Artikel 6 VO (EU) 2013/525

Inventarsystem der Union

(1) Hiermit wird ein Inventarsystem der Union zur Gewährleistung der Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der nationalen Inventare im Hinblick auf das Treibhausgasinventar der Union errichtet. Die Kommission verwaltet, unterhält und bemüht sich fortlaufend um die Verbesserung dieses Systems, das unter anderem Folgendes vorsieht:

a)
ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm, das unter anderem die Festlegung von Qualitätszielen und die Aufstellung eines Plans für die Sicherung und Kontrolle der Inventarqualität beinhaltet. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme;
b)
nach Konsultation mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verfahren zur Schätzung etwaiger Daten, die in dessen nationalem Inventar fehlen;
c)
die Prüfungen der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 über die grundlegenden Anforderungen an das Inventarsystem der Union zu erlassen, um die Verpflichtungen gemäß dem Beschluss 19/CMP.1 zu erfüllen. Die Kommission erlässt keine Bestimmungen nach Absatz 1, deren Einhaltung für die Mitgliedstaaten mit einem höheren Aufwand verbunden wäre, als er für Vorschriften für Rechtakte erforderlich ist, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG angenommen wurden.

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