Artikel 4 VO (EU) 2013/525

Strategien für kohlenstoffarme Entwicklung

(1) Die Mitgliedstaaten und — im Namen der Union — die Kommission arbeiten im Einklang mit allen international im Rahmen des UNFCCC-Prozesses vereinbarten Vorschriften ihre Strategien für eine kohlenstoffarme Entwicklung aus, die dazu beitragen sollen,

a)
die bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten aus dem UNFCCC von den Mitgliedstaaten erzielten tatsächlichen und projizierten Fortschritte (einschließlich des Beitrags der Unionsmaßnahmen) im Hinblick auf die Begrenzung oder Verringerung anthropogener Emissionen von Treibhausgasen auf transparente und genaue Weise zu überwachen;
b)
dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG zur Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen erfüllen und dass im Einklang mit dem Ziel der Union, im Kontext der laut Weltklimarat (IPCC) für die Industrienationen als Gruppe erforderlichen Reduktionen die Emissionen bis 2050 um 80 bis 95 % gemessen am Stand von 1990 kosteneffizient zu verringern, in allen Sektoren langfristige Emissionsreduktionen sowie ein verstärkter Abbau von Treibhausgasen durch Senken erreicht werden.

(2) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission bis zum 9. Januar 2015 oder nach einem von der Staatengemeinschaft im Rahmen des UNFCCC-Prozesses vereinbarten Zeitplan über den Stand der Durchführung ihrer Strategie für eine kohlenstoffarme Entwicklung.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen ihre jeweiligen Strategien für eine kohlenstoffarme Entwicklung und etwaige Aktualisierungen dieser Strategien umgehend öffentlich zugänglich.

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