Artikel 12 VO (EU) 2013/525

Nationale Systeme und Unionssysteme für Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen

(1) Bis zum 9. Juli 2015 errichten die Mitgliedstaaten und die Kommission nationale Systeme und ein Unionssystem für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie für die Berichterstattung über Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken, führen diese Systeme und bemühen sich kontinuierlich um ihre Verbesserung. Diese Systeme umfassen die relevanten institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats und innerhalb der Union für die Bewertung von Politiken und die Erstellung von Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission bemühen sich um die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Informationen, die zu den Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß den Artikeln 13 und 14 übermittelt werden, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über die Verwendung und Anwendung von Daten, Methoden und Modellen und die Durchführung von Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen und Sensitivitätsanalysen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte bezüglich Struktur, Format und Vorlage von Informationen über nationale Systeme und Unionssysteme für Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels, Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 1 und im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen einschlägigen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen. Die Kommission sorgt für die Kohärenz der international vereinbarten Berichterstattungsvorschriften sowie für die Vereinbarkeit des Unionszeitplans mit den internationalen Zeitplänen für die Überwachung dieser Information und die Berichterstattung darüber. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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