Artikel 9 VO (EU) 2013/525
Verfahren für die Vervollständigung der Emissionsschätzungen zur Erstellung des Unionsinventars
(1) Die Kommission unterzieht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 übermittelten Daten einer ersten Kontrolle auf Genauigkeit. Sie leitet die Ergebnisse dieser Kontrolle innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Übermittlungsfrist an die Mitgliedstaaten weiter. Die Mitgliedstaaten nehmen zu etwaigen relevanten Fragen, die bei dieser Erstkontrolle aufgeworfen wurden, bis zum 15. März Stellung und übermitteln ihre Kommentare zusammen mit dem endgültigen Inventar für das Jahr X-2.
(2) Hat ein Mitgliedstaat die für die Erstellung des Inventars der Union erforderlichen Inventarsdaten bis zum 15. März nicht vorgelegt, so kann die Kommission Schätzungen vornehmen, um die von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Daten nach Konsultation und in enger Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat zu vervollständigen. Die Kommission wendet zu diesem Zweck die Leitlinien für die Erstellung der nationalen Treibhausgasinventare an.
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