Präambel VO (EU) 2013/521
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates(2) setzt die im Beschluss 2010/788/GASP vorgesehenen Maßnahmen um. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe jeneer Verordnung eingefroren werden.
- (2)
- Mit der Resolution 2078 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 28. November 2012 wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) unterliegen, geändert.
- (3)
- Am 20. Dezember 2012 nahm der Rat den Beschluss 2012/811/GASP(3) an, um den Beschluss 2010/788/GASP entsprechend der Resolution 2078 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu ändern.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte zudem geändert werden, um ein Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I jener Verordnung vorzusehen. Dieses Verfahren sollte unter anderem vorsehen, dass den benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Werden Stellungnahmen unterbreitet oder erhebliche neue Beweise vorgelegt, sollte der Rat seinen Beschluss unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung darüber unterrichten.
- (5)
- In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in der Demokratischen Republik Kongo ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung des Anhangs des Beschlusses 2010/788/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 vom Rat ausgeübt werden.
- (6)
- Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften Regelung auf Unionsebene, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- (7)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.
- (2)
ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.
- (3)
ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 50.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.