Artikel 5 VO (EU) 2013/525
Nationale Inventarsysteme
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen, führen und verbessern kontinuierlich nationale Inventarsysteme gemäß den Anforderungen des UNFCCC an nationale Systeme, um die anthropogenen Emissionen der in Anhang I aufgeführten Treibhausgase aus Quellen und deren Abbau durch Senken zu schätzen und die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit ihrer Treibhausgasinventare zu gewährleisten.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Inventarbehörden Zugang haben zu
- a)
- Daten und Methoden, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare für Tätigkeiten und Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldet werden, um die Kohärenz der im Rahmen des Emissionshandelssystems der Union gemeldeten Treibhausgasemissionen mit den Angaben der nationalen Treibhausgasinventare zu gewährleisten;
- b)
- gegebenenfalls Daten, die im Rahmen der Systeme für die Berichterstattung der verschiedenen Sektoren über fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zum Zweck der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare erhoben werden;
- c)
- gegebenenfalls Emissionen und zugrunde liegenden Daten sowie Methodiken, die zum Zweck der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare von Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gemeldet werden;
- d)
- Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Inventarbehörden gegebenenfalls
- a)
- von Berichterstattungssystemen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Gebrauch machen, um in den nationalen Treibhausgasinventaren bessere Schätzwerte für fluorierte Gase zu erhalten;
- b)
- in der Lage sind, die jährlichen Kohärenzkontrollen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben l und m durchzuführen.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen einschlägigen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen Vorschriften bezüglich Struktur, Format und Vorlage der Informationen über die nationalen Inventarsysteme und Anforderungen an die Errichtung, die Führung und das Funktionieren der nationalen Inventarsysteme festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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