Artikel 10 VO (EU) 2013/525

Einrichtung und Führung von Registern

(1) Die Union und die Mitgliedstaaten errichten und führen Register, in denen die Vergabe, der Besitz, die Übertragung, der Erwerb, die Löschung, die Ausbuchung, der Übertrag, die Ersetzung bzw. die Änderung der Gültigkeitsfrist von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER akkurat verbucht werden. Die Mitgliedstaaten können diese Register auch verwenden, um die Einheiten gemäß Artikel 11a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG genau zu verrechnen.

Die Union und ihre Mitgliedstaaten verbuchen in ihren jeweiligen, gemäß Unterabsatz 1 eingerichteten Registern ihre jeweils zugeteilten Mengen im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls und führen die Transaktionen nach Unterabsatz 1 gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 oder anderen relevanten Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls und einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung aus. Hierzu verfahren die Union und die einzelnen Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Registern wie folgt:

Sie errichten und verwalten Besitzkonten der Vertragsparteien, einschließlich eines Depot-Kontos, und vergeben eine Menge an AAU, die ihren jeweils zugeteilten Mengen für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls entspricht, und registrieren diese in den betreffenden Besitzkonten der Vertragsparteien;

sie verbuchen die Vergabe, den Besitz, die Übertragung, den Erwerb, die Löschung, die Ausbuchung, die Ersetzung bzw. die Änderung der Gültigkeitsfrist von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER, die in ihren jeweiligen Registern für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls geführt werden;

sie richten eine Reserve für den Verpflichtungszeitraum ein und unterhalten diese;

sie übertragen AAU, CER und ERU, die in ihren jeweiligen Registern geführt werden, vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls und richten eine Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum ein und verwalten die darin geführten AAU;

sie verbuchen die Übertragung von AAU oder ERU in Form eines Anteils an den Erlösen aus der Vergabe von ERU und der ersten internationalen Übertragung von AAU.

(2) Die Union und die Mitgliedstaaten können ihre Register im Rahmen eines konsolidierten Systems gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen eines konsolidierten Systems führen.

(3) Die Daten gemäß Absatz 1 werden dem Zentralverwalter gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG zur Verfügung gestellt.

(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakt gemäß Artikel 25 zu erlassen, um das Unionsregister nach Absatz 1 einzurichten.

(5) Der Kommission wird außerdem die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um mittels der Register der Union und der Mitgliedstaaten die notwendige technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 oder anderen relevanten Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls und einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung gemäß Absatz 1 sicherzustellen.

(6) Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sicherzustellen, dass

im Anschluss an Nettoübertragungen von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und Nettoübertragungen von Zertifikaten unter Beteiligung von Drittländern, die an dem mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführten System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union teilnehmen und keine Vertragspartei einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung sind, eine Übertragung einer entsprechenden Anzahl von AAU durch einen Verrechnungsvorgang am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls erfolgt;

diejenigen Transaktionen durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die Anwendung der durch die Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls festgesetzten Grenzen für den Übertrag von ERU und CER vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls mit der Durchführung von Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang zu bringen; diese Transaktionen berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, weitere ERU und CER zu anderen Zwecken vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum zu übertragen, sofern die Grenzen für den Übertrag von ERU und CER vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls nicht überschritten werden.

(7) Wenn ein Mitgliedstaat durch eine spezifische und außergewöhnliche Situation, einschließlich Unstimmigkeiten bei der Verbuchung im Zusammenspiel zwischen der Durchführung der Rechtsvorschriften der Union und der im Rahmen des Kyoto-Protokolls vereinbarten Vorschriften, erheblich benachteiligt ist, kann die Kommission — vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Einheiten am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls — Maßnahmen zur Behebung dieser Situation erlassen. Zu diesem Zweck wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um CER, ERU oder AAU aus dem Unionsregister in das Register dieses Mitgliedstaats zu übertragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Befugnis zum Erlass dieser Durchführungsrechtsakte wird der Kommission ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Doha-Änderung zum Kyoto-Protokoll durch die Union übertragen.

(8) Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 5 und 6 sorgt die Kommission für Kohärenz mit der Richtlinie 2003/87/EG und der Entscheidung 406/2009/EG sowie für eine einheitliche Anwendung der international vereinbarten Verbuchungsvorschriften, für optimale Transparenz und für die genaue Verbuchung von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER durch die Union und die Mitgliedstaaten und stellt dabei gleichzeitig sicher, dass möglichst keine Verwaltungslasten und -kosten, auch nicht solche im Zusammenhang mit dem Erlösanteil und der IT-Entwicklung und -Instandhaltung, entstehen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.

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