Artikel 1 VO (EU) 2013/525

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein System eingeführt zur

a)
Gewährleistung der Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Berichterstattung der Union und ihrer Mitgliedstaaten an das UNFCCC-Sekretariat;
b)
Meldung und Überprüfung von Informationen betreffend die Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten aus dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und betreffend Beschlüsse, die im Rahmen der genannten Übereinkünfte angenommen wurden, sowie zur Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen;
c)
Überwachung und Meldung aller anthropogenen Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, geregelten Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken in den Mitgliedstaaten;
d)
Überwachung, Meldung, Überprüfung und Verifizierung von Treibhausgasemissionen und anderen Informationen gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;
e)
Berichterstattung über die Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d Absatz 1 oder 2 oder Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG nach Maßgabe von Artikel 3d Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 jener Richtlinie;
f)
Überwachung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur kosteneffektiven Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels getroffen haben, und entsprechende Berichterstattung;
g)
Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Entscheidung Nr. 406/2009/EG.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.