Artikel 7 VO (EU) 2013/525
Treibhausgasinventare
(1) Bis zum 15. Januar jedes Jahres ( „Jahr X” ) bestimmen die Mitgliedstaaten und melden der Kommission:
- a)
- im Einklang mit den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC ihre anthropogenen Emissionen der in Anhang I aufgeführten Treibhausgase und die anthropogenen Emissionen der in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG genannten Treibhausgase für das Jahr X-2. Unbeschadet der Berichterstattung über die in Anhang I aufgeführten Treibhausgase werden die Emissionen von CO2 aus Quellen der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt” für die Zwecke von Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als Null-Emissionen betrachtet;
- aa)
- ab 2023: ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) für das Jahr X-2, gemäß den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC;
- b)
- im Einklang mit den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC Daten über ihre anthropogenen Emissionen von Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und flüchtigen organischen Verbindungen für das Jahr X-2, die den bereits gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2001/81/EG und dem UN-ECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung gemeldeten Daten entsprechen;
- c)
- im Einklang mit den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau von CO2 durch Senken als Folge von LULUCF für das Jahr X-2;
- d)
- ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau von CO2 durch Senken als Folge von LULUCF-Aktivitäten gemäß dem Beschluss Nr. 529/2013/EU und dem Kyoto-Protokoll sowie Informationen zur Verbuchung dieser Treibhausgasemissionen und dem Abbau dieser Gase durch LULUCF-Aktivitäten gemäß dem Beschluss Nr. 529/2013/EU und Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls sowie den dazugehörigen einschlägigen Beschlüssen, für die Jahre zwischen 2008 oder anderen einschlägigen Jahren und dem Jahr X-2. Wenn Mitgliedstaaten sich für die Anrechnung von Ackerbewirtschaftung, Weidebewirtschaftung, Wiederbepflanzung oder Trockenlegung bzw. Wiedervernässung von Feuchtgebieten entscheiden, melden sie darüber hinaus für jede dieser Tätigkeiten für das einschlägige Basisjahr bzw. den einschlägigen Basiszeitraum nach Anhang VI des Beschlusses Nr. 529/2013/EU und dem Anhang des Beschlusses 13/CMP.1 die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken. Wenn die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungspflichten gemäß diesem Buchstaben nachkommen und insbesondere wenn sie Informationen über Emissionen und Abbau im Zusammenhang mit ihren in Beschluss Nr. 529/2013/EU enthaltenen Anrechnungs- und Verbuchungspflichten übermitteln, tragen sie dabei dem geltenden IPCC-Leitfaden für gute Verfahrenspraxis im LULUCF-Sektor umfassend Rechnung;
- da)
- ab 2023 ihre in den Geltungsbereich des Artikels 2 der Verordnung EU 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) im Einklang mit den in Anhang IIIa der vorliegenden Verordnung dargelegten Methoden;
- e)
- etwaige Änderungen der Informationen gemäß den Buchstaben a bis d für die Jahre zwischen dem einschlägigen Basisjahr oder -zeitraum und dem Jahr X-3, mit Angabe der Gründe für diese Änderungen;
- f)
- Informationen über Indikatoren für das Jahr X-2 gemäß Anhang III;
- g)
- Angaben aus ihren nationalen Registern über Vergabe, Erwerb, Besitz, Übertragung, Löschung, Ausbuchung und Übertrag von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER für das Jahr X-1;
- h)
- Kurzinformationen über abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für das Jahr X-1;
- i)
- Informationen darüber, inwieweit die Anwendung des Gemeinsamen Durchführungsmechanismus (Joint Implementation), des CDM und des internationalen Emissionshandels gemäß den Artikeln 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls oder die Anwendung jedes anderen flexiblen Mechanismus, der in anderen von der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien oder der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC angenommenen Instrumenten vorgesehen ist, dazu beiträgt, die quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -verringerung gemäß Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2002/358/EG und des Kyoto-Protokolls oder etwaigen künftigen Verpflichtungen im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls für das Jahr X-2 zu erfüllen;
- j)
- Informationen über die zur Verbesserung der Inventarschätzungen unternommenen Schritte insbesondere in den Bereichen des Inventars, die Gegenstand von auf Expertengutachten basierenden Anpassungen oder Empfehlungen waren;
- k)
- sofern möglich die tatsächliche oder geschätzte Zuordnung der von Anlagen und Betreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen zu den Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars und den Anteil dieser geprüften Emissionen an den gemeldeten Treibhausgasgesamtemissionen für diese Quellenkategorien für das Jahr X-2;
- l)
- gegebenenfalls die Ergebnisse der Kontrollen der Übereinstimmung der in den Treibhausgasinventaren eingetragenen Emissionen für das Jahr X-2 mit den gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen;
- m)
-
gegebenenfalls die Ergebnisse der Kontrollen der Übereinstimmung der zur Schätzung der Emissionen zwecks Aufstellung der Treibhausgasinventare verwendeten Daten für das Jahr X-2 mit
- i)
- den zur Aufstellung von Luftschadstoffinventaren gemäß der Richtlinie 2001/81/EG verwendeten Daten;
- ii)
- den gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 gemeldeten Daten;
- iii)
- den gemäß Artikel 4 und Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Energiedaten;
- n)
- eine Beschreibung der Änderungen ihres nationalen Inventarsystems;
- o)
- eine Beschreibung der Änderungen des nationalen Registers;
- p)
- Informationen über ihre Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollpläne, eine allgemeine Unsicherheitsbewertung, eine allgemeine Bewertung der Vollständigkeit sowie, falls verfügbar, andere Angaben des nationalen Treibhausgasinventarberichts, die für die Aufstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union erforderlich sind.
In ihren Berichten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich mit, ob sie beabsichtigen, die Flexibilitätsmöglichkeiten des Artikels 5 Absätze 4 und 5 und des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch zu nehmen sowie über die Verwendung von Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 jener Verordnung. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Informationen von den Mitgliedstaaten stellt die Kommission sie dem in Artikel 26 dieser Verordnung genannten Ausschuss zur Verfügung.
Ein Mitgliedstaat kann die Gewährung einer Ausnahme von Unterabsatz 1 Buchstabe da durch die Kommission beantragen, um eine andere Methode als die in Anhang IIIa angegebene anwenden zu können, wenn die erforderliche Verbesserung der Methode nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, um in den Treibhausgasinventaren für den Zeitraum von 2021 bis 2030 berücksichtigt zu werden, oder die Kosten für die Verbesserung der Methode im Vergleich zum Nutzen, die die Anwendung der betreffenden Methode zwecks Verbesserung der Verbuchung von Emissionen und des Abbaus aufgrund der Geringfügigkeit der Emissionen und des Abbaus aus den betreffenden Kohlenstoffspeichern bieten würde, unverhältnismäßig hoch wären. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 einen begründeten Antrag mit einem Zeitplan für die Umsetzung der Verbesserung der Methode, die Vorstellung der alternativen Methode oder mit beidem, sowie mit einer Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Verbuchung ein. Die Kommission kann verlangen, dass innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung. Lehnt die Kommission den Antrag ab, so muss sie ihre Entscheidung begründen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Januar vorläufige Daten und bis zum 15. März des zweiten Jahres nach Ablauf eines jeden Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I des Beschlusses Nr. 529/2013/EU endgültige Daten, die für die LULUCF-Konten für diesen Anrechnungszeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 6 des genannten Beschlusses erhoben wurden.
(3) Bis zum 15. März jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen vollständigen und aktuellen nationalen Inventarbericht. Dieser Bericht enthält alle Informationen gemäß Absatz 1 sowie etwaige spätere Aktualisierungen dieser Informationen.
(4) Bis zum 15. April jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten dem UNFCCC-Sekretariat nationale Inventare mit den Informationen, die der Kommission gemäß Absatz 3 vorgelegt wurden.
(5) Die Kommission erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Treibhausgasinventar der Union sowie einen Treibhausgasinventarbericht der Union und übermittelt diese bis 15. April jedes Jahres dem UNFCCC-Sekretariat.
(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 zu erlassen, um
- a)
- im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen einschlägigen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen Stoffe in das Verzeichnis der Treibhausgase in Anhang I aufzunehmen oder daraus zu streichen oder Indikatoren in Anhang III aufzunehmen, daraus zu streichen oder darin zu ändern;
- b)
- Veränderungen des Treibhauspotenzials und der international vereinbarten Inventarleitlinien im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen einschlägigen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen Rechnung zu tragen.
(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen einschlägigen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen Struktur, Format und Verfahren für die Vorlage der Treibhausgasinventare nach Absatz 1 durch die Mitgliedstaaten festzulegen. In diesen Durchführungsrechtsakten werden auch die Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union festgehalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um im Einklang mit Artikel 4 des Beschlusses Nr. 529/2013/EU Struktur, Format und Verfahren für die Vorlage der Informationen über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Mitgliedstaaten festzulegen. Dabei stellt die Kommission sicher, dass die Zeitpläne der Union und des UNFCCC für die Überwachung dieser Informationen und die Berichterstattung darüber miteinander zu vereinbaren sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
- (2)
Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
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