Artikel 16 VO (EU) 2013/525
Berichterstattung über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um, soweit anwendbar, eine zeitgerechte und kohärente Berichterstattung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten über die Entwicklungsländern gemäß den einschlägigen Bestimmungen des UNFCCC gewährte Unterstützung zu ermöglichen, einschließlich etwaiger im Rahmen des UNFCCC vereinbarter gemeinsamer Formate, und um eine jährliche Berichterstattung bis zum 30. September sicherzustellen.
(2) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, soweit dies im Rahmen des UNFCCC relevant bzw. anwendbar ist, quantitative Angaben über Finanzflüsse auf der Basis der vom Entwicklungsausschuss der OECD eingeführten so genannten „Rio-Marker” für Klimaschutzunterstützung und Anpassungsunterstützung sowie methodologische Informationen über die Anwendung der klimawandelbezogenen Rio-Marker-Methodik zu übermitteln.
(3) Wenn Informationen über mobilisierte private Finanzflüsse übermittelt werden, so müssen diese Angaben zu den für die Datenermittlung angewandten Definitionen und Methodiken umfassen.
(4) Im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen beinhalten die übermittelten Informationen über geleistete Unterstützung Angaben über die Unterstützung für Klimaschutz, Anpassung, Kapazitätsaufbau und Technologietransfer sowie, soweit möglich, Angaben darüber, ob es sich um neue und zusätzliche Finanzmittel handelt.
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