpaare der flankierenden Sequenzbereiche, so dass das EURL die Spezifizität der Methode durch Homologiesuchen in einer Molekulardatenbank bewerten kann;
- 4.
- Präzision; die relative Wiederholstandardabweichung muss bezogen auf den Massenanteil über den gesamten Dynamikbereich der Methode kleiner oder gleich 25 % sein.
- D.
- Zusätzlich zu den gemäß den Abschnitten A, B und C vorzulegenden Angaben reicht der Antragsteller folgende Informationen über die Tests ein:
- 1.
- Beteiligte Laboratorien, Analysezeit und Skizze der Versuchsanordnung mit Angabe der Zahl der Durchläufe, Proben, Wiederholungen usw.;
- 2.
- Beschreibung der Laborproben (Größe, Qualität, Datum der Probenahme usw.), positive und negative Kontrollen sowie benutztes zertifiziertes Referenzmaterial, Plasmiden u. Ä.;
- 3.
- Beschreibung der Ansätze zur Analyse von Testergebnissen und Ausreißern;
- 4.
- besondere Beobachtungen während der Tests;
- 5.
- Angabe einschlägiger Literatur oder technischer Vorschriften, die für die Tests konsultiert wurden.
- 3.3.
- Proben von Lebens- und Futtermitteln und ihre Kontrollproben
Für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 übermittelt der Antragsteller zusammen mit den gemäß den Abschnitten 1, 2 und 3 dieses Anhangs erforderlichen Informationen auch Proben der Lebens- und Futtermittel und ihre Kontrollproben; Art und Größe werden vom EURL für den jeweiligen Zulassungsantrag festgelegt. Die den Kontrollproben beiliegenden Informationen müssen u. a. Angaben zu den Zuchtbedingungen der Pflanze enthalten, aus der die Kontrollproben hergestellt wurden, sowie zur Zygotie des/der Inserts. Der Antragsteller darf für die Herstellung des zertifizierten Referenzmaterials und für die Herstellung der Kontrollproben das gleiche Rohmaterial verwenden.- 4.
- ZERTIFIZIERTES REFERENZMATERIAL
Das zertifizierte Referenzmaterial ist gemäß dem ISO-Leitfaden 34 (allgemeine Anforderungen an die Kompetenz der Hersteller von Referenzmaterial) von einem gemäß dem ISO-Leitfaden 34 akkreditierten Hersteller herzustellen. Der Antragsteller gibt den Ort an, an dem auf das Referenzmaterial zugegriffen werden kann. Hinzuzufügen sind Angaben, aus denen hervorgeht, dass das zertifizierte Referenzmaterial während der gesamten Gültigkeitsdauer der Zulassung zur Verfügung stehen wird. Zur Überprüfung und Wertzuweisung ist ein Verfahren zu verwenden, das ordnungsgemäß validiert wurde (siehe ISO/IEC 17025: Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien). Unsicherheiten sind gemäß dem ISO-Leitfaden für die Angabe der Unsicherheit beim Messen ( „ISO Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement” , GUM) zu schätzen. Hauptmerkmale dieser international anerkannten technischen Vorschriften sind die folgenden:- 1.
- Behälter für genetisch verändertes Referenzmaterial:
- a)
- Behälter für genetisch verändertes Referenzmaterial (Flaschen, Flakons, Ampullen) müssen dicht sein und dürfen nicht weniger als die angegebene Menge des Materials enthalten;
- b)
- die Austauschbarkeit des genetisch veränderten Referenzmaterials muss gewährleistet sein;
- c)
- die Verpackung muss für den Zweck geeignet sein;
- d)
- die Kennzeichnung muss gut lesbar und haltbar sein.
- 2.
- Homogenitätstest:
- a)
- Die Proben müssen eine geeignete Homogenität aufweisen;
- b)
- die Homogenität zwischen den einzelnen Flaschen ist zu prüfen;
- c)
- jede mögliche Heterogenität zwischen Flaschen ist bei der geschätzten Gesamtunsicherheit des Referenzmaterials zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn nur statistisch unerhebliche Abweichungen zwischen den Flaschen vorliegen. In diesem Fall ist die erheblichere der beiden Abweichungen — bei der Methode oder zwischen Flaschen — in die geschätzte Unsicherheit einzubeziehen.
- 3.
- Stabilitätstest:
- a)
- Die Proben müssen eine geeignete Stabilität aufweisen;
- b)
- die Stabilität ist dadurch nachzuweisen, dass die Haltbarkeit des genetisch veränderten Referenzmaterials durch statistische Extrapolation innerhalb des festgelegten Unsicherheitsbereichs liegt; die Unsicherheit im Zusammenhang mit diesem Nachweis ist Teil der geschätzten Unsicherheit des Referenzmaterials. Die zugeordneten Werte gelten nur für eine beschränkte Zeit und müssen auf ihre Stabilität hin überwacht werden.
- 4.
- Merkmale der Charge:
- 1.
- Die Methoden für die Überprüfung und Zertifizierung müssen
- a)
- unter messtechnisch korrekten Bedingungen angewandt werden;
- b)
- vor ihrer Anwendung im Hinblick auf ihre technische Eignung validiert worden sein;
- c)
- in ihrer Präzision und Richtigkeit der Zielunsicherheit entsprechen.
- 2.
- Die Messreihen müssen
- a)
- auf die angegebenen Bezugsquellen rückverfolgbar sein;
- b)
- nach Möglichkeit mit einer Unsicherheitserklärung versehen sein.
- 3.
- Die beteiligten Laboratorien müssen
- a)
- über die zur Ausführung der Aufgabe erforderliche Kompetenz verfügen;
- b)
- die Rückverfolgbarkeit zu den vorgeschriebenen und angegebenen Bezugsquellen gewährleisten können;
- c)
- ihre Messunsicherheit abschätzen können;
- d)
- über ein ausreichendes und geeignetes System der Qualitätssicherung verfügen.
- 5.
- Endlagerung:
- 1.
- Damit die Proben nach der Herstellung keinen Schaden nehmen, sollten sie vor Beginn der Messungen unter Bedingungen gelagert werden, die für die Endlagerung des genetisch veränderten zertifizierten Referenzmaterials festgelegt wurden.
- 2.
- Andernfalls müssen bei der Beförderung von Ort zu Ort jederzeit Bedingungen gewährleistet sein, die nachweislich die zugeordneten Werte nicht beeinflussen.
- 6.
- Ausstellung eines Zertifikats für zertifiziertes Referenzmaterial:
Es ist ein durch einen Z ertifizierungsbericht ergänztes Zertifikat auszustellen, das alle für den Nutzer relevanten und erforderlichen Angaben enthält.
Zertifikat und Bericht sind bei Vertrieb des genetisch veränderten zertifizierten Referenzmaterials zur Verfügung zu stellen.
Die dem zertifizierten Referenzmaterial beiliegenden Informationen müssen u. a. Angaben zu den Zuchtbedingungen der Pflanze enthalten, aus der das zertifizierte Referenzmaterial hergestellt wurde, sowie zur Zygotie des/der Inserts.
Der zertifizierte Wert des GVO-Gehalts ist als Massenanteil und gegebenenfalls als Zahl der Kopien je haploidem Genomäquivalent auszudrücken.
Zertifizierte Werte (wie Menge des genetisch veränderten Materials, ausgedrückt als Massenanteil) müssen auf angegebene Bezugsquellen rückverfolgbar und mit einer erweiterten Unsicherheitserklärung versehen sein, die über die gesamte Haltbarkeitsdauer des genetisch veränderten zertifizierten Referenzmaterials gilt.
Fußnote(n):
- (1)
http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/guidancedocs.htm.
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