Artikel 19 VO (EU) 2013/525
Prüfung der Inventare
(1) Die Kommission unterzieht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren einer umfassenden Prüfung, um für die Anwendung der Artikel 20 und 27 der vorliegenden Verordnung die jährlichen Emissionszuweisungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festzulegen und im Hinblick auf die Überwachung, ob die Mitgliedstaaten ihre Ziele für Treibhausgasemissionsreduktionen oder -begrenzungen gemäß den Artikeln 3 und 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG in den Jahren, in denen eine umfassende Prüfung durchgeführt wird, erreichen.
(2) Beginnend mit den für das Jahr 2013 gemeldeten Daten unterzieht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren, die für die Überwachung der Treibhausgasemissionsreduktionen oder -begrenzungen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 3 und 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sowie etwaiger anderer unionsrechtlich festgeschriebener Emissionsreduktions- oder -begrenzungsziele relevant sind, einer jährlichen Prüfung. Die Mitgliedstaaten werden in vollem Umfang in diesen Prozess einbezogen.
(3) Die umfassende Prüfung nach Absatz 1 beinhaltet
- a)
- Kontrollen zur Überprüfung der Transparenz, der Genauigkeit, der Kohärenz, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der übermittelten Informationen;
- b)
- Kontrollen zur Aufdeckung von Fällen, in denen Inventardaten in einer Weise erhoben wurden, die den UNFCCC-Leitdokumenten oder den Unionsvorschriften zuwiderläuft, und
- c)
- gegebenenfalls Berechnungen der sich daraus ergebenden notwendigen technischen Korrekturen nach Konsultation der Mitgliedstaaten.
(4) Die jährlichen Prüfungen beinhalten die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Kontrollen. Beantragt ein Mitgliedstaat dies nach Konsultation der Kommission oder werden bei diesen Kontrollen größere Probleme festgestellt, etwa
- a)
- im Rahmen früherer Unions- und UNFCCC-Überprüfungen ausgesprochene Empfehlungen, die nicht umgesetzt wurden, oder Fragen, zu denen ein Mitgliedstaat keine Erläuterungen gegeben hat, oder
- b)
- in einer Schlüsselkategorie im Inventar eines Mitgliedstaats zu hoch oder zu niedrig angesetzte Werte,
so beinhaltet die jährliche Prüfung in Bezug auf diesen Mitgliedstaat auch die Kontrollen nach Absatz 3 Buchstabe b für die Berechnungen nach Absatz 3 Buchstabe c.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um den Zeitplan und die Maßnahmen für die umfassende Prüfung und die jährliche Prüfung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 einschließlich der Aufgaben gemäß den Absätzen 3 und 4 festzulegen, und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ergebnisse der Prüfungen angemessen gehört werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Die Kommission bestimmt anhand eines Durchführungsrechtsakts die Gesamtsumme der Emissionen für das betreffende Jahr, die sich aus den für jeden Mitgliedstaat mit Abschluss der maßgeblichen Prüfung vorliegenden korrigierten Inventardaten ergibt.
(7) Die Daten für jeden Mitgliedstaat, die vier Monate nach dem Tag der Veröffentlichung eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Absatz 6 dieses Artikels in den Registern gemäß Artikel 11 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingetragen sind, sind für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG maßgeblich. Dies schließt Änderungen dieser Daten ein, die sich daraus ergeben, dass der betreffende Mitgliedstaat die Flexibilitätsregelung gemäß den Artikeln 3 und 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG in Anspruch nimmt.
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