Artikel 11 VO (EU) 2013/525
Ausbuchung von Einheiten im Rahmen des Kyoto-Protokolls
(1) Nach Abschluss der Überprüfung ihrer nationalen Inventare gemäß dem Kyoto-Protokoll für jedes Jahr des in diesem Protokoll vorgesehenen ersten Verpflichtungszeitraums und nach Lösung etwaiger Durchführungsprobleme buchen die Mitgliedstaaten AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER in einer Menge, die ihren Nettoemissionen in diesem Jahr entspricht, aus dem Register aus.
(2) Für das letzte Jahr des im Kyoto-Protokoll vorgesehenen ersten Verpflichtungszeitraums buchen die Mitgliedstaaten die Einheiten vor Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Beschluss 11/CMP.1 der als Tagung der Parteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC aus dem Register aus.
(3) Die Union und die Mitgliedstaaten buchen am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 oder anderen relevanten Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls und einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung AAU, RMU, ERU, CER, tCER oder lCER in einer Menge, die den Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau dieser Gase durch Senken im Rahmen ihrer jeweils zugeteilten Mengen entspricht, aus ihren jeweiligen Registern aus.
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