Artikel 3 VO (EU) 2013/525

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Treibhauspotenzial” den Gesamtbeitrag eines Gases zum Treibhauseffekt, bedingt durch die Emission einer Einheit dieses Gases bezogen auf eine Einheit des Referenzgases CO2, dem ein Wert von 1 zugeordnet wird;
2.
„nationales Inventarsystem” ein System institutioneller, rechtlicher und verfahrenstechnischer Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll kontrollierten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken sowie zur Meldung und Archivierung von Inventarinformationen gemäß dem Beschluss 19/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls;
3.
„zuständige Inventarbehörden” Behörden, die im Rahmen eines nationalen Inventarsystems für die Erstellung des Treibhausgasinventars zuständig sind;
4.
„Qualitätssicherung (QS)” ein Plansystem von Überprüfungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Datenqualitätsziele erreicht werden und dass im Interesse der Wirksamkeit des Qualitätskontrollprogramms und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten die bestmöglichen Schätzungen und Informationen gemeldet werden;
5.
„Qualitätskontrolle (QK)” ein System routinemäßiger technischer Vorgänge zur Messung und Kontrolle der Qualität der erfassten Informationen und Schätzungen zum Zweck der Sicherung der Integrität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten, der Feststellung und Behebung von Fehlern und Datenlücken, der Dokumentierung und Archivierung von Daten und anderem verwendeten Material und der Aufzeichnung aller QS-Tätigkeiten;
6.
„Indikator” einen Mengen- oder Qualitätsfaktor oder eine Mengen- oder Qualitätsvariable, der bzw. die die Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung von Politiken und Maßnahmen und der Tendenzen bei den Treibhausgasemissionen erleichtert;
7.
„zugeteiltes Emissionsrecht (Assigned Amount Unit, AAU)” eine Einheit, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (Beschluss 13/CMP.1) oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird;
8.
„Gutschrift aus Senken (Removal Unit, RMU)” eine Einheit, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird;
9.
„Emissionsreduktionseinheit (Emission Reduction Unit, ERU)” eine Einheit, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird;
10.
„zertifizierte Emissionsreduktion (Certified Emission Reduction, CER)” eine Einheit, die gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und dessen Bestimmungen und gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird;
11.
„befristete zertifizierte Emissionsreduktion (Temporary Certified Emission Reduction, tCER)” eine Einheit, die gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und dessen Bestimmungen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird, das heißt Gutschriften für Emissionsreduktionen, die für ein Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekt des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zertifiziert sind, die mit dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums auslaufen und zu ersetzen sind;
12.
„langfristige zertifizierte Emissionsreduktion (Long-term Certified Emission Reduction, lCER)” eine Einheit, die gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und dessen Bestimmungen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird, d. h. Gutschriften für langfristige Emissionsreduktionen, die für ein Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekt des CDM zertifiziert sind, die mit dem Ende des Anrechnungszeitraums des Projekts, im Falle einer Wiederfreisetzung oder bei Nichtvorlage eines Zertifizierungsberichts zu ersetzen sind;
13.
„nationales Register” ein Register in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank, die Daten über Vergabe, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung, Ausbuchung, Übertrag, Ersetzung bzw. Änderung des Gültigkeitsfrist von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER enthält;
13a.
„Reserve für den Verpflichtungszeitraum (CPR)” eine Reserve, die gemäß dem Anhang zum Beschluss 11/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls eingerichtet wird;
13b.
„Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR)” das Konto, das gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden „Beschluss 1/CMP.8” ) oder anderer relevanter Beschlüsse der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls eingerichtet wird;
13c.
„Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung” die Bestimmungen einer Vereinbarung gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und Drittländern, um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls für den zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam zu erfüllen;
14.
„Politiken und Maßnahmen” alle Instrumente, die die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b des UNFCCC zum Ziel haben und solche Instrumente einschließen können, deren Hauptziel nicht in der Begrenzung und Verringerung von Treibhausgasemissionen besteht;
15.
„System für Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen” ein System institutioneller, rechtlicher und verfahrenstechnischer Regelungen zur Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen für anthropogene Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung;
16.
„Ex-ante-Bewertung von Politiken und Maßnahmen” eine Bewertung der projizierten Auswirkungen einer Politik oder Maßnahme;
17.
„Ex-post-Bewertung von Politiken und Maßnahmen” eine Bewertung der bisherigen Auswirkungen einer Politik oder Maßnahme;
18.
„Prognosen ohne Maßnahmen” Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen, die nach dem Jahr, das als Ausgangsjahr für die Prognose gewählt wurde, geplant, angenommen oder durchführt werden;
19.
„Prognosen mit Maßnahmen” Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken mit Berücksichtigung der Auswirkungen — in Form von Treibhausgasemissionsreduktionen — von Politiken und Maßnahmen, die angenommen und durchgeführt wurden;
20.
„Prognosen mit zusätzlichen Maßnahmen” Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken mit Berücksichtigung der Auswirkungen — in Form von Treibhausgasemissionsreduktionen — von Politiken und Maßnahmen, die zur Eindämmung des Klimawandels angenommen und durchführt wurden, sowie der Auswirkungen der zu diesem Zweck geplanten Politiken und Maßnahmen;
21.
„Sensitivitätsanalyse” eine Untersuchung eines Modellalgorithmus oder einer Hypothese zur Quantifizierung der Empfindlichkeit oder der Stabilität der Modell-Ergebnisgrößen bei Variationen der Inputfaktoren oder der zugrunde liegenden Hypothesen. Die Sensitivitätsanalyse erfolgt durch Variieren der Inputfaktoren oder der Modellgleichungen und anschließende Prüfung der Variation der Modell-Ergebnisgröße;
22.
„Klimaschutzunterstützung” Unterstützung für Tätigkeiten in Entwicklungsländern, die zu dem Ziel beitragen, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindern würde;
23.
„Anpassungsunterstützung” Unterstützung für Tätigkeiten in Entwicklungsländern, mit denen die Anfälligkeit humaner oder natürlicher Systeme gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels und klimabezogener Risiken durch die Erhaltung oder Verbesserung der Anpassungskapazität und Resilienz der Entwicklungsländer gemindert werden soll;
24.
„technische Berichtigungen” die Anpassungen der Schätzungen im nationalen Treibhausgasinventar, die im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 19 vorgenommen werden, wenn die übermittelten Inventardaten unvollständig oder in einer Weise zusammengestellt sind, die einschlägigen internationalen Vorschriften oder Leitlinien oder Vorschriften oder Leitlinien der Union zuwiderläuft, und die anfänglich übermittelte Schätzungen ersetzen sollen;
25.
„Neuberechnungen” ein Verfahren (in Übereinstimmung mit den UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für Jahresinventare) für die Neuschätzung der in zuvor übermittelten Inventaren erfassten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken als Folge methodologischer Änderungen, von Änderungen des Verfahrens, nach dem Emissionsfaktoren und Tätigkeitsdaten bestimmt und verwendet werden, der Einbeziehung neuer Kategorien von Quellen und Senken oder neuer Gase, oder von Veränderungen des Treibhauspotenzials von Treibhausgasen.

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