Artikel 1 VO (EU) 2013/521

Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 2a

1. In Anhang I werden die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen, die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannt werden als

a)
Personen oder Einrichtungen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 des Beschlusses 2010/788/GASP und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo(*) tätig werden
b)
politische und militärische Führer der in der Demokratischen Republik Kongo tätigen ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Rückkehr oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern;
c)
die politischen und militärischen Führer der kongolesischen Milizen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,
d)
die politischen und militärischen Führer, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,
e)
Personen oder Einrichtungen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die schwere Rechtsverletzungen begehen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung,
f)
Personen oder Einrichtungen, die den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung von Hilfsgütern im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo behindern,
g)
Personen oder Einrichtungen, die durch den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, namentlich Gold, die bewaffneten Gruppen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo in rechtswidriger Weise unterstützen,
h)
Personen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person steht, handeln,
i)
Personen oder Einrichtungen, die Angriffe auf die Friedenssicherungskräfte der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) planen, fördern oder sich daran beteiligen.

2. Anhang I enthält die vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss genannten Gründe für die Listung der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

3. Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch die vom VN-Sicherheitsrats oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner den Tag der Benennung durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

2.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Benennt der VN-Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf.

(2) Der Rat setzt die die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Wege, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4) Beschließen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die Identifizierungsangaben zu einer gelisteten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

(5) Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern."

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1.

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