Artikel 17 VO (EU) 2013/525
Berichterstattung über die Verwendung von Versteigerungseinkünften und Projektgutschriften
(1) Zum 31. Juli jedes Jahres ( „Jahr X” ) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für das Jahr X-1
- a)
- eine eingehende Begründung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;
- b)
- Informationen über die Verwendung von Einkünften im Jahr X-1, die der Mitgliedstaat durch die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG realisiert hat, mit Angaben über diejenigen Einkünfte, die für einen oder mehrere Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 jener Richtlinie genutzt wurden, oder des entsprechenden finanziellen Gegenwerts dieser Einkünfte sowie die gemäß jenem Artikel ergriffenen Maßnahmen;
- c)
- Informationen über die vom Mitgliedstaat festgelegte Verwendung sämtlicher Einkünfte, die der Mitgliedstaat durch die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten gemäß Artikel 3d Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG realisiert hat; diese Information wird in Einklang mit Artikel 3d Absatz 4 jener Richtlinie erteilt;
- d)
- Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und Angaben darüber, wie ihre Beschaffungspolitik dazu beiträgt, dass ein internationales Klimaschutzübereinkommen erreicht wird;
- e)
- Informationen über die Anwendung von Artikel 11b Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität von über 20 MW.
(2) Versteigerungseinkünfte, die zu dem Zeitpunkt, an dem ein Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht gemäß diesem Artikel vorlegt, nicht ausgezahlt sind, sind in Berichten für die darauffolgenden Jahre zu quantifizieren und zu melden.
(3) Die Mitgliedstaaten machen die Berichte, die der Kommission gemäß diesem Artikel vorlegt werden, öffentlich zugänglich. Die Kommission stellt der Öffentlichkeit die zusammengefassten Informationen der Union in leicht zugänglicher Form zur Verfügung.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und Vorlage der Berichte der Mitgliedstaaten über die Informationen gemäß diesem Artikel festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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