Artikel 2 VO (EU) 2013/525

Geltungsbereich

Diese Verordnung betrifft

a)
die Berichterstattung über die Strategien der Union und ihrer Mitgliedstaaten für eine kohlenstoffarme Entwicklung und etwaige Aktualisierungen dieser Strategien gemäß dem Beschluss 1/CP.16;
b)
die Emissionen von in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgasen aus Sektoren und Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, die in den nationalen Treibhausgasinventaren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des UNFCCC erfasst sind;
c)
Treibhausgasemissionen, die in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallen;
d)
die nicht CO2-bedingten Klimaauswirkungen, die mit Emissionen aus der Zivilluftfahrt in Verbindung stehen;
e)
die Prognosen der Union und ihrer Mitgliedstaaten für anthropogene Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau solcher Gase durch Senken sowie die damit zusammenhängenden Politiken und Maßnahmen der Mitgliedstaaten;
f)
die gesamte finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer gemäß den Anforderungen des UNFCCC;
g)
die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d Absätze 1 und 2 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG;
h)
die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Anpassung an den Klimawandel.

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