Artikel 20 VO (EU) 2013/525

Auswirkungen von Neuberechnungen

(1) Sobald die umfassende Prüfung der Inventardaten für das Jahr 2020 gemäß Artikel 19 abgeschlossen ist, berechnet die Kommission nach der Formel in Anhang II die Summe der Auswirkungen der neu berechneten Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats.

(2) Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung stützt sich die Kommission unter anderem auf die Summe gemäß Absatz 1, wenn sie gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG die Ziele für die Emissionsreduktionen oder Emissionsbegrenzungen jedes Mitgliedstaats für den Zeitraum nach 2020 vorschlägt.

(3) Die Kommission veröffentlicht umgehend die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 1.

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