Artikel 14 VO (EU) 2013/525
Berichterstattung über Prognosen
(1) Zum 15. März 2015 und im Anschluss daran alle zwei Jahre melden die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken, aufgeschlüsselt nach den Gasen oder Gruppen von Gasen (HFKW und FKW) gemäß Anhang I sowie nach Sektoren. Diese Prognosen umfassen quantitative Schätzungen für eine Reihe von vier künftigen Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5, die unmittelbar auf das Berichtsjahr folgen. Die nationalen Prognosen tragen etwaigen auf Unionsebene festgelegten Politiken und Maßnahmen Rechnung und umfassen
- a)
- Prognosen ohne Maßnahmen soweit verfügbar, Prognosen mit Maßnahmen, und soweit verfügbar, Prognosen mit zusätzlichen Maßnahmen;
- b)
- Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Emissionen von Treibhausgasen aus den unter die Richtlinie 2003/87/EG und die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Quellen;
- ba)
- ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Emissionen und den unter die Verordnung (EU) 2018/841 fallenden Abbau von Treibhausgasen;
- c)
- die Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 13. Werden derartige Politiken und Maßnahmen nicht berücksichtigt, so sind die Gründe hierfür anzugeben;
- d)
- die Ergebnisse der für die Prognosen durchgeführten Sensitivitätsanalyse;
- e)
- alle relevanten Verweise auf die Bewertungen und die diesen Prognosen zugrunde liegenden technischen Berichte gemäß Absatz 4;
- f)
- ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Treibhausgasemissionen aus den unter die Verordnung (EU) 2018/842 und die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wesentliche Änderungen der nach diesem Artikel übermittelten Informationen, die sich während des ersten Jahres des Berichterstattungszeitraums ergeben, bis zum 15. März des Jahres mit, das auf den vorangegangenen Bericht folgt.
(3) Die Mitgliedstaaten melden die aktuellsten vorliegenden Prognosen. Hat ein Mitgliedstaat bis zum 15. März jedes zweiten Jahres keine vollständige Prognoseschätzung übermittelt, und hat die Kommission festgestellt, dass die Lücken in den Prognosen, sobald sie anhand der QS- oder QK-Verfahren ermittelt wurden, nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen werden können, so kann die Kommission nach Konsultation mit dem betroffenen Mitgliedstaat die Schätzungen vornehmen, die für die Erstellung von Unionsprognosen erforderlich sind.
(4) Die Mitgliedstaaten machen ihre nationalen Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken sowie etwaige diesen Prognosen zugrunde liegende relevante technische Berichte in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Diese Prognosen sollten Beschreibungen der angewendeten Modelle und methodologischen Ansätze sowie Definitionen und zugrunde liegende Hypothesen umfassen.
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