Artikel 8 VO (EU) 2013/525

Vorläufige Treibhausgasinventare

(1) Bis zum 31. Juli jedes Jahres ( „Jahr X” ) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission nach Möglichkeit vorläufige Treibhausgasinventare für das Jahr X-1. Die Kommission erstellt jährlich auf der Grundlage der vorläufigen Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten oder, falls ein Mitgliedstaat seine vorläufigen Treibhausinventare nicht bis zu diesem Zeitpunkt übermittelt hat, auf der Grundlage ihrer eigenen Schätzungen ein vorläufiges Treibhausgasinventar für die EU. Die Kommission macht diese Informationen jährlich bis zum 30. September öffentlich zugänglich.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und Vorlage der vorläufigen Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten nach Absatz 1 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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