Artikel 13 VO (EU) 2013/525
Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen
(1) Zum 15. März 2015 und im Anschluss daran alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission:
- a)
- eine Beschreibung ihres nationalen Systems für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen sowie für die Berichterstattung über Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß Artikel 12 Absatz 1, sofern eine solche Beschreibung nicht bereits übermittelt wurde, oder Informationen über etwaige Änderungen an diesem System, soweit eine derartige Beschreibung bereits übermittelt wurde;
- b)
- Aktualisierungen, die für ihre Strategien für eine kohlenstoffarme Entwicklung gemäß Artikel 4 relevant sind, und Angaben zum Stand der Durchführung dieser Strategien;
- c)
-
Informationen über nationale Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen sowie über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen der Union, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder den Abbau dieser Gase durch Senken verbessern, aufgeschlüsselt nach Sektoren und Gasen oder Gruppen von Gasen (HFKW und FKW) gemäß Anhang I. Diese Informationen verweisen auf geltende und relevante nationale oder Unionspolitiken und betreffen unter anderem
- i)
- das Ziel der Politik oder Maßnahme sowie eine kurze Beschreibung;
- ii)
- die Art des Politikinstruments;
- iii)
- den Stand der Durchführung der Politik, Maßnahme oder Maßnahmengruppe;
- iv)
- Indikatoren zur Überwachung und Evaluierung im Zeitverlauf, soweit solche verwendet werden;
- v)
-
soweit verfügbar, quantitative Schätzungen der Auswirkungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, aufgeschlüsselt nach
- —
-
Ergebnissen der Ex-ante-Bewertungen der Auswirkungen der einzelnen Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen auf den Klimaschutz. Schätzwerte werden für eine Reihe von vier künftigen Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5, die unmittelbar auf das Berichtsjahr folgen, mitgeteilt, wobei zwischen unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasemissionen und Treibhausgasemissionen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG unterschieden wird;
- —
-
Ergebnissen der Ex-post-Bewertungen der Auswirkungen der einzelnen Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen auf den Klimaschutz, wobei zwischen unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasemissionen und Treibhausgasemissionen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG unterschieden wird;
- vi)
- soweit verfügbar, Schätzungen der projizierten Kosten und des Nutzens von Politiken und Maßnahmen sowie gegebenenfalls Schätzungen der realisierten Kosten und des realisierten Nutzens von Politiken und Maßnahmen;
- vii)
- soweit verfügbar, alle Verweise auf die Bewertungen und die ihnen zugrunde liegenden technischen Berichte gemäß Absatz 3;
- viii)
- ab 2023 Informationen über die nationalen Strategien und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/841 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt oder Senken vergrößert werden sollen;
- ix)
- ab 2023 Informationen über die nationalen Politiken und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/842 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Politiken und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt werden sollen;
- d)
- Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;
- e)
- Informationen über den Umfang, in dem die Maßnahmen des Mitgliedstaats zu den nationalen Bemühungen beitragen, sowie über den Umfang, in dem die projizierte Anwendung des Mechanismus für gemeinsame Umsetzung (Joint Implementation), des CDM und des internationalen Emissionshandels gemäß den relevanten Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der in dessen Rahmen angenommenen Beschlüsse die heimischen Maßnahmen ergänzt.
(2) Ein Mitgliedstaat teilt der Kommission wesentliche Änderungen der nach diesem Artikel übermittelten Informationen, die während des ersten Jahres des Berichterstattungszeitraums auftreten, bis zum 15. März des Jahres mit, das auf den vorangegangenen Bericht folgt.
(3) Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit jede relevante Bewertung der Kosten und Auswirkungen nationaler Politiken und Maßnahmen, soweit verfügbar, sowie jegliche relevante Information über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen der Union, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder deren Abbau durch Senken verbessern, einschließlich etwaiger bestehender technischer Berichte, die diese Bewertungen untermauern, in elektronischer Form zugänglich. Diese Bewertungen sollten Beschreibungen der angewendeten Modelle und methodologischen Ansätze sowie Definitionen und zugrunde liegende Annahmen umfassen.
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